Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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thekenbeamten  überwiesenen  öffentlichen  Einkünfte  findet  die  Zwangsvollstreckung ¬
  statt  (C.  P.  O.  §  809).
b)  Die  Eintragung  der  Arresthypothek.
Der  Arrestbefehl  ist  sofort  vollziehbar.  Die  Vollziehung  ist  aber  unstatthaft, ¬
  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der
Partei,  auf  deren  Gesuch  derselbe  erging,  zugestellt  ist,  zwei  Wochen
verstrichen  sind  (C.  P.  O.  §  809  Abs.  2).
Die  vorherige  Zustellung  des  Arrestbefehls  ist  nicht  Voraussetzung
für  die  Zulässigkeit  der  Vollziehung  des  Arrests.  Die  Vollziehung  ist
jedoch  ohne  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  nicht  innerhalb  einer  Woche
nach  der  Vollziehung  und  vor  Ablauf  der  für  die  Vollziehung  bestimmten
zweiwöchentlichen  Frist  erfolgt  (Reichsgesetz,  betr.  die  Ergänzung  des
§  809  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  April  1886).
Der  Gläubiger  hat  den  Schuldner  von  der  erfolgten  Einschreibung
mittels  Zustellung  in  Kenntniß  zu  setzen  (§  24  Abs.  2  des  Ges.  vom
24.  Juli  1889).
Dem  Antrage  auf  Eintragung  der  gerichtlichen  Hypothel  und  Arresthypothek ¬
  ist  nothwendigerweise  ein  Verzeichniß  der  Grundstücke,  auf  welche
Eintragung  bewirkt  werden  soll,  beizufügen.
c)  Die  Eintragung  der  gesetzlichen  Hypothek.
1.  Der  Antrag  des  Amtsgerichts  auf  Eintragung  der  gesetzlichen ¬
  Hypothek  der  Mündel  und  Geisteskranken  (Ges.  v.  24.  Juli  1888
§§  11,  12,  13  u.  16)  muß  entsprechend  dem  Inhalt  der  Einschreibungsgesuche ¬
  enthalten:
a)  Namen  und  Vornamen,  Zeit  der  Geburt  (siehe  §§  8  u.  9),  Gewerbe ¬
  und  Wohnsitz  des  Mündels  sowie  Erwählung  des  Wohnsitzes  für
denselben  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  ersuchenden  Amtsgerichts;
b)  Namen  und  Vornamen,  Gewerbe  und  Wohnsitz  des  Vormunds
c)  die  Angabe,  daß  die  Einschreibung  nachgesucht  wird  zur  Sicherung
der  etwaigen  Ansprüche  des  Mündels  aus  der  Vormundschaftsverwaltung:
d)  die  Angabe  eines  bestimmten,  fest  zu  veranschlagenden  Betrags  an
Haupt-  und  Nebenforderungen,  für  welchen  die  Eintragung  nachgesucht ¬
  wird;
e)  die  Angabe  der  einzelnen  bestimmt  zu  bezeichnenden  Grundstücke
des  Vormunds,  auf  welche  die  Einschreibung  nachgesucht  wird.
            
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