Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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318  dem -
  Gläubigerausschuß  zur  Ergreifung  des  Rechtsmittels  ertheilte
Ermächtigung.  Annal.  IX.  Nro.  8.  S.  56.  a.
Unterliegt  der  Gantanwalt,  so  hat  die  Masse  die  Kosten  des
Rechtsstreits  zutragen.
3)  Der  Gemeinschuldner  kann  nur  gegen  den  Theil  des
Urtheils  Rechtsmittel  ergreifen,  wodurch  eine  Forderung  oder
ein  Theil  einer  solchen  für  liquid  erklärt  wurde.  §.  920.  Abs.
2.  Pr.=O.
Denn  der  Gantschuldner  muß,  weil  er  für  alle  Schulden,
welche  in  seiner  Gant  nicht  getilgt  werden,  fortan  verbindlich
bleibt  —  auch  befugt  sein,  gegen  jede  als  liquid  erklärte  Forderung, ¬
  die  er  nicht  anerkennt,  Rechtsmittel  zu  ergreifen,  nicht  aber
auch  gegen  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte:  denn  diese  vermehren ¬
  weder  noch  vermindern  sie  die  Verbindlichkeit  in  Bezug
auf  ihn,  sondern  begründen  nur  eine  Verschiedenheit  der  Ansprüche ¬
  der  Gläubiger  unter  sich.  Bekk  Commiss.-Ber,  zu
§.  922.
Die  Kosten  des  Rechtsmittels  fallen  hier  nicht  auf  die  Gantmasse. ¬
  §.  920.  Abs.  5.  Pr.=O.  clr.  §.  160.  ff.  ebendaselbst.
4tes  Beil.=Hft.  I.  K.  1831.  S.  275.  276.  zu  §.  921.
Die  Gant  muß  jedoch  auf  Antrag  des  Gläubigerausschusses
ohne  Rücksicht  auf  das  vom  Gantmann  eingelegte  Rechtsmittel
erledigt  werden
Jn  diesem  Falle  wird  das  Betreffniß  des  Gläubigers,  gegen
dessen  Forderung  der  Gemeinschuldner  das  Rechtsmittel  ergriffen
hat,  zurückbehalten,  und  nach  Umständen  bis  zur  rechtskräftigen
Erledigung  des  ergriffenen  Rechtsmittels*)  hinterlegt.  S.  unten
§.  72.  I.  —  §.  920.  Abs.  4.  Pr.=O.
5)  Denn  die  Appellation  des  Gemeinschuldners  betrifft  nur  künftige
Ansprüche  der  Gläubiger,  an  ihn.  Bekk  Commiss.=Ber.  zu  §.  922.
6)  Der  Gläubiger  dessen  Forderung  angefochten  war,  kann  den  Ersatz
der  Kosten  nur  vom  Gemeinschuldner  fordern,  mit  dem  allein  er  es  zu
thun  hatte  und  wenn  er  nichts  erhalten  kann,  muß  er  den  Verlust  einem
unglücklichen  Zufall  zuschreiben,  der  ihn  mit  einer  Armenpartie  in  einen
Proceß  verwickelte;  wenn  er  aber  unterliegt,  so  ist  sein  Betreffniß  Eigen¬
            
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