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Erster Abschnitt.
Von der Errichtung und Erwerbung eines
Lehens.
Erstes Capitél.
Grundbegriff und Eigenschaften eines Lehens.
§. 11. Begriff.
Dasjenige Verhältniß, wornach, vermöge eines zwischen =
zwey physischen oder moralischen Personen getroffenen =
Uebereinkommens, der einen dieser Personen ¬
das Recht auf die Beziehung alles ordentlichen
und außerordentlichen Rutzens von einer Sache oder
Zuständigkeit, oder das Rutzeigenthum a) unter -
der wechselseitigen Verbindlichkeit einer bloß auf
das dießfällige individuelle Verhältniß sich beziehenden, ¬
durch eigene Normen bestimmten, mithin bea) ¬
Wegen der großen Ausdehnung dieses Nutzungsrechtes und
des damit verbundenen Rechtes der Vindications=Klage heißt
man dasselbe, obschon in jeder Ansicht immer uneigentlich,
das Nutzeigenthum. Doch siehe §. 84., dann die Erläuterung =
des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen
Lehenrechtes nach Böhmers Principien. Wien 1801. S. 9,
und mein Handbuch des Nieder=Oesterreichischen Lehenrechtes =
Th. I. S. 277, Note a.