Anhang. Deutsch-italienisches Übereinkommen.
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Die Kaiserlich Deutsche und die Königlich Italienische Regierung
sind darin übereingekommen, daß die Verhandlungen wegen Übernahme ¬
ihrer Staatsangehörigen aus dem Gebiete des einen der
beiden Staaten in das andere in den in dem Übereinkommen vom
3. August 1873 vorgesehenen Fällen versuchsweise in der Regel
nicht mehr auf diplomatischem Wege geführt werden sollen.
Die Konsularbehörden des Staats, der die Heimschaffung betreibt,
sollen statt dessen im allgemeinen die Verhandlungen unmittelbar
mit den Provinzialbehörden des Heimatlandes des zu Übernehmenden ¬
führen (Verhandlungen von 1909)
Das k. k. (österreichische) Ministerium des Innern hat Veranlassung ¬
getroffen, daß die Durchbeförderung der aus dem Deutschen
Reiche ausgewiesenen Italiener durch das österreichische Staatsgebiet ¬
auf Grund unmittelbaren Schriftwechsels der deutschen
Behörden mit den inländischen Grenzbehörden vorgenommen werden
kann, sofern die betreffenden Schüblinge den österreichischen Behörden
in den Grenzstationen Bregenz, Kufstein, Bodenbach und Oderberg
übergeben werden. Korrespondenzen wegen Übernahme der Schüblinge ¬
an den bezeichneten Grenzorten sind von den deutschen Behörden
unmittelbar und zwar für Bregenz an die k. k. Bezirkshauptmannschaft ¬
Bregenz, für Kufstein an die k. k. Bezirkshauptmannschaft
Kufstein, für Bodenbach an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Tetschen
und für Öderberg an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu
richten. Die bestehenden besonderen Vorschriften über die Sicherstellung ¬
des vollen Ersatzes der Durchschubskosten seitens des den
Transport verlangenden Staates bleiben unberührt. (Verhandlungen
von 1909.
Der schweizerische Bundesrat hat sich bereit erklärt, zur Beschleunigung ¬
der Durchschaffung von Italienern durch die Schweiz
zu gestatten, daß sich die deutschen Amtsstellen zur Durchführung
eines von ihnen angeordneten Transportes nach Italien unmittelbar
an das schweizerische Justiz= und Polizeidepartement in Bern wenden,
welches zur selbständigen Bewilligung solcher Durchschaffungen und
zu den nötigen Anordnungen zuständig ist. (Verhandlungen von 1909.
Die zuständigen deutschen Konsulate für die italienischen Provinzen
ergibt das folgende Verzeichnis:
zugehörig zum
Provinzen Jaliens
Konsulat Mailand
Alessandria
Ancona
2.
Rom
3. Aquila
Rom
Florenz
4. Arezzo
5. Ascoli Piceno
Rom
6. Avellino
Generalkonsulat Neapel
7. Bari
Neapel