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Freiw. Gerichtsb. IV. Handelssachen. §§ 52, 53.
en Betreff des Verfahrens siehe §§ 132—140 des
Reichsges. über die Angelegenh. der freiwill. Gerichtsb.
Die Gebühr des § 51b ist auch dann zu erheben, wenn
der Einspruch zwar verworfen, aber aus besonderen
Gründen eine Strafe nicht angesetzt wird (§ 135 Abs. 2
Satz 2 des Reichsges. über die Angelegenh. der freiwill.
Gerichtsb.)
Das Gleiche gilt von der Gebühr des § 51e mit
der aus Abs. 2 sich ergebenden Maßgabe.
Die Gebühren des § 51b und des § 51e werden nur
einmal angesetzt, auch wenn die Verhandlung sich auf
mehrere Termine erstreckt oder mehrere Anordnungen
einer Beweisaufnahme erlassen werden.
Sind bei einem Ordnungsstrafverfahren mehrere Personen ¬
betheiligt, so sind für Jeden die Gebühren besonders ¬
nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Strafe
zu berechnen.
Für die Auslagen, zu welchen im Falle der Verurtheilung ¬
zu den Kosten auch die Auslagen gehören, die
durch die Androhung der Strafe entstanden sind, haften
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mehrere Verurtheilte nach Kopftheilen, soweit nicht durch
besondere Anträge einzelner Betheiligten besondere, ausscheidbare ¬
Auslagen entstanden sind, die alsdann diesen
Betheiligten allein zur Last fallen.
§ 52.
Die Vorschriften des § 51 finden auf das Verfahren
§ 160 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbsnach ¬
und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichsgesetzbl. 1898
S. 810), entsprechende Anwendung.
1. In allen übrigen Beziehungen sind die mit der Führung
des Genossenschaftsregisters verbundenen Geschäfte gebührenfrei ¬
(vergl. Ziff. 10 zu § 47).
§ 53.
Für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in
dem Genossenschaftsgesetze und in dem Gesetze, betreffend