Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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urkundlichen  Rechtsgeschäfts  aussprechen,  am  Rande  der  in  dem  Register
vorgenommenen  Ueberschreibung  vermerkt  werden.
Die  Eintragung  der  Verzichte  findet  in  das  Grundbuch  nur  statt,
wenn  mit  dem  Verzicht  eine  Rechtsbegründung  verbunden  ist  (§  4  S.  62).
Demzufolge  ist  auch  die  durch  Art.  4  des  Ges.  vom  23.  März  1855  den
Rechtsanwälten  auferlegte  Verpflichtung,  den  Vermerk  der  Auflösungsund ¬
  Aufhebungsurtheile  zu  bewirken,  durch  §  43  Abs.  3  des  Ges.  für  den
Geltungsbereich  des  Grundbuchs  ausdrücklich  beseitigt.
Der  §  23  giebt  einheitliche  Vorschriften  für  die  Löschung  aller  Eintragungen, ¬
  die  auf  Grund  des  §  3  Z.  2—6  erfolgt  sind.
I.  Wie  die  Rechtseintragung  so  erfolgt  auch  die  Rechtsaustragung,
Löschung,  nur  auf  Antrag.  Eine  Ausnahme  enthält  §  9.
Antragsberechtigt  ist,  abgesehen  von  den  antragsberechtigten  zuständigen
Behörden,  derjenige,  gegen  dessen  Recht  die  Eintragung  gerichtet  ist,  in
der  Regel  also  der  als  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  Eingetragene. ¬

r  Antrag  auf  Löschung  kann  auch  zulässig  vom  eingetragenen  Rechtsinhaber ¬
  hinsichtlich  seines  Rechts  gestellt  werden,  da  der  Eigenthümer  und
andere  Betheiligte  von  der  Löschung  nur  Vortheil  haben  können.
II.  Zur  Löschung  bedarf  es  entweder  der  Bewilligung  des  Berechtigten ¬
  oder  des  Antrags  einer  zuständigen  Behörde  oder  einer  vollstreckbaren ¬
  gerichtlichen  Löschungsverfügung.
a)  Löschung  in  Folge  der  Bewilligung  des  Berechtigten.
1.  Das  Recht  zur  Ertheilung  der  Löschungsbewilligung  steht  dem  zu,
zu  dessen  Gunsten  das  Recht  oder  die  Beschränkung  eingetragen  ist.  Daß
der  Bewilligungsberechtigte  auch  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist,  wird
durch  §  23  nicht  erfordert.  Bewilligungsberechtigte  Erben  können  z.  B.
in  die  Löschung  einer  zu  Gunsten  des  Nachlasses  bestehenden  Eintragung
willigen,  wenn  sie  auch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind.
2.  Fähig  zur  Bewilligungsertheilung  ist  allgemein  derjenige,  der
befugt  ist,  über  das  Recht,  das  gelöscht  werden  soll,  selbständig  zu  verfügen. ¬

Der  Grundbuchbeamte  hat  die  Frage,  ob  der  Bewilligende  die  erforderliche ¬
  Verfügungsfähigkeit  besitzt,  um  die  Bewilligung  rechtswirksam
ertheilen  zu  können,  nach  den  allgemeinen  und  besonderen  Rechtsvor¬
            
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