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urkundlichen Rechtsgeschäfts aussprechen, am Rande der in dem Register
vorgenommenen Ueberschreibung vermerkt werden.
Die Eintragung der Verzichte findet in das Grundbuch nur statt,
wenn mit dem Verzicht eine Rechtsbegründung verbunden ist (§ 4 S. 62).
Demzufolge ist auch die durch Art. 4 des Ges. vom 23. März 1855 den
Rechtsanwälten auferlegte Verpflichtung, den Vermerk der Auflösungsund ¬
Aufhebungsurtheile zu bewirken, durch § 43 Abs. 3 des Ges. für den
Geltungsbereich des Grundbuchs ausdrücklich beseitigt.
Der § 23 giebt einheitliche Vorschriften für die Löschung aller Eintragungen, ¬
die auf Grund des § 3 Z. 2—6 erfolgt sind.
I. Wie die Rechtseintragung so erfolgt auch die Rechtsaustragung,
Löschung, nur auf Antrag. Eine Ausnahme enthält § 9.
Antragsberechtigt ist, abgesehen von den antragsberechtigten zuständigen
Behörden, derjenige, gegen dessen Recht die Eintragung gerichtet ist, in
der Regel also der als Eigenthümer des belasteten Grundstücks Eingetragene. ¬
r Antrag auf Löschung kann auch zulässig vom eingetragenen Rechtsinhaber ¬
hinsichtlich seines Rechts gestellt werden, da der Eigenthümer und
andere Betheiligte von der Löschung nur Vortheil haben können.
II. Zur Löschung bedarf es entweder der Bewilligung des Berechtigten ¬
oder des Antrags einer zuständigen Behörde oder einer vollstreckbaren ¬
gerichtlichen Löschungsverfügung.
a) Löschung in Folge der Bewilligung des Berechtigten.
1. Das Recht zur Ertheilung der Löschungsbewilligung steht dem zu,
zu dessen Gunsten das Recht oder die Beschränkung eingetragen ist. Daß
der Bewilligungsberechtigte auch in das Grundbuch eingetragen ist, wird
durch § 23 nicht erfordert. Bewilligungsberechtigte Erben können z. B.
in die Löschung einer zu Gunsten des Nachlasses bestehenden Eintragung
willigen, wenn sie auch nicht in das Grundbuch eingetragen sind.
2. Fähig zur Bewilligungsertheilung ist allgemein derjenige, der
befugt ist, über das Recht, das gelöscht werden soll, selbständig zu verfügen. ¬
Der Grundbuchbeamte hat die Frage, ob der Bewilligende die erforderliche ¬
Verfügungsfähigkeit besitzt, um die Bewilligung rechtswirksam
ertheilen zu können, nach den allgemeinen und besonderen Rechtsvor¬