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b) das im Ganturtheil anerkannte Vorzugs- oder Pfandrecht ¬
eines andern Gläubigers auf den Antrag eines
oder mehrerer vorzugslosen *) Gläubiger verworfen
wird.
B. nur denjenigen Gläubigern zu gut, welche das Rechtsmittel
gebraucht haben und äußern nur gegen die ihre Wirkung,
gegen welche dasselbe gebraucht worden und die darüber
gehört sind, wenn das oberrichterliche Urtheil (den Vorrang ¬
einzelner) Vorzugs- oder Unterpfandsrechte betrifft,
ohne zuerkannte zu verwerfen, s. §. 60. 2. A. b. und B.,
wenn also ein nachgesetzter Vorzugs- oder Unterpfandsgläubiger ¬
gegen einen solchen ihm vorgesetzten appellirt und
ein ihm günstiges abänderndes Erkenntniß des Obergerichts
erwirkt hat.
In diesem Falle geht das unterrichterliche Urtheil gegen alle
Betheiligte, von welchen oder gegen welche es nicht angefochten
wurde
*), in Rechtskraft über*). §. 921. Pr.=O.; s. Bayer
§. 67. Note 6.
Wenn also der beschwerte Gläubiger wider einen solchen, welcher ¬
ihm in einer entfernteren Stelle vorgesetzt ist, appellirt
ohne daß zugleich gegen einen andern dem Appellaten nach1) ¬
Ein Appellant 5ter Classe muß des Gegners Zurücksetzung auf die
gleiche Stelle verlangen: ein ihm gleichgestellter Gegner steht aber ebendamit ¬
auch den andern gemeinen Gläubigern gleich. — Ein solcher Appellant ¬
ist also als Geschäftsführer seiner Genossen anzusehen. Bekk
Commiss.=Ber. zu §. 922.
2) Es ist daher Aufgabe des appellantischen Anwalts, die Gegner des
Appellanten genau und vollständig zu bezeichnen, keinen gegenüber dem
Appellanten Unbetheiligten in die Appellation hereinzuziehen, aber auch
keinen, mit dessen Interesse das des Appellanten widerstreitet, auszulassen.
3) Ein bevorzugter Gläubiger aus einer der vier ersten Classen, welcher ¬
die Stellung eines andern ihm vorgesetzten Gläubigers ansicht, macht
seine besonderen Interesse geltend, handelt nur für sich selbst. Es ist Niemand ¬
bei diesem Rechtsmittel betheiligt, als jener und sein Gegner, und
wenn dieser auch noch weiter zurück, etwa in die 5te Classe gehören würde,
so kann darauf doch nicht erkannt werden, wenn der Appellant nicht etwa
darum gebeten hat. Bekk Commiss.-Ber. zu §. 922.