Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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30.  April  1880  statt  der  Grundstücke  der  Kaufpreis  haftet,  siehe  V.
V.  §  12.
XI.  Dem  Schuldner  ist  nach  §  14  V.  V.  über  die  Eintragung
Mittheilung  zu  machen.  Dieser  Mittheilung  bedarf  es  auch  im  Falle  des
§  24  Abs.  2  des  Ges.  vom  24.  Juli  1889,  wonach  der  Gläubiger  den
Schuldner  von  der  erfolgten  Einschreibung  der  Arresthypothek  durch  Zustellung ¬
  in  Kenntniß  zu  setzen  hat,  da  die  Mittheilung  nach  §  14  V.  V.
von  Amtswegen  erfolgen  muß.
XII.  Die  Gebühren  für  die  Eintragung  der  Hypotheken  und  Vorzugsrechte ¬
  sind  im  §  3  G.  K.  und  für  Vermerke  zu  Hypotheken  und  Vorzugsrechten ¬
  in  §  4  Abs.  3  und  4  K.  G.  festgesetzt.  Ueber  die  Fälle,  in
denen  Befreiung  von  Hypotheken  gewährt  ist  (K.  G.  §  12  Z.  1),  siehe
§  4  der  M.  V.  vom  9./12.  91,  betr.  die  Kosteneinweisung.
Ueber  die  formale  Behandlung  und  Erledigung  der  einlaufenden  Anträge ¬
  vergl.  §  29;  über  die  Form  der  Anträge  auf  Eintragung  siehe
§  21,
§  23.
Zur  Löschung  der  im  §  3  Z.  2,  3,  4,  5  und  6  bezeichneten
Rechte,  Rechtsgeschäfte  und  Verfügungsbeschränkungen  ist  die  schriftlich ¬
  zu  ertheilende  Bewilligung  des  Berechtigten  oder  der  Antrag
einer  zuständigen  Behörde  oder  eine  vollstreckbare  gerichtliche  Löschungsverfügung ¬
  erforderlich.
Rechte,  deren  Dauer  vom  Leben  des  Berechtigten  abhäugt  oder
zeitlich  beschränkt  ist,  werden  auf  Antrag  des  Eigenthümers  gelöscht,
wenn  der  Tod  des  Berechtigten  nachgewiesen  oder  der  Zeitpunkt,
mit  welchem  das  Recht  aufhören  soll,  eingetreten  ist.
Der  Code  civil  Art.  2157  ff.  enthält  nur  Vorschriften  über  die
Löschung  der  Einschreibungen  in  dem  Hypothekenregister.
Das  Gesetz  vom  23.  März  1855  ordnet  in  den  Artikeln  1  Z.  2,
2  Z.  2,  4  Z.  1  an,  daß  alle  Urkunden,  welche  einen  Verzicht  auf  Eigenthumsrechte ¬
  oder  übertragene  und  bestellte  dingliche  Rechte  enthalten,  auf
dem  Hypothekenamt  zu  überschreiben  sind,  und  daß  alle  Urtheile,  welche
die  Auflösung,  Nichtigkeit  oder  Wiederaufhebung  eines  überschriebenen

Löschung.
            
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