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g. Abgewährungsprotocoll.
Gegenwärtig:
Ort. Datum.
Der Gemeindevorsteher N.
Verlassenschaft der Barbara Roth
Wittwe von hier.
Ergangener gerichtlicher Weisung
zufolge wurden heute die versteigerten
Vorräthe an Heu, Klee 2c. den vorgerufenen Steigerern abgewährt, wie folgt:
1. Vom vorhandenen Heu erhielt
a) 14 Zentner, à 1 fl. 30 kr., Karl Schmitt, schuldet
daher
21 fl.
b) Den Rest mit 3 Zentnern Joseph Leicht,
4 fl. 30 kr.
2. Das vorhandene Omet erhielt Fritz Moser mit 7 Zentnern,
40 Pfd. per Zentner zu 1 fl. 15 kr., schuldet sohin
9 fl.
Beschluß.
Ist vorstehendes Protocoll dem kgl. Landgerichte vorzulegen.
N. N., Gemeindevorsteher.
N., Gemeindeschreiber.
Gebühren:
fl. dem Vorsteher,
24 kr. dem Gemeindeschreiber.
§ 172.
Viehverkauf.
Im Allgemeinen gelten auch die seitherigen Bestimmungen über den
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Kaufvertrag; nur hinsichtlich der Gewährschaft für Fehler und Mängel
treten hier besondere Verhältnisse ein. Zunächst ist es der Uebereinkunft
der Contrahenten überlassen, im Vertrage jene Mängel aufzuführen, für
welche der Verkäufer zu haften hat, ferner die Dauer der Gewährzeit und
die Art und Größe der Entschädigung. Wurde hierüber nichts verabredet, ¬
so tretn -
die gesetzlichen Bestimmungen über die Viehgewährschaft
ein. Diese sind jedoch nach den einzelnen Statutarrechten in Bayern sehr
mannigfaltig, sowohl was die Fehler als die Gewährzeit betrifft.
In
der Regel werden bei Pferden vier Hauptmängel angenommen
für
welche der Verkäufer auch dann Gewähr leisten muß, wenn diese nicht
besonders ausbedungen wurde, diese Fehler sind: 1) Rotz, 2) Raute,
3) Herz= oder Haarschlechtigkeit, 4) Koller (Kolder), sowohl Springals ¬
Taub= oder Lauschkoller. Nach manchen Statutarrechten gilt der Koller
nicht als Hauptmangel, daher Verkäufer wegen Kollers nur dann zur
Gewahrleistung verbunden ist, wenn diese ausdrücklich bedungen wurde;
hiezu gehören die Ansbachischen und Mainzer Provinzialrechte, die Neuburger ¬
und Regensburger Statuten, das Eichstädter Recht hat nur den
2. und 3. Hauptfehler angenommen.
Bei andern kommen noch weitere Hauptmängel hinzu; so nach Kemptner ¬
Statuten die hinfallende Krankheit, nach Württemberger Recht die