Metadaten : Sommer, W.: Elsaß-lothringisches Armenrecht

Anhang.  Deutsch-italienisches  Übereinkommen.
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Die  Kaiserlich  Deutsche  und  die  Königlich  Italienische  Regierung
sind  darin  übereingekommen,  daß  die  Verhandlungen  wegen  Übernahme ¬
  ihrer  Staatsangehörigen  aus  dem  Gebiete  des  einen  der
beiden  Staaten  in  das  andere  in  den  in  dem  Übereinkommen  vom
3.  August  1873  vorgesehenen  Fällen  versuchsweise  in  der  Regel
nicht  mehr  auf  diplomatischem  Wege  geführt  werden  sollen.
Die  Konsularbehörden  des  Staats,  der  die  Heimschaffung  betreibt,
sollen  statt  dessen  im  allgemeinen  die  Verhandlungen  unmittelbar
mit  den  Provinzialbehörden  des  Heimatlandes  des  zu  Übernehmenden ¬
  führen  (Verhandlungen  von  1909)
Das  k.  k.  (österreichische)  Ministerium  des  Innern  hat  Veranlassung ¬
  getroffen,  daß  die  Durchbeförderung  der  aus  dem  Deutschen
Reiche  ausgewiesenen  Italiener  durch  das  österreichische  Staatsgebiet ¬
  auf  Grund  unmittelbaren  Schriftwechsels  der  deutschen
Behörden  mit  den  inländischen  Grenzbehörden  vorgenommen  werden
kann,  sofern  die  betreffenden  Schüblinge  den  österreichischen  Behörden
in  den  Grenzstationen  Bregenz,  Kufstein,  Bodenbach  und  Oderberg
übergeben  werden.  Korrespondenzen  wegen  Übernahme  der  Schüblinge ¬
  an  den  bezeichneten  Grenzorten  sind  von  den  deutschen  Behörden
unmittelbar  und  zwar  für  Bregenz  an  die  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft ¬
  Bregenz,  für  Kufstein  an  die  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft
Kufstein,  für  Bodenbach  an  die  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft  Tetschen
und  für  Öderberg  an  die  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft  Freistadt  zu
richten.  Die  bestehenden  besonderen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung ¬
  des  vollen  Ersatzes  der  Durchschubskosten  seitens  des  den
Transport  verlangenden  Staates  bleiben  unberührt.  (Verhandlungen
von  1909.
Der  schweizerische  Bundesrat  hat  sich  bereit  erklärt,  zur  Beschleunigung ¬
  der  Durchschaffung  von  Italienern  durch  die  Schweiz
zu  gestatten,  daß  sich  die  deutschen  Amtsstellen  zur  Durchführung
eines  von  ihnen  angeordneten  Transportes  nach  Italien  unmittelbar
an  das  schweizerische  Justiz=  und  Polizeidepartement  in  Bern  wenden,
welches  zur  selbständigen  Bewilligung  solcher  Durchschaffungen  und
zu  den  nötigen  Anordnungen  zuständig  ist.  (Verhandlungen  von  1909.
Die  zuständigen  deutschen  Konsulate  für  die  italienischen  Provinzen
ergibt  das  folgende  Verzeichnis:
zugehörig  zum
Provinzen  Jaliens
Konsulat  Mailand
Alessandria
Ancona
2.
Rom
3.  Aquila
Rom
Florenz
4.  Arezzo
5.  Ascoli  Piceno
Rom
6.  Avellino
Generalkonsulat  Neapel
7.  Bari
Neapel
            
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