Inhaltsverzeichnis : Leonhardi, Jacob Friedrich von: Versuch einer Vormundschaftslehre mit Hinsicht auf die Statuten der Reichsstadt Frankfurt

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diese  Klage,  sowohl  wider  den  Schuldner,
als  auch  ausserdem,  wider  einen  dritten
Besitzer  der  verpfändeten  Sache  executi*) -

visch  eingerichtet  werden.
Anmerk.  Diese  Klage  stehet  dem  Pupillen
zu,  weil  er  wegen  übler  oder  versäumter -
  Vormundschaftsverwaltung
des  Vormunds,  auf  dessen  sämmtliches, -
  sowohl  bewegliches  als  unbewegliches, ¬
  gegenwärtiges.
als  zukünftiges -
  Vermögen  ein  stillschweigendes ¬
  Unterpfand  hat.
§.  75.
B.  Von  den  persönlichen  Klagen.
Diejenige  persönliche  Klagen,  welche
bey  der  Vormundschaft  nützlich  sind,  zerfallen -
  wieder  in  drey  Theile.  Sie  betreffen
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)  Mevius  parte  8  decis.  191.  Berger  part.  2.
supplem.  ad  elect.  disc.  for.  in  addit.
tit.  25.  §.  1.  Carrach  in  adnot.  ad  Boehmeri -
  doct.  de  act.  soct.  2.  Cap.  3.  s.  100.
not.  c.
            
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