Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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die  Zulässigkeit  der  Eintragung  von  der  vorherigen  Errichtung  dieses
Protokolls  bedingt  ist  (Code  civil  Art.  2103  Z.  4,  Leoni  S.  162  Z.4).
Unter  gleicher  Voraussetzung  erfolgt  die  Eintragung  des  Vorzugsrechts ¬
  des  Baugelddarleihers  (Code  civil  Artt.  2103  Nr.  5  und  2110,
Aubry  und  Rau  III  §  263  S.  176).
Im  übrigen  genügt  allgemein,  daß  in  dem  schriftlichen  Antrag  der
Rechtsgrund,  auf  den  sich  das  Vorzugsrecht  stützt,  angegeben  wird,  und
der  Grundbuchrichter  hat  dem  Antrage  zu  entsprechen,  wenn  derselbe  die
zur  Eintragung  des  Vorzugsrechts  nothwendigen  Angaben  enthält  (§  16
Abs.  3  und  §  22  Abs.  2).
Der  besondere  Rechtsnachweis  ist  von  dem  Gläubiger  erst  zu  führen,
wenn  der  Schuldner  die  Rechtmäßigkeit  der  Eintragung  anficht  oder  das
Vorzugsrecht  im  Vertheilungsverfahren  oder  sonstwie  geltend  gemacht  wird.
Zur  Legitimation  der  Antragsteller,  die  Privatpersonen  sind,  ist  die
Beglaubigung  der  Unterschrift  unter  den  Anträgen  erfordert  (11  2).
Die  Anträge,  die  ohne  urkundlichen  Rechtsnachweis  zur  Eintragung
genügen,  brauchen  nicht  doppelt  eingereicht  zu  werden.  Dem  Amtsgericht
wird  es  aber  erwünscht  sein,  wenn  die  Anträge  mit  einer  Abschrift  eingereicht ¬
  werden,  damit  auf  diese  —  wie  sonst  auf  dem  vorzulegenden  Urkundenauszug ¬
  —  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eintragung  in  Kürze
vermerkt  werden  kann  (vergl.  auch  M.  V.  vom  5.  Januar  1890,
Samml.  XV  S.  6  Z.  6  i.  f.).
IX.  Die  Eintragungen  der  Hypotheken  und  Vorzugsrechte  erfolgen
neben  den  belasteten  Grundstücken  in  den  Spalten  20—24  des  Grundbuchs. ¬
  Der  in  Spalte  22  anzugebende  Forderungsbetrag  muß  den  Gesammtbetrag ¬
  der  Haupt=  und  Nebenforderungen  angeben
da  auch  die  Nebenforderungen  nur  insoweit  gesichert  sind,  als  für  sie  Eintragung ¬
  genommen  ist.
X.  Die  Randvermerke,  die  nach  dem  bestehenden  Recht  an  dem
Rande  der  Einschreibungen  im  Hypothekenregister  zu  machen  sind,  werden
in  Spalte  27  bewirkt.  Es  sind  hier  zu  vermerken  Cessionen,  Subrogationen,
gerichtliche  Ueberweisungen,  Aenderungen  im  hypothekarischen  Rang,
Wohnsitzveränderungen,  Vermerk  des  für  die  Arrestforderung  erwirkten
vollstreckbaren  Urtheils  (Ges.  vom  24.  Juli  1889  §  25)  u.  s.  w.  Ueber
die  Vormerkung  bei  den  Rechten,  für  die  gemäß  §  22  des  Ges.  vom
            
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