Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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aber  dem  Appellanten  vorgesetzten  Gläubiger  das  Rechtsmittel
ausgeführt  wird  und  in  der  obern  Instanz  der  Appellant  obsiegt,
so  kann  dies  dem  Zwischengläubiger  weder  Vortheil  noch  Nachtheil ¬
  bringen;  dieser  hat  vielmehr  durch  das  in  Rücksicht  seiner
in  Rechtskraft  getretenen  Urtheils  ein  vollkommenes  Recht  erworben.
von  seiner  Forderung  so  viel  zu  erhalten,  als  nach  Abzug  der
Forderung  des  ihm  vorgesetzt  gewesenen  Appellaten  in  der  Masse
für  seine  Forderung  übrig  bleibt  und  der  Appellant  kann  nur
mit  so  viel,  als  des  Appellaten  Forderung  beträgt,  in  dessen
Stelle  vorrücken.  Dem  Appellaten  geht  aber  die  ganze  Forderung ¬
  des  Appellanten,  der  den  Vorrang  vor  jenem  durch  ein
Rechtsmittel  errungen  hat,  vor.
Z.  B.  in  erster  Instanz  wird
A.  mit  500  fl.  nach  ihm
B  mit  1000  fl.  und  zuletzt
C.  mit  1500  fl.  locirt.
C.  appellirt  gegen  A.  mit  Uebergehung  des  B.  und  gewinnt
in  der  Appellationsinstanz,  so  wird  nun  die  Reihenfolge  der
Gläubiger  folgende:
C.  mit  500  fl.  an  der  Stelle  des  A.
B.  nach  wie  vor  mit  1000  fl.
C.  mit  dem  Rest  von  1000  fl.  vor
A.  mit  seinen  500  fl.
denn  insoweit  A.  dem  B.  vorgesetzt  war,  tritt  C.  an  seine  Stelle,
dem  A.  vollständig  nachstehen  muß.
Stempf,  Gantrecht.
            
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