Metadaten : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 9 (1868))

70 R. Jhering,
Eigenthümer geriren und muthmaßlich es sind^). Daran
schließt sich
6. der Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens, welcher
possessor für dominus, possessio für (Grund-) Eigenthum
nimmt.
In. dem Besitz gewinnt daS Eigenthum sichtbare Gestalt,
der Besitz ist das Eigenthum in seiner vollen Wirksamkeit,
seiner normalen Gestalt. Kein Wunder, daß der Sprachge-
brauch des- gewöhnlichen Lebens, der so gern das Sichtbare
für das Unsichtbare nimmt, von einem Grundbesitzer und Besitz-
thum spricht, wo er den Grundeigenthümer und das Eigen-
thum meint; so bei uns, so bei den Römern^). Anders
allerdings der Sprachgebrauch des Rechts und des Juristen;
allein wo eine genaue Scheidung beider Begriffe nicht geboten
ist, spielt jene Vorstellung des gewöhnlichen Lebens, welche in
dem Besitzer den Eigenthümer erblickt, auch in das Gebiet des
Rechts und der Jurisprudenz hinüber8l).
Doch wir kehren wieder zu den poffessorischen Unterbieten
zurück.

79) Darum gilt der Pfandgläubiger, auch wenn er besitzt, nicht
als possessor in diesem Sinn §. 2 ibid., denn er prätendirt überall
nicht Eigenthümer zu sein, „non enim opinione clomini possidet" wie
es in l. 22 §. 1 de nox. act. (9. 4) von ihm heißt.
80) Savigny a. a. O- S. 104. Interessant ist die Definition
von Cornelius Fronto, die er anführt: hadere potest etiam kur
et nequam, possidet nemo nisi qui... rei dominus est.
81) Insbesondere in den Constitutionen der Kaiser, s. z. B- I. 12
Cod. de poss. (1. 32) 1.1 Cod. de praesc. (7. 33) I. 2 Cod. de probat.
(4. 19) 1. 1 Cod. si per vim (8. 5); selbst dominium possessionis
kommt vor, I. 2 Cod. Tbeod. de bon. mat. (8. 18). Daß auch die
römischen Juristen „possessiones" für Grundstücke, d. b. das Eigen-
thum daran nehmen, ist bekannt; eine Anwendung s. in I. 78 de
V. 8. (50. 16).

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