Volltext : ¬Der Bayerische Hausadvokat

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g.  Abgewährungsprotocoll.
Gegenwärtig:
Ort.  Datum.
Der  Gemeindevorsteher  N.
Verlassenschaft  der  Barbara  Roth
Wittwe  von  hier.
Ergangener  gerichtlicher  Weisung
zufolge  wurden  heute  die  versteigerten
Vorräthe  an  Heu,  Klee  2c.  den  vorgerufenen  Steigerern  abgewährt,  wie  folgt:
1.  Vom  vorhandenen  Heu  erhielt
a)  14  Zentner,  à  1  fl.  30  kr.,  Karl  Schmitt,  schuldet
daher
21  fl.
b)  Den  Rest  mit  3  Zentnern  Joseph  Leicht,
4  fl.  30  kr.
2.  Das  vorhandene  Omet  erhielt  Fritz  Moser  mit  7  Zentnern,
40  Pfd.  per  Zentner  zu  1  fl.  15  kr.,  schuldet  sohin
9  fl.
Beschluß.
Ist  vorstehendes  Protocoll  dem  kgl.  Landgerichte  vorzulegen.
N.  N.,  Gemeindevorsteher.
N.,  Gemeindeschreiber.
Gebühren:
fl.  dem  Vorsteher,
24  kr.  dem  Gemeindeschreiber.
§  172.
Viehverkauf.
Im  Allgemeinen  gelten  auch  die  seitherigen  Bestimmungen  über  den
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Kaufvertrag;  nur  hinsichtlich  der  Gewährschaft  für  Fehler  und  Mängel
treten  hier  besondere  Verhältnisse  ein.  Zunächst  ist  es  der  Uebereinkunft
der  Contrahenten  überlassen,  im  Vertrage  jene  Mängel  aufzuführen,  für
welche  der  Verkäufer  zu  haften  hat,  ferner  die  Dauer  der  Gewährzeit  und
die  Art  und  Größe  der  Entschädigung.  Wurde  hierüber  nichts  verabredet, ¬
  so  tretn -
  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Viehgewährschaft
ein.  Diese  sind  jedoch  nach  den  einzelnen  Statutarrechten  in  Bayern  sehr
mannigfaltig,  sowohl  was  die  Fehler  als  die  Gewährzeit  betrifft.
In
der  Regel  werden  bei  Pferden  vier  Hauptmängel  angenommen
für
welche  der  Verkäufer  auch  dann  Gewähr  leisten  muß,  wenn  diese  nicht
besonders  ausbedungen  wurde,  diese  Fehler  sind:  1)  Rotz,  2)  Raute,
3)  Herz=  oder  Haarschlechtigkeit,  4)  Koller  (Kolder),  sowohl  Springals ¬
  Taub=  oder  Lauschkoller.  Nach  manchen  Statutarrechten  gilt  der  Koller
nicht  als  Hauptmangel,  daher  Verkäufer  wegen  Kollers  nur  dann  zur
Gewahrleistung  verbunden  ist,  wenn  diese  ausdrücklich  bedungen  wurde;
hiezu  gehören  die  Ansbachischen  und  Mainzer  Provinzialrechte,  die  Neuburger ¬
  und  Regensburger  Statuten,  das  Eichstädter  Recht  hat  nur  den
2.  und  3.  Hauptfehler  angenommen.
Bei  andern  kommen  noch  weitere  Hauptmängel  hinzu;  so  nach  Kemptner ¬
  Statuten  die  hinfallende  Krankheit,  nach  Württemberger  Recht  die
            
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