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Gläubigerausschuß zur Ergreifung des Rechtsmittels ertheilte
Ermächtigung. Annal. IX. Nro. 8. S. 56. a.
Unterliegt der Gantanwalt, so hat die Masse die Kosten des
Rechtsstreits zutragen.
3) Der Gemeinschuldner kann nur gegen den Theil des
Urtheils Rechtsmittel ergreifen, wodurch eine Forderung oder
ein Theil einer solchen für liquid erklärt wurde. §. 920. Abs.
2. Pr.=O.
Denn der Gantschuldner muß, weil er für alle Schulden,
welche in seiner Gant nicht getilgt werden, fortan verbindlich
bleibt — auch befugt sein, gegen jede als liquid erklärte Forderung, ¬
die er nicht anerkennt, Rechtsmittel zu ergreifen, nicht aber
auch gegen Vorzugs= und Unterpfandsrechte: denn diese vermehren ¬
weder noch vermindern sie die Verbindlichkeit in Bezug
auf ihn, sondern begründen nur eine Verschiedenheit der Ansprüche ¬
der Gläubiger unter sich. Bekk Commiss.-Ber, zu
§. 922.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen hier nicht auf die Gantmasse. ¬
§. 920. Abs. 5. Pr.=O. clr. §. 160. ff. ebendaselbst.
4tes Beil.=Hft. I. K. 1831. S. 275. 276. zu §. 921.
Die Gant muß jedoch auf Antrag des Gläubigerausschusses
ohne Rücksicht auf das vom Gantmann eingelegte Rechtsmittel
erledigt werden
Jn diesem Falle wird das Betreffniß des Gläubigers, gegen
dessen Forderung der Gemeinschuldner das Rechtsmittel ergriffen
hat, zurückbehalten, und nach Umständen bis zur rechtskräftigen
Erledigung des ergriffenen Rechtsmittels*) hinterlegt. S. unten
§. 72. I. — §. 920. Abs. 4. Pr.=O.
5) Denn die Appellation des Gemeinschuldners betrifft nur künftige
Ansprüche der Gläubiger, an ihn. Bekk Commiss.=Ber. zu §. 922.
6) Der Gläubiger dessen Forderung angefochten war, kann den Ersatz
der Kosten nur vom Gemeinschuldner fordern, mit dem allein er es zu
thun hatte und wenn er nichts erhalten kann, muß er den Verlust einem
unglücklichen Zufall zuschreiben, der ihn mit einer Armenpartie in einen
Proceß verwickelte; wenn er aber unterliegt, so ist sein Betreffniß Eigen¬