Inhaltsverzeichnis : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

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Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  und  Erwerbung  eines
Lehens.
Erstes  Capitél.
Grundbegriff  und  Eigenschaften  eines  Lehens.
§.  11.  Begriff.
Dasjenige  Verhältniß,  wornach,  vermöge  eines  zwischen =
  zwey  physischen  oder  moralischen  Personen  getroffenen =
  Uebereinkommens,  der  einen  dieser  Personen ¬
  das  Recht  auf  die  Beziehung  alles  ordentlichen
und  außerordentlichen  Rutzens  von  einer  Sache  oder
Zuständigkeit,  oder  das  Rutzeigenthum  a)  unter -
  der  wechselseitigen  Verbindlichkeit  einer  bloß  auf
das  dießfällige  individuelle  Verhältniß  sich  beziehenden, ¬
  durch  eigene  Normen  bestimmten,  mithin  bea) ¬
  Wegen  der  großen  Ausdehnung  dieses  Nutzungsrechtes  und
des  damit  verbundenen  Rechtes  der  Vindications=Klage  heißt
man  dasselbe,  obschon  in  jeder  Ansicht  immer  uneigentlich,
das  Nutzeigenthum.  Doch  siehe  §.  84.,  dann  die  Erläuterung =
  des  Longobardischen,  Deutschen  und  Oesterreichischen
Lehenrechtes  nach  Böhmers  Principien.  Wien  1801.  S.  9,
und  mein  Handbuch  des  Nieder=Oesterreichischen  Lehenrechtes =
  Th.  I.  S.  277,  Note  a.
            
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