Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

.  24.  Juli  1889).  Die  Löschung  erfolgt  auf  Vorlage  des  Auszugs  aus  de
vollstreckbaren  gerichtlichen  Entscheidung.  Der  Gläubiger  kann  die  Löschung  auch
freiwillig  bewilligen  (S.  160  Z.  a)".
S.  175  zwischen  Zeile  13  u.  14  v.  u.:  Besteht  der  Werth  des  Gegenstands
der  Eintragüng  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme  und  erhellt  nicht  aus  dem
Urkundenauszuge,  so  ist  er  in  dem  Antrage  anzugeben  (S.  301).
Ueber  die  Angäbe  der  verfallenen  Zinsen  und  Kosten  siehe  S.  302.  Zu
beachten  ist,  daß  sich  das  Erforderniß  der  Fälligkeit  nicht  auf  die  Kosten  bezieht.
Wird  eine  Gesammtbauschsumme  —  wie  gewöhnlich  —  für  Zinsen  und  Kosten
angegeben,  ohne  daß  eine  Ausscheidung  des  von  dieser  Summe  auf  künftige  Zinsen
treffenden  Antheils  erfolgt  ist,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  die  Gesammtsumme ¬
  anzusetzen  (Leoni  S.  89).
S.  180  Z.  6  v.  v.  nach  „beschränkk“:  „Ueber  die  im  Ausland  geschehene
Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Vollmachtgebers  unter  einer  Privatvollmacht
vergl.  Not.  Zeitschrift  XI.  Jahrgang  S.  17.  Die  Bemerkungen  der  Redaction
S.  19  dürften  das  Richtige  treffen"
S.  185  zwischen  Z.  9  u.  10:  „Von  jeder  Eintragüng,  welcher  die  Errichtung
einer  Meßurkunde  voraus  gegangen  ist,  ist  dem  technischen  Beamten  sogleich
Kenntniß  zu  geben  (U.  V.  §  5)".
            
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