Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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thek  der  Mündel  und  Ehefrauen  zum  Zwecke  der  Einschreibung  bestimmt
werden  (§§  9,  12,  13,  16  und  17  des  Ges.  vom  24.  Juli  1889).
Die  gerichtliche  Hypothek  entsteht  nur  noch  aus  Entscheidungen  über
Geldforderungen,  deren  Betrag  in  gesetzlicher  Währung  bestimmt  ist
(§  22  des  vorbezogenen  Gesetzes).
b)  Die  Nebenforderungen  bestehen  in  der  Regel  aus  Zinsen  und
Kosten  (vergl.  §  6,  II,  2).
c)  Die  Angabe  des  Fälligkeitstermins  der  Schuldbeträge  fällt  natürlich ¬
  weg,  wenn  die  Angabe,  wie  bei  der  Sicherungshypothek  der  Mündel
und  Ehefrauen  und  bei  verschiedenen  Vorzugsrechten,  nicht  gemacht
werden  kann.
2.  Der  Gläubiger,  welcher  nicht  im  Gebiete  des  Reichs  seinen  Wohnsitz ¬
  hat,  muß  einen  Wohnsitz  im  Reich  erwählen  (vergl.  Code  civil  Art.
2148  Abs.  1  und  Ges.  vom  24.  Juli  1889  §  9  Abs.  3).
Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  der  Mündel  und  Geisteskranken
soll  als  erwählter  Wohnsitz  die  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  angegeben ¬
  werden  (§  11  Abs.  2  und  §  16  Abs.  1  des  Ges.  vom  24.  Juli
1889).  Die  im  Auslande  wohnende  Ehefrau  eines  Inländers  hat  Wohnsitz ¬
  im  Gebiete  des  Reichs  zu  wählen.
Hat  die  Eintragung  stattgefunden,  ohne  daß  der  hierzu  verpflichtete
Gläubiger  einen  Wohnsitz  im  Reich  erwählt  hat,  so  ist  die  Eintragung
dieserhalb  nicht  ungiltig  (vergl.  auch  Scherer  I  S.  79).
VIII.  a)  Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Hypothek  erfolgt ¬
  auf  Vorlage  des  Auszugs  aus  der  rechtskräftigen  oder  für  vorläufig
vollstreckbar  erklärten  gerichtlichen  Entscheidung.  Die  Rechtskraft  ist  vom
Gerichtsschreiber  zu  bescheinigen  (C.  P.  O.  §  648).
Für  ausländische  Urtheile  und  für  Schiedssprüche  muß  die  Zulässigkeit ¬
  der  Zwangsvollstreckung  durch  ein  Vollstreckungsurtheil  ausgesprochen
sein  (§§  660  und  868  C.  P.  O.).  Ueber  die  Vollstreckbarerklärung  der
Urtheile  französischer  Gerichte  vergl.  §  6  S.  85.
Der  Vollstreckungsbefehl  steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten, ¬
  auf  Versäumniß  erlassenen  Endurtheile  gleich  (C.  P.  O.  §  640)
Ein  Strafbefehl,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben
ist,  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  (C.  P.  O.  §  450).
            
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