Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Ordentliches  Verfahren.
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ZB.  bestimmten  Frist  von  einer  Woche,  sondern  sobald  er  angebracht
wird,33)  bevor  der  Vollstreckungsbefehl  durch  Unterschrift  des  Gerichtsschreibers
vollzogen  ist.  Als  Widerspruch  gilt  jede  Erklärung,  die  erkennen  läßt,
daß  der  Schuldner  mit  dem  Anspruch  nicht  einverstanden  ist.
Jeder
Widerspruch,  selbst  wenn  er  ausdrücklich  nur  gegen  einen  Teil  der  Forderung
oder  eine  Nebenforderung  (Zinsen)  gerichtet  ist,  entkräftet  den  ganzen  3B.36
zenn  jedoch  mehrere  selbständige  Ansprüche  in  einem  3B.  geltend  gemacht
sind  und  der  Widerspruch  ausdrücklich  auf  einzelne  Ansprüche  beschränkt
wird,  so  behält  der  3B.  bezüglich  der  übrigen  seine  Wirkung  und  kann
insoweit  für  vollstreckbar  erklärt  werden.  Dasselbe  trifft  zu,  wenn  von
mehreren  Schuldnern  nur  einzelne  Widerspruch  erheben,  es  sei  denn,  daß
eine  notwendige  Streitgenossenschaft  vorliegt,  in  welchem  Falle  der  Widerdruch ¬
  des  einen  auch  für  die  übrigen  Wirkung  hat.3?)
Verspätete  Widersprüche  werden  nicht  besonders  zurückgewiesen.3s
Der
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  ausgeschlossen.39
Die
Schuldner  kann  nur  gegen  den  Vollstreckungsbefehl  Einspruch  einlegen.*”
Wird  der  Widerspruch  zurückgenommen,  bevor  darauf  etwas
veranlaßt,  also  weder  die  Eintragung  in  das  Mahnregister  geschehen,  noch
die  Mitteilung  an  den  Gläubiger  erfolgt  ist,  mithin  der  Schuldner  noch
die  freie  Verfügung  darüber  hat,  so  bleibt  er  unbeachtet.  Dagegen  ist  die
Zurücknahme  des  eingetragenen  oder  dem  Gläubiger  mitgeteilten  Widerspruchs ¬
  nicht  geeignet,  den  außer  Kraft  gesetzten  ZB.  wieder  in  Kraft  zu
setzen.  Es  ist  deshalb  unrichtig,  infolge  einer  an  das  Gericht  gelangten
Zurücknahme  des  Widerspruchs  irgendeine  Eintragung  in  das  Mahnregister
zu  bewirken.  Ebensowenig  kann  nach  Zurücknahme  des  Widerspruchs  der
Vollstreckungsbefehl  erteilt  werden.  Auch  ist  nicht  gutzuheißen,  wenn
von  der  Zurücknahme  des  Widerspruchs  dem  Gläubiger  durch  das  Gericht
Nachricht  gegeben  wird.  Vielmehr  werden  derartige  Rücknahmeerklärungen
dem  Schuldner  mit  dem  Bemerken,  daß  eine  Zurücknahme  des  Widerspruchs
izulässig  sei,  zurückzugeben  sein.
Der  Antrag  auf  Terminsbestimmung  zur  mündlichen  Verhandlung  kann
Geht  ein  solcher
it  der  Widerspruchserhebung  verbunden  werden.*2
Antrag  erst  nach  dem  Erlasse  des  Vollstreckungsbefehls  ein,  so  kann  die
rminsbestimmung  abgelehnt  werden.
zur
WiderspruchsVertreter ¬
  und  Bevollmächtigte  bedürfen
In  der  Berhebung ¬
  keiner  Vollmacht  oder  sonstigen  Legitimation.“3
nachrichtigung  von  dem  Widerspruch  ist  anzugeben,  wer  den  Widerspruch
erhoben  hat.
VIII.  Ordentliches  Verfahren.  Durch  die  rechtzeitige  Erhebung
des  Widerspruchs  werden  die  infolge  der  Zustellung  des  ZB.  eingetretenen
Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  nicht  beseitigt.**)  Der  Rechtsstreit  kann
nunmehr  in  das  ordentliche  Verfahren  übergeleitet  werden.  Dieses  ist  zu
Beginn  das  gleiche,  mag  die  Klage  an  sich  vor  das  Amts=  oder  vor  das
Landgericht  gehören.  Grundsätzlich  wird  in  beiden  Fällen  auf  bloßen
38)  §  694  Abs.  3.
32)  §  62.
30)  §  695.
35)  §§  694,  699.
39)  §.
40)  §  700.
41)  Wilm.=Levy  A.  3.  Gaupp  A.  I.  Struckm.=Koch
233  ff.
A.  3  zu  §  635.  AM.  Reincke  A.  1;  Seuff.  A.  3  zu  §  635.  42)  §  696.  43)  §  703.
44)  §  695.
            
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