Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

vom  Zeugenbeweise.
471
§.  293.
Von  der  Gegenausführung  wider  den  Gegenbeweis. =

Jn  Sachsen  wird  Beweis  und  Gegenbeweis =
  in  besonderen  Actenbunden  geführet,  folglich =
  werden  auch  von  jedem  besondere  Ausführungsschriften =
  gemachet.  Nach  dem  gemeinem
Proceße  geschiehet  solches  in  einer  Schrift,  mithin =
  wird  auch  zu  gleicher  Zeit  vom  Beweisführer ¬
  der  Hauptbeweis  gerettet,  und  der  Gegenbeweis =
  angefochten.  Die  §.  291.  angezeigten
vorläufigen  Puncte  werden  so  viel  thunlich  angefochten. -
  Bey  dem  Jnhalte  des  Gegenbeweises =
  ist  ein  Unterschied  zu  machen,  ob  dadurch
bloß  das  gerade  Gegentheil  (reprobatio  directo -
  contrarii)  oder  dasjenige  worauf  der
Reproducent  sich  gründet,  (reprobatio  propriae ¬
  intentionis)  z.  B.  wenn  Kläger  über
seine  Klage  den  Beweis  angetreten  hat,  der
Beklagte  seine  Einrede;  oder  wenn  der  Beklagte
den  Hauptbeweis  über  die  Einrede  zu  führen
hat,  vom  Kläger  aber  die  Replicumstände,  mittelst ¬
  des  Gegenbeweises,  dargethan  werden  sollen =
  (§.  301).  Jm  ersteren  Falle  wird  dasjenige, =
  was  die  Gegenbeweiszeugen  ausgesaget
haben,  nur  auf  die  Spalte:  wider  den  Producenten ¬
  .  292.  getragen,  und  der  Gegenbeweis =
  zugleich  in  dieser  Schrift  angefochten,
und  dabey  so  zu  Werke  gegangen,  wie  hernach
bey  der  Gegenausführung  gezeiget  werden
wird
            
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