Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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—  wenigstens  der  Mehrheit  der  Gläubiger,  §.  919.
Pr.=O.  —  denn  er  ist  nur  dann  von  Amtswegen  zur
Vertretung  der  Masse  berufen,  wenn  diese  der  angegriffene ¬
  Theil  ist,
b)
und  nur  gegen  die  Theile  des  Erkenntnisses,  bei  deren
Abänderung  auch  die  Gesammtheit  der  unbevorzugten ¬
  Gläubiger  betheiligt  ist,  also  nicht  nur,
wo  es  sich  um  die  Richtigkeit  und  den  Betrag  einer  angemeldeten ¬
  Forderung  handelt,  sondern  auch  bei  dem
Streite  über  das  Dasein  eines  Vorrechts  auf  eine  sonst
der  gemeinen  Masse  zufallende*)  Liegenschaft.  Bekk
Commiss.=Ber.  zu  §.  920.
Durch  den  einem  Gläubiger  gegenüber  einem  oder
mehreren  anderen  einzelnen  Gläubigern  gegebenen  Vorzug ¬
  sind  immer  nur  letztere  beschwert,  daher  auch  nur
diese  berufen,  ihre  Ansprüche  Jenem  gegenüber  weiter
in  2ter  Instanz  auszutragen;  wegen  eines  solchen  Vorrechtsstreits ¬
  unter  einzelnen  Gläubigern  kann  also  nie
der  Gantanwalt  appelliren.
B.  Die  Masse  gegenüber  einem  einzelnen  Gläubiger,  der  ein
Rechtsmittel  ergriffen  hat,  nur  dann  vertreten,  wenn  und
insoweit  bei  der  von  diesem  beantragten  Abänderung  des
Ganturtheils  die  Gesammtheit  der  unbevorzugten  Gläubiger ¬
  betheiligt  ist
In  diesem  Falle  bedarf  der  Gantanwalt  der  Zustimmung
der  Gläubiger  oder  des  Gläubiger-Ausschusses  nicht;  §.  919.
Abs.  2.  Pr.=O.;  Annal.  II.  S.  53  Note*
Denn  hier  ist  die  Masse  der  angegriffene  Theil,  mithin  der
Gantanwalt  zu  ihrer  Vertretung  von  Amtswegen  berufen.
Den  etwa  nöthigen  Procurator  bestellt  der  Gantanwalt,  —  wenn
Appellant,  unter  Mittheilung  der  Urkunde  über  die  ihm  von
3)  Nicht  Nachpfandgläubigern  verhaftete  4) -
  So  oft  die  Gesammtheit  der  unbevorzugten  Gläubiger  betheiligt,  ist
auch  der  Gantanwalt  mit  seiner  Vernehmlassung  über  die  Appellationsbeschwerde ¬
  zu  hören.  Annal.  II.  Nro.  33.  S.  197.  Red.-Note.
            
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