Inhaltsverzeichnis : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Das  preußische  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850.  §  13.
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Aufsichtsrecht  mit  Beamtenqualität  aus.  Sowohl  die  staatlichen  Forstbeamten ¬
  wie  die  vereideten  Privatförster  dürfen  z.  B.  die  Bahngeleise ¬
  überschreiten.  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat
durch  Erlaß  vom  19.  Oktober  1893  genehmigt,  daß  den  staatlichen
Forstschutzbeamten  bei  Ausübung  des  Dienstes  das  überschreiten  der
ihren  Schutzbezirk  durchschneidenden  Staatsbahnstrecken  auch  außerhalb
der  öffentlichen  übergänge  lediglich  zum  Zwecke  erleichterter  Erreichung
anderer  Teile  des  Bezirks  bis  auf  weiteres  gestattet  werde.  Die  bezeichnete ¬
  Befugnis  wird  den  Forstschutzbeamten  jedoch  nur  für  ihre
Person  gewährt  und  erstreckt  sich  lediglich  auf  die  außerhalb  der
Abschlußsignale  der  Bahnhöfe  belegene  (freie)  Strecke  mit  Ausschluß
von  Tunuels  und  Brücken.  Auch  ist  das  überschreiten  der  freien
Strecke  nur  insoweit  gestattet,  als  geeignete  bezw.  ohne  erhebliche
Umwege  zu  erreichende  öffentliche  übergänge  nicht  vorhanden  sind.
Das  überschreiten  selbst  ist  auf  kürzestem  Wege  unter  Vermeidung  des
Längsgehens  und  Stehenbleibens  auf  dem  Bahnkörper  zu  bewirken.
4.  Ein  Privatjäger  bezw.  Privatförster,  der  einen  anderen
bei  unberechtigter  Jagdausübung  auf  dem  Reviere  seines  Chefs  trifft,
ist  aus  §  227  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Notwehr)  befugt,  dem
Jagdfrevler  das  Gewehr  wegzunehmen.  Diese  Verteidigungsmaßregel ¬
  wird  durch  einen  gegenwärtigen  rechtswidrigen  Eingriff  in
das  Jagdrecht  des  Jagdberechtigten  bedingt  und  ist  daher  erlaubt
(E.  d.  R.  G.  v.  14.  Oktober  1902,  Entsch.  i.  Strafs.  Bd.  35  S.  406).
Ein  Eingriff  in  fremdes  Jagdrecht  besteht  schon  darin,  daß  ein  Dritter
ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  und  sonst  unbefugt  zur  Jagd
ausgerüstet  auf  dem  fremden  Jagdgebiet  außerhalb  der  öffentlichen
Wege  sich  befindet.  Diesen  die  ausschließliche  und  ungestörte  Ausübung ¬
  seines  Jagdrechtes  gefährdenden  und  so  seine  Vermögensrechte
beeinträchtigenden  Eingriff  abzuwehren,  gestattet  dem  Jagdinhaber  das
Gesetz.  Es  kann  zur  zweckdienlichen  Abwehr  als  Verteidigungsmaßregel ¬
  auch  eine  Angriffshandlung,  nämlich  die  Wegnahme  des
gegnerischen  Angriffsmittels,  insbesondere  des  Gewehres  (dessen  Besitz
die  Gefährdung  vornehmlich  verursacht),  so  geeignet  wie  erforderlich
erscheinen.  „Aus  diesem  Grund  befand  sich  der  Privatförster  D.  in
der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Rechtes,  als  er  sich  anschickte,  dem
Angeklagten  das  Gewehr  abzunehmen.  Denn  das  kann  keinem  Bedenken ¬
  unterliegen,  daß  der  vom  Jagdberechtigten  mit  dem  Jagdschutz
Betraute  alle  in  dieser  Beziehung  dem  Jagdberechtigten  selbst  gegebenen
und  zur  wirksamen  Ausübung  des  Schutzes  erforderlichen  Rechtszuständigkeiten ¬
  auch  ohne  besondere  übertragung  auszuüben
befugt  ist.
5.  Die  auf  Grund  des  Forstdiebstahlsgesetzes  vom  15.  April  1878
vereideten  Privatförster  sind  von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe ¬
  befreit  (vergl.  §  5  des  Jagdscheingesetzes  vom  31.  Juli  1895).
6.  Manche  Jagdberechtigte  bedienen  sich  zur  Beaufsichtigung
des  Revieres  vorbestrafter  oder  übel  beleumundeter  Individuen,  denen
behördlicherseits  ein  Jagdschein  nicht  erteilt  werden  kann.  Solche
Personen  als  Jagdhüter  oder  Forstaufseher  zu  bestellen,  ist  gerade
            
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