Metadaten : Schaps, Georg: ¬Das deutsche Seerecht

Anm.  5.
Anm.  6.
Einleitung. -

Anm.  1.
Anm.  2.

62.  Handelsgesetzbuch.  Viertes  Buch.  Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  §  476.
Minus,  zu  beanspruchen.  Die  öffentliche  Beglaubigung  kann  durch  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  ersetzt  werden  (B.G.B.  §  129  Abs.  2).
Jnhaltlich  muß  die  Urkunde  bezeugen,  daß  die  Veräußerung,  also  der  Eigenthumsübertragungsakt, ¬
  erfolgt  ist:  es  genügt  nicht  die  Beurkundung  des  Veräußerungsgeschäfts, ¬
  weil  diese  an  sich  nur  obligatorische  Rechte  bescheinigen  würde,  Zweck  der
Urkunde  aber  Bezeugung  dinglicher  Rechtsverhältnisse  ist.  Sofern  indessen  aus
der  beglaubigten  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  der  ausdrückliche ¬
  oder  stillschweigende  Abschluß  der  Vereinbarung  des  §  474
mit  Deutlichkeit  hervorgeht  (Anm.  4  zu  §  474),  ist  die  Ausstellung  einer
weiteren  Urkunde  überflüssig.  Eine  andere  Bedeutung  als  die  eines  Beweismittels ¬
  hat  die  Urkunde  nicht  (Goldschmidt,  S.  808).
Aus  dem  Gesetze  folgt  nicht,  daß  die  Urkunde  eine  Erklärung  beider  Kontrahenten
sein  müßte  (vergl.  B.G.B.  §  126);  sie  kann  daher  auch  in  einer  einseitigen,  die  Veräußerung ¬
  bezeugenden  Erklärung  eines  Vertragstheils  bestehen,  obschon  der  erste  Fall
die  Regel  bilden  wird.
Die  Kosten,  die  der  die  Urkunde  verlangende  Theil  zu  tragen  hat,  sind  nicht  nur  die
Gebühren  der  Beurkundung  bezw.  Beglaubigung  und  die  Stempelkosten,  sondern  auch
solche  nothwendigen  Aufwendungen,  welche  die  Gegenseite  anläßlich  der  Errichtung  der
Urkunde  machen  muß  (z.  B.  die  der  nothwendigen  Fahrt  zum  Gericht  oder  Notar  ec.).
Dies  ergiebt  sich  aus  dem  allgemein  gehaltenen  Wortlaut  des  Gesetzes.
§  476.
Wird  ein  Schiff  oder  eine  Schiffspart  veräußert,  während  sich  das  Schiff
auf  der  Reise  befindet,  so  ist  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem
Erwerber  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  anzunehmen,  daß  dem
Erwerber  der  Gewinn  der  laufenden  Reise  gebühre  oder  der  Verlust  der
laufenden  Reise  zur  Last  falle.
Der  Artikel  giebt  eine  Interpretationsregel  für  Veräußerungsverträge  über  in  transitu
befindliche  Schiffe  bezw.  Antheile  derselben.*)  Anwendungsgebiet:  s.  o.  Vorbemerkung  zu  §§  474
bis  477.
Inhalt  der  Interpretationsregel.  Dieselbe  besagt,  daß  mangels  anderer  Vereinbarung
zwischen  Veräußerer  und  Erwerber  anzunehmen  sei,  daß  dem  letzteren  der  Gewinn  oder
der  Verlust  der  laufenden  Reise  zukomme."
a)  Der  Gewinn  einer  Schiffsreise  besteht  nicht  etwa  nur  in  der  Nettofracht,  d.  h.  dem
Ueberschuß  der  Bruttofracht  über  die  Unkosten  der  Reise;  er  ist  vielmehr  das  Plus  der
*)  Nach  Pappenheim,  G.Z.  44  S.  596  ff.  ist  hiermit  die  Bedeutung  der  Vorschrift  (des
früheren  Art.  441)  nicht  richtig  bezeichnet:  derselbe  beschränke  sich  nicht  darauf,  dem  Richter  eine
Anweisung  oder  Anleitung  dafür  zu  geben,  was  er  als  den  Willen  der  Parteien  anzusehen  habe,
die  Rechtsfolge  solle  vielmehr  unabhängig  von  diesem  Willen  eintreten,  insbesondere  auch  dann
wenn  nachweislich  jede  Partei  für  sich  ein  anderes  beabsichtigt  habe.  Der  Richter  habe  also  im
Einzelfalle  gar  nicht  den  Willen  der  Kontrahenten  zu  interpretiren,  sondern  einfach  die  Vorschrif
des  Gesetzes-  auf  ihren  Fall  anzuwenden.  —  Diese  Darlegungen  sind  nicht  überzeugend.  §  476
enthält  dispositives  Recht:  Parteivereinbarungen  gehen  ihm  vor.  Werden  solche  vehauptet,  so
hat  der  Richter  zunächst  zu  prüfen,  ob  solche  getroffen  sind,  natürlich  auch,  ob  stillschweigend
Ergiebt  sich  nun,  daß  jede  Partei  für  sich  davon  ausgegangen  ist,  daß  die  gesetzliche  Vorschrift
nicht  statthaben  solle,  und  daß  beide  Parteien,  weil  sie  dies  nach  Sachlage  für  selbstverständlich
hielten,  eine  ausdrücklich  das  Gesetz  ausschließende  Bestimmung  in  ihren  Vertrag  nicht  aufgenommen
habe,  so  ist  eben  ihr  Schweigen  konkludent  und  eine  stillschweigende  Vereinbarung  liegt  vor.
Sind  dagegen  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Vereinbarungen  nicht  vorhanden,  so  will  das
Gesetz,  wie  es  durch  die  Worte  „so  ist  ....  anzunehmen“  (nicht:  „so  gebührt  ....  der
Gewinn  u.  s.  w.)  zeigt,  den  Parteiwillen  im  Sinne  seiner  Bestimmung  interpretirt  wissen.
2)  Aehnlich  das  englische  Recht  Maclachlan  p.  108.
            
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