Anm. 5.
Anm. 6.
Einleitung. -
Anm. 1.
Anm. 2.
62. Handelsgesetzbuch. Viertes Buch. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 476.
Minus, zu beanspruchen. Die öffentliche Beglaubigung kann durch gerichtliche oder
notarielle Beurkundung ersetzt werden (B.G.B. § 129 Abs. 2).
Jnhaltlich muß die Urkunde bezeugen, daß die Veräußerung, also der Eigenthumsübertragungsakt, ¬
erfolgt ist: es genügt nicht die Beurkundung des Veräußerungsgeschäfts, ¬
weil diese an sich nur obligatorische Rechte bescheinigen würde, Zweck der
Urkunde aber Bezeugung dinglicher Rechtsverhältnisse ist. Sofern indessen aus
der beglaubigten Urkunde über das Veräußerungsgeschäft der ausdrückliche ¬
oder stillschweigende Abschluß der Vereinbarung des § 474
mit Deutlichkeit hervorgeht (Anm. 4 zu § 474), ist die Ausstellung einer
weiteren Urkunde überflüssig. Eine andere Bedeutung als die eines Beweismittels ¬
hat die Urkunde nicht (Goldschmidt, S. 808).
Aus dem Gesetze folgt nicht, daß die Urkunde eine Erklärung beider Kontrahenten
sein müßte (vergl. B.G.B. § 126); sie kann daher auch in einer einseitigen, die Veräußerung ¬
bezeugenden Erklärung eines Vertragstheils bestehen, obschon der erste Fall
die Regel bilden wird.
Die Kosten, die der die Urkunde verlangende Theil zu tragen hat, sind nicht nur die
Gebühren der Beurkundung bezw. Beglaubigung und die Stempelkosten, sondern auch
solche nothwendigen Aufwendungen, welche die Gegenseite anläßlich der Errichtung der
Urkunde machen muß (z. B. die der nothwendigen Fahrt zum Gericht oder Notar ec.).
Dies ergiebt sich aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des Gesetzes.
§ 476.
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff
auf der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und dem
Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem
Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der
laufenden Reise zur Last falle.
Der Artikel giebt eine Interpretationsregel für Veräußerungsverträge über in transitu
befindliche Schiffe bezw. Antheile derselben.*) Anwendungsgebiet: s. o. Vorbemerkung zu §§ 474
bis 477.
Inhalt der Interpretationsregel. Dieselbe besagt, daß mangels anderer Vereinbarung
zwischen Veräußerer und Erwerber anzunehmen sei, daß dem letzteren der Gewinn oder
der Verlust der laufenden Reise zukomme."
a) Der Gewinn einer Schiffsreise besteht nicht etwa nur in der Nettofracht, d. h. dem
Ueberschuß der Bruttofracht über die Unkosten der Reise; er ist vielmehr das Plus der
*) Nach Pappenheim, G.Z. 44 S. 596 ff. ist hiermit die Bedeutung der Vorschrift (des
früheren Art. 441) nicht richtig bezeichnet: derselbe beschränke sich nicht darauf, dem Richter eine
Anweisung oder Anleitung dafür zu geben, was er als den Willen der Parteien anzusehen habe,
die Rechtsfolge solle vielmehr unabhängig von diesem Willen eintreten, insbesondere auch dann
wenn nachweislich jede Partei für sich ein anderes beabsichtigt habe. Der Richter habe also im
Einzelfalle gar nicht den Willen der Kontrahenten zu interpretiren, sondern einfach die Vorschrif
des Gesetzes- auf ihren Fall anzuwenden. — Diese Darlegungen sind nicht überzeugend. § 476
enthält dispositives Recht: Parteivereinbarungen gehen ihm vor. Werden solche vehauptet, so
hat der Richter zunächst zu prüfen, ob solche getroffen sind, natürlich auch, ob stillschweigend
Ergiebt sich nun, daß jede Partei für sich davon ausgegangen ist, daß die gesetzliche Vorschrift
nicht statthaben solle, und daß beide Parteien, weil sie dies nach Sachlage für selbstverständlich
hielten, eine ausdrücklich das Gesetz ausschließende Bestimmung in ihren Vertrag nicht aufgenommen
habe, so ist eben ihr Schweigen konkludent und eine stillschweigende Vereinbarung liegt vor.
Sind dagegen ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen nicht vorhanden, so will das
Gesetz, wie es durch die Worte „so ist .... anzunehmen“ (nicht: „so gebührt .... der
Gewinn u. s. w.) zeigt, den Parteiwillen im Sinne seiner Bestimmung interpretirt wissen.
2) Aehnlich das englische Recht Maclachlan p. 108.