Volltext : Rittmann, Otto: Gerichtskostengesetz für Elsaß-Lothringen

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Freiw.  Gerichtsb.  IV.  Handelssachen.  §§  52,  53.
en  Betreff  des  Verfahrens  siehe  §§  132—140  des
Reichsges.  über  die  Angelegenh.  der  freiwill.  Gerichtsb.
Die  Gebühr  des  §  51b  ist  auch  dann  zu  erheben,  wenn
der  Einspruch  zwar  verworfen,  aber  aus  besonderen
Gründen  eine  Strafe  nicht  angesetzt  wird  (§  135  Abs.  2
Satz  2  des  Reichsges.  über  die  Angelegenh.  der  freiwill.
Gerichtsb.)
Das  Gleiche  gilt  von  der  Gebühr  des  §  51e  mit
der  aus  Abs.  2  sich  ergebenden  Maßgabe.
Die  Gebühren  des  §  51b  und  des  §  51e  werden  nur
einmal  angesetzt,  auch  wenn  die  Verhandlung  sich  auf
mehrere  Termine  erstreckt  oder  mehrere  Anordnungen
einer  Beweisaufnahme  erlassen  werden.
Sind  bei  einem  Ordnungsstrafverfahren  mehrere  Personen ¬
  betheiligt,  so  sind  für  Jeden  die  Gebühren  besonders ¬
  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  festgesetzten  Strafe
zu  berechnen.
Für  die  Auslagen,  zu  welchen  im  Falle  der  Verurtheilung ¬
  zu  den  Kosten  auch  die  Auslagen  gehören,  die
durch  die  Androhung  der  Strafe  entstanden  sind,  haften
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mehrere  Verurtheilte  nach  Kopftheilen,  soweit  nicht  durch
besondere  Anträge  einzelner  Betheiligten  besondere,  ausscheidbare ¬
  Auslagen  entstanden  sind,  die  alsdann  diesen
Betheiligten  allein  zur  Last  fallen.
§  52.
Die  Vorschriften  des  §  51  finden  auf  das  Verfahren
§  160  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erwerbsnach ¬

und  Wirthschaftsgenossenschaften  (Reichsgesetzbl.  1898
S.  810),  entsprechende  Anwendung.
1.  In  allen  übrigen  Beziehungen  sind  die  mit  der  Führung
des  Genossenschaftsregisters  verbundenen  Geschäfte  gebührenfrei ¬
  (vergl.  Ziff.  10  zu  §  47).
§  53.
Für  die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in
dem  Genossenschaftsgesetze  und  in  dem  Gesetze,  betreffend
            
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