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thek der Mündel und Ehefrauen zum Zwecke der Einschreibung bestimmt
werden (§§ 9, 12, 13, 16 und 17 des Ges. vom 24. Juli 1889).
Die gerichtliche Hypothek entsteht nur noch aus Entscheidungen über
Geldforderungen, deren Betrag in gesetzlicher Währung bestimmt ist
(§ 22 des vorbezogenen Gesetzes).
b) Die Nebenforderungen bestehen in der Regel aus Zinsen und
Kosten (vergl. § 6, II, 2).
c) Die Angabe des Fälligkeitstermins der Schuldbeträge fällt natürlich ¬
weg, wenn die Angabe, wie bei der Sicherungshypothek der Mündel
und Ehefrauen und bei verschiedenen Vorzugsrechten, nicht gemacht
werden kann.
2. Der Gläubiger, welcher nicht im Gebiete des Reichs seinen Wohnsitz ¬
hat, muß einen Wohnsitz im Reich erwählen (vergl. Code civil Art.
2148 Abs. 1 und Ges. vom 24. Juli 1889 § 9 Abs. 3).
Bei der Eintragung der Hypothek der Mündel und Geisteskranken
soll als erwählter Wohnsitz die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts angegeben ¬
werden (§ 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 des Ges. vom 24. Juli
1889). Die im Auslande wohnende Ehefrau eines Inländers hat Wohnsitz ¬
im Gebiete des Reichs zu wählen.
Hat die Eintragung stattgefunden, ohne daß der hierzu verpflichtete
Gläubiger einen Wohnsitz im Reich erwählt hat, so ist die Eintragung
dieserhalb nicht ungiltig (vergl. auch Scherer I S. 79).
VIII. a) Die Eintragung der gerichtlichen Hypothek erfolgt ¬
auf Vorlage des Auszugs aus der rechtskräftigen oder für vorläufig
vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung. Die Rechtskraft ist vom
Gerichtsschreiber zu bescheinigen (C. P. O. § 648).
Für ausländische Urtheile und für Schiedssprüche muß die Zulässigkeit ¬
der Zwangsvollstreckung durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen
sein (§§ 660 und 868 C. P. O.). Ueber die Vollstreckbarerklärung der
Urtheile französischer Gerichte vergl. § 6 S. 85.
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten, ¬
auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich (C. P. O. § 640)
Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben
ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils (C. P. O. § 450).