Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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b)  das  im  Ganturtheil  anerkannte  Vorzugs-  oder  Pfandrecht ¬
  eines  andern  Gläubigers  auf  den  Antrag  eines
oder  mehrerer  vorzugslosen  *)  Gläubiger  verworfen
wird.
B.  nur  denjenigen  Gläubigern  zu  gut,  welche  das  Rechtsmittel
gebraucht  haben  und  äußern  nur  gegen  die  ihre  Wirkung,
gegen  welche  dasselbe  gebraucht  worden  und  die  darüber
gehört  sind,  wenn  das  oberrichterliche  Urtheil  (den  Vorrang ¬
  einzelner)  Vorzugs-  oder  Unterpfandsrechte  betrifft,
ohne  zuerkannte  zu  verwerfen,  s.  §.  60.  2.  A.  b.  und  B.,
wenn  also  ein  nachgesetzter  Vorzugs-  oder  Unterpfandsgläubiger ¬
  gegen  einen  solchen  ihm  vorgesetzten  appellirt  und
ein  ihm  günstiges  abänderndes  Erkenntniß  des  Obergerichts
erwirkt  hat.
In  diesem  Falle  geht  das  unterrichterliche  Urtheil  gegen  alle
Betheiligte,  von  welchen  oder  gegen  welche  es  nicht  angefochten
wurde
*),  in  Rechtskraft  über*).  §.  921.  Pr.=O.;  s.  Bayer
§.  67.  Note  6.
Wenn  also  der  beschwerte  Gläubiger  wider  einen  solchen,  welcher ¬
  ihm  in  einer  entfernteren  Stelle  vorgesetzt  ist,  appellirt
ohne  daß  zugleich  gegen  einen  andern  dem  Appellaten  nach1) ¬
  Ein  Appellant  5ter  Classe  muß  des  Gegners  Zurücksetzung  auf  die
gleiche  Stelle  verlangen:  ein  ihm  gleichgestellter  Gegner  steht  aber  ebendamit ¬
  auch  den  andern  gemeinen  Gläubigern  gleich.  —  Ein  solcher  Appellant ¬
  ist  also  als  Geschäftsführer  seiner  Genossen  anzusehen.  Bekk
Commiss.=Ber.  zu  §.  922.
2)  Es  ist  daher  Aufgabe  des  appellantischen  Anwalts,  die  Gegner  des
Appellanten  genau  und  vollständig  zu  bezeichnen,  keinen  gegenüber  dem
Appellanten  Unbetheiligten  in  die  Appellation  hereinzuziehen,  aber  auch
keinen,  mit  dessen  Interesse  das  des  Appellanten  widerstreitet,  auszulassen.
3)  Ein  bevorzugter  Gläubiger  aus  einer  der  vier  ersten  Classen,  welcher ¬
  die  Stellung  eines  andern  ihm  vorgesetzten  Gläubigers  ansicht,  macht
seine  besonderen  Interesse  geltend,  handelt  nur  für  sich  selbst.  Es  ist  Niemand ¬
  bei  diesem  Rechtsmittel  betheiligt,  als  jener  und  sein  Gegner,  und
wenn  dieser  auch  noch  weiter  zurück,  etwa  in  die  5te  Classe  gehören  würde,
so  kann  darauf  doch  nicht  erkannt  werden,  wenn  der  Appellant  nicht  etwa
darum  gebeten  hat.  Bekk  Commiss.-Ber.  zu  §.  922.
            
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