Ordentliches Verfahren.
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ZB. bestimmten Frist von einer Woche, sondern sobald er angebracht
wird,33) bevor der Vollstreckungsbefehl durch Unterschrift des Gerichtsschreibers
vollzogen ist. Als Widerspruch gilt jede Erklärung, die erkennen läßt,
daß der Schuldner mit dem Anspruch nicht einverstanden ist.
Jeder
Widerspruch, selbst wenn er ausdrücklich nur gegen einen Teil der Forderung
oder eine Nebenforderung (Zinsen) gerichtet ist, entkräftet den ganzen 3B.36
zenn jedoch mehrere selbständige Ansprüche in einem 3B. geltend gemacht
sind und der Widerspruch ausdrücklich auf einzelne Ansprüche beschränkt
wird, so behält der 3B. bezüglich der übrigen seine Wirkung und kann
insoweit für vollstreckbar erklärt werden. Dasselbe trifft zu, wenn von
mehreren Schuldnern nur einzelne Widerspruch erheben, es sei denn, daß
eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, in welchem Falle der Widerdruch ¬
des einen auch für die übrigen Wirkung hat.3?)
Verspätete Widersprüche werden nicht besonders zurückgewiesen.3s
Der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.39
Die
Schuldner kann nur gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch einlegen.*”
Wird der Widerspruch zurückgenommen, bevor darauf etwas
veranlaßt, also weder die Eintragung in das Mahnregister geschehen, noch
die Mitteilung an den Gläubiger erfolgt ist, mithin der Schuldner noch
die freie Verfügung darüber hat, so bleibt er unbeachtet. Dagegen ist die
Zurücknahme des eingetragenen oder dem Gläubiger mitgeteilten Widerspruchs ¬
nicht geeignet, den außer Kraft gesetzten ZB. wieder in Kraft zu
setzen. Es ist deshalb unrichtig, infolge einer an das Gericht gelangten
Zurücknahme des Widerspruchs irgendeine Eintragung in das Mahnregister
zu bewirken. Ebensowenig kann nach Zurücknahme des Widerspruchs der
Vollstreckungsbefehl erteilt werden. Auch ist nicht gutzuheißen, wenn
von der Zurücknahme des Widerspruchs dem Gläubiger durch das Gericht
Nachricht gegeben wird. Vielmehr werden derartige Rücknahmeerklärungen
dem Schuldner mit dem Bemerken, daß eine Zurücknahme des Widerspruchs
izulässig sei, zurückzugeben sein.
Der Antrag auf Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung kann
Geht ein solcher
it der Widerspruchserhebung verbunden werden.*2
Antrag erst nach dem Erlasse des Vollstreckungsbefehls ein, so kann die
rminsbestimmung abgelehnt werden.
zur
WiderspruchsVertreter ¬
und Bevollmächtigte bedürfen
In der Berhebung ¬
keiner Vollmacht oder sonstigen Legitimation.“3
nachrichtigung von dem Widerspruch ist anzugeben, wer den Widerspruch
erhoben hat.
VIII. Ordentliches Verfahren. Durch die rechtzeitige Erhebung
des Widerspruchs werden die infolge der Zustellung des ZB. eingetretenen
Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht beseitigt.**) Der Rechtsstreit kann
nunmehr in das ordentliche Verfahren übergeleitet werden. Dieses ist zu
Beginn das gleiche, mag die Klage an sich vor das Amts= oder vor das
Landgericht gehören. Grundsätzlich wird in beiden Fällen auf bloßen
38) § 694 Abs. 3.
32) § 62.
30) § 695.
35) §§ 694, 699.
39) §.
40) § 700.
41) Wilm.=Levy A. 3. Gaupp A. I. Struckm.=Koch
233 ff.
A. 3 zu § 635. AM. Reincke A. 1; Seuff. A. 3 zu § 635. 42) § 696. 43) § 703.
44) § 695.