Das preußische Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850. § 13.
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Aufsichtsrecht mit Beamtenqualität aus. Sowohl die staatlichen Forstbeamten ¬
wie die vereideten Privatförster dürfen z. B. die Bahngeleise ¬
überschreiten. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat
durch Erlaß vom 19. Oktober 1893 genehmigt, daß den staatlichen
Forstschutzbeamten bei Ausübung des Dienstes das überschreiten der
ihren Schutzbezirk durchschneidenden Staatsbahnstrecken auch außerhalb
der öffentlichen übergänge lediglich zum Zwecke erleichterter Erreichung
anderer Teile des Bezirks bis auf weiteres gestattet werde. Die bezeichnete ¬
Befugnis wird den Forstschutzbeamten jedoch nur für ihre
Person gewährt und erstreckt sich lediglich auf die außerhalb der
Abschlußsignale der Bahnhöfe belegene (freie) Strecke mit Ausschluß
von Tunuels und Brücken. Auch ist das überschreiten der freien
Strecke nur insoweit gestattet, als geeignete bezw. ohne erhebliche
Umwege zu erreichende öffentliche übergänge nicht vorhanden sind.
Das überschreiten selbst ist auf kürzestem Wege unter Vermeidung des
Längsgehens und Stehenbleibens auf dem Bahnkörper zu bewirken.
4. Ein Privatjäger bezw. Privatförster, der einen anderen
bei unberechtigter Jagdausübung auf dem Reviere seines Chefs trifft,
ist aus § 227 Bürgerlichen Gesetzbuchs (Notwehr) befugt, dem
Jagdfrevler das Gewehr wegzunehmen. Diese Verteidigungsmaßregel ¬
wird durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Eingriff in
das Jagdrecht des Jagdberechtigten bedingt und ist daher erlaubt
(E. d. R. G. v. 14. Oktober 1902, Entsch. i. Strafs. Bd. 35 S. 406).
Ein Eingriff in fremdes Jagdrecht besteht schon darin, daß ein Dritter
ohne Genehmigung des Jagdberechtigten und sonst unbefugt zur Jagd
ausgerüstet auf dem fremden Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen
Wege sich befindet. Diesen die ausschließliche und ungestörte Ausübung ¬
seines Jagdrechtes gefährdenden und so seine Vermögensrechte
beeinträchtigenden Eingriff abzuwehren, gestattet dem Jagdinhaber das
Gesetz. Es kann zur zweckdienlichen Abwehr als Verteidigungsmaßregel ¬
auch eine Angriffshandlung, nämlich die Wegnahme des
gegnerischen Angriffsmittels, insbesondere des Gewehres (dessen Besitz
die Gefährdung vornehmlich verursacht), so geeignet wie erforderlich
erscheinen. „Aus diesem Grund befand sich der Privatförster D. in
der rechtmäßigen Ausübung seines Rechtes, als er sich anschickte, dem
Angeklagten das Gewehr abzunehmen. Denn das kann keinem Bedenken ¬
unterliegen, daß der vom Jagdberechtigten mit dem Jagdschutz
Betraute alle in dieser Beziehung dem Jagdberechtigten selbst gegebenen
und zur wirksamen Ausübung des Schutzes erforderlichen Rechtszuständigkeiten ¬
auch ohne besondere übertragung auszuüben
befugt ist.
5. Die auf Grund des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878
vereideten Privatförster sind von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe ¬
befreit (vergl. § 5 des Jagdscheingesetzes vom 31. Juli 1895).
6. Manche Jagdberechtigte bedienen sich zur Beaufsichtigung
des Revieres vorbestrafter oder übel beleumundeter Individuen, denen
behördlicherseits ein Jagdschein nicht erteilt werden kann. Solche
Personen als Jagdhüter oder Forstaufseher zu bestellen, ist gerade