Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 2, Lfg 2)

764  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
—  dagegen  war  es  nicht  der  Fall,  wo  das  pactum  den  Vater
nur  in  seiner  Eigenschaft  als  Klagsgenossen  neben  der  Tochter
traf  1°)  —  der  beste  Beweis,  daß  der  Vater  hier  nur  als  Vertreter ¬
  und  Beistand  der  Tochter,  als  wahre  Inhaberin  der
Dos  aber  diese  selbst  gedacht  wurde  (S.  715).  Die  völlige
Entäußerung  der  (bereits  heimfälligen)  Dos  z.  B.  durch  Delegation ¬
  konnte  die  Tochter  ohne  den  Vater  in  dessen  Gewalt  sie
noch  stund,  nicht  vornehmen  1).  —  Endlich  sind  von  den  pactis
wider  ius  publicum  noch  zu  unterscheiden
5.  pacta  die  deswegen  nichtig  sind,  weil  sie  einseitig  für
einen  Dritten  geschlossen  werden,  aber  ohne  die  dazu  nöthige
Macht  oder  Vollmacht.  Diese  wohnte  wohl  der  filia  familias
zu  Gunsten  des  Vaters,  nicht  umgekehrt  auch  diesem  zu  Gunsten ¬
  von  jener  bei  12).  So  denn  auch  pacto  filiae  nulla  matri
quaeritur  actio  13);  die  exceptio,  welche  hier  aus  dem  pactum
entspringt  *4),  ist  eine  zu  Gunsten  der  Paciscentin  oder  ihres
Erben  selbst.  Dagegen  utilis  (ex  stipulatu  etc.)  actio  zu
Gunsten  der  Frau,  an  welche  der  Vater,  mütterliche  Großvater
bei  der  Bestellung  die  Dos  zurückbedungen  15)
§.  489.
Schluß.
Im  allgemeinen  begegnet  man  innerhalb  der  pacta  dotalia
noch  einem  Unterschiede  bezüglich  der  Zeit  in  der  sie  geschlossen
werden.  Und  zwar  ist  es
rem  facère  non  posse  eo  casu,  quo  mortua  eo  in  matrimonio  dos  ad
patrem  reversura  est.  Vgl.  oben  §.  485  Anm.  1.  a.
10)  I.  7  cit.  —  patri  vero  nullo  modo  nocebit,  nisi  adiecta  quoque ¬
  filiae  persona  experiatur.  Mit  der  Erklärung  im  Text  übereinstimmend ¬
  Czyhlarz,  Dotalr.  S.  448  zu  1.  7  cit.
11)  I.  2  §.  1  D.  sol.  matr.  24,  3  —  item  si  voluntate  solius  filiae
promittatur,  remanebit  dotis  actio  integra  patri.
12)  I.  7  D.  h.  t.  23,  4  —  per  filiam  patri  adquiri  potest,  per
patrem  filiae  non  potest.
18)  I.  26  §.  4  D.  h.  t.  23,  4,  vgl.  1.  61  (59)  §.  1  D.  sc  Trebell.
36,
14)  —  si  tamen  heres  puellae  matri  pecuniam  dotis  solverit.
viro  contra  placita  petenti  dotem  obstabit  exceptio.  1.  26  §.  4  cit.
15)  I.  45  D.  sol.  matr.  24,  3.  1.  7  C.  h  t.  5,  14.  Oben  §.  482
Anm.  58  und  Windscheid,  Pand.  §.  506  Anm.  1.
            
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