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— wenigstens der Mehrheit der Gläubiger, §. 919.
Pr.=O. — denn er ist nur dann von Amtswegen zur
Vertretung der Masse berufen, wenn diese der angegriffene ¬
Theil ist,
b)
und nur gegen die Theile des Erkenntnisses, bei deren
Abänderung auch die Gesammtheit der unbevorzugten ¬
Gläubiger betheiligt ist, also nicht nur,
wo es sich um die Richtigkeit und den Betrag einer angemeldeten ¬
Forderung handelt, sondern auch bei dem
Streite über das Dasein eines Vorrechts auf eine sonst
der gemeinen Masse zufallende*) Liegenschaft. Bekk
Commiss.=Ber. zu §. 920.
Durch den einem Gläubiger gegenüber einem oder
mehreren anderen einzelnen Gläubigern gegebenen Vorzug ¬
sind immer nur letztere beschwert, daher auch nur
diese berufen, ihre Ansprüche Jenem gegenüber weiter
in 2ter Instanz auszutragen; wegen eines solchen Vorrechtsstreits ¬
unter einzelnen Gläubigern kann also nie
der Gantanwalt appelliren.
B. Die Masse gegenüber einem einzelnen Gläubiger, der ein
Rechtsmittel ergriffen hat, nur dann vertreten, wenn und
insoweit bei der von diesem beantragten Abänderung des
Ganturtheils die Gesammtheit der unbevorzugten Gläubiger ¬
betheiligt ist
In diesem Falle bedarf der Gantanwalt der Zustimmung
der Gläubiger oder des Gläubiger-Ausschusses nicht; §. 919.
Abs. 2. Pr.=O.; Annal. II. S. 53 Note*
Denn hier ist die Masse der angegriffene Theil, mithin der
Gantanwalt zu ihrer Vertretung von Amtswegen berufen.
Den etwa nöthigen Procurator bestellt der Gantanwalt, — wenn
Appellant, unter Mittheilung der Urkunde über die ihm von
3) Nicht Nachpfandgläubigern verhaftete 4) -
So oft die Gesammtheit der unbevorzugten Gläubiger betheiligt, ist
auch der Gantanwalt mit seiner Vernehmlassung über die Appellationsbeschwerde ¬
zu hören. Annal. II. Nro. 33. S. 197. Red.-Note.