Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Rechnungsrecht nach grossherzoglich badischen Gesetzen

Jm  Verlage  von  Braun  in  Karlsruhe  sind  ferner
erschienen:
Abhandlungen,  vermischte,  meistens  über  Gegenstände ¬
  des  Rechts  und  der  Rechtspolizei,  von  B.  Roth,
geh.  Rath  und  Obervogt  in  Pforzheim,  Ritter  des
Zähringer  Löwen=Ordens.  Erstes  Heft  1823.  1  fl.
Inhalt.
1.  Entwurf  einer  Gant=Ordnung  nach  dem  neuen  Landrecht.
2.  Bemerkung  über  das  Gant=Verfahren  nach  dem  alten  und  neuen
Landrecht.  3.  Beantwortung  der  Frage:  ob  blos  der  Brautschatz
der  Frau  und  was  ihr  aus  dem  Heirathsvertrag  gebührt,  oder  auch
das  übrige  beigebrachte  Vermögen  derselben  bei  dem  Falliment  ihres
Manns,  auch  ohne  Eintragung  ins  Unterpfandsbuch  im  CollocationsUrtel =
  in  die  dritte  Klasse  zu  setzen  sey.  4.  Gutachten  über  die  Adjudication =
  der  fruchtlos  zur  öffentlichen  Versteigerung  ausgesetzten
Unterpfänder  an  Zahlungsstatt  an  den  Pfandgläubiger  um  den  jetzigen -
  wahren  Werth.  5.  Ueber  die  mangelhafte  gesetzliche  Vorschrift
in  Concurssachen  nach  geschehener  Ergreifung  des  Gantremedii.
6.  Ueber  die  Frage,  wie  gesetzliche  und  bedungene  Unterpfänder, ¬
  welche  vor  Einführung  des  neuen  Landrechts  entstanden  sind,
bei  einem  jetzt  erst  ausgebrochenen  Concurs  zu  collociren  seyen?
7.  Ueber  die  Theilnahme  der  Frau  an  einer  Gemeinschafts=Schuld,
wenn  sie  von  ihren  Gütern  mitverpfändet  hat,  ohne  sich  jedoch
sammtverbindlich  gemacht  zu  haben.  8.  Ueber  die  Verwandlung
der  Fahrniß=Gemeinschaft  in  die  Güter=Gemeinschaft  auf  Errungenschaft. =
  9.  Gutachten  eines  Amtsrevisorats  über  die  Frage:  „ob  es
räthlich  seye,  die  in  dem  Satz  1393  des  neuen  Landrechts  als  Regel
aufgestellte  Fahrniß=Gemeinschaft  aufzuheben,  und  statt  derer/  die
im  Satz  1498  und  1499  vorkommende  Güter=Gemeinschaft  in  Errungenschaftsweise =
  als  Regel  aufzuführen?"  10.  Gutächtliche  Erläuterung =
  über  den  Satz  1326  des  neuen  Landrechts  rücksichtlich  der
Form  der  einseitigen  Privat  Urkunden  oder  Billets.  11.  Bemerkungen ¬
  über  die  Frage,  ob  ein  Gläubiger,  der  einen  Bürgen  hat,  verbunden ¬
  seye,  von  seinem  Schuldner  Güter  an  Zahlungsstatt  sich
adjudiciren  zu  lassen?  12.  Ueber  die  Frage,  ob  ein  Creditor  bei
einer  Liegenschafts=Adjudication  an  Zahlungsstatt  an  dem  abgeschätzten ¬
  Werth  der  Güter  einen  Zehendtheil  abzuziehen  berechtigt  seye?
13.  Ueber  die  Frage:  ob  auch  Kaufschillinge  von  Liegenschaften  in
müssen,  wenn  solche  in  der
das  Pfandbuch  eingetragen  werden
dritten  Klasse  bei  einem  Fallimente  ihre  Befriedigung  erhalten  sollen? ¬
  14.  Ueber  die  Nothwendigkeit  der  litis  Denunciatio  in  allen
Prozeß  seinen  Regreß  an  einen
Sachen,  wo  Jemand  nach  verlornem
15.  Ueber  die  Benutzung  des
Dritten  nehmen  zu  können  glaubt.
väterlichen  Vermogens  der  Kinder  durch  die  Mutter  im  Wittwenstand, =
  und  über  die  Bestreitung  der  Studienkosten.  16.  Ueber
dessen  Pflegsohn  anderswo  seiden =
  Gerichtsstand  eines  Pflegers/
nen  Wohnsitz  hat  ,  und  über  die  Erstreckung  der  Gerichtsbarkeit.
            
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