— 158
die Zulässigkeit der Eintragung von der vorherigen Errichtung dieses
Protokolls bedingt ist (Code civil Art. 2103 Z. 4, Leoni S. 162 Z.4).
Unter gleicher Voraussetzung erfolgt die Eintragung des Vorzugsrechts ¬
des Baugelddarleihers (Code civil Artt. 2103 Nr. 5 und 2110,
Aubry und Rau III § 263 S. 176).
Im übrigen genügt allgemein, daß in dem schriftlichen Antrag der
Rechtsgrund, auf den sich das Vorzugsrecht stützt, angegeben wird, und
der Grundbuchrichter hat dem Antrage zu entsprechen, wenn derselbe die
zur Eintragung des Vorzugsrechts nothwendigen Angaben enthält (§ 16
Abs. 3 und § 22 Abs. 2).
Der besondere Rechtsnachweis ist von dem Gläubiger erst zu führen,
wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Eintragung anficht oder das
Vorzugsrecht im Vertheilungsverfahren oder sonstwie geltend gemacht wird.
Zur Legitimation der Antragsteller, die Privatpersonen sind, ist die
Beglaubigung der Unterschrift unter den Anträgen erfordert (11 2).
Die Anträge, die ohne urkundlichen Rechtsnachweis zur Eintragung
genügen, brauchen nicht doppelt eingereicht zu werden. Dem Amtsgericht
wird es aber erwünscht sein, wenn die Anträge mit einer Abschrift eingereicht ¬
werden, damit auf diese — wie sonst auf dem vorzulegenden Urkundenauszug ¬
— die Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in Kürze
vermerkt werden kann (vergl. auch M. V. vom 5. Januar 1890,
Samml. XV S. 6 Z. 6 i. f.).
IX. Die Eintragungen der Hypotheken und Vorzugsrechte erfolgen
neben den belasteten Grundstücken in den Spalten 20—24 des Grundbuchs. ¬
Der in Spalte 22 anzugebende Forderungsbetrag muß den Gesammtbetrag ¬
der Haupt= und Nebenforderungen angeben
da auch die Nebenforderungen nur insoweit gesichert sind, als für sie Eintragung ¬
genommen ist.
X. Die Randvermerke, die nach dem bestehenden Recht an dem
Rande der Einschreibungen im Hypothekenregister zu machen sind, werden
in Spalte 27 bewirkt. Es sind hier zu vermerken Cessionen, Subrogationen,
gerichtliche Ueberweisungen, Aenderungen im hypothekarischen Rang,
Wohnsitzveränderungen, Vermerk des für die Arrestforderung erwirkten
vollstreckbaren Urtheils (Ges. vom 24. Juli 1889 § 25) u. s. w. Ueber
die Vormerkung bei den Rechten, für die gemäß § 22 des Ges. vom