Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

7
—  134
erforderlichen  Auszüge,  sowie  Gang=  oder  Reisegebühren  und  baare  Portoauslagen ¬
  kommen  neben  der  Gebühr  für  die  Besorgung  von  Eintragungen
oder  Löschungen  nicht  in  Ansatz.
3.  Die  Verpflichtung  besteht  nur  für  den  Notar,  sofern  es  sich
um  eine  Uebertragung  und  Zutheilung  von  Eigenthum  handelt.
4.  Stellen  Notare  als  Bevollmächtigte  einen  Antrag  auf  Eintragung
von  Rechtserwerb,  für  den  §  17  nicht  zutrifft,  so  sind  sie  als  Bevollmächtigte ¬
  zuzulassen,  auch  ohne  daß  sie  sich  durch  notariell  aufgenommene
oder  notariell  oder  gerichtlich  beglaubigte  Vollmacht  ausweisen  (V.  V.
§  4  Abs.  2).
Die  Notare  haben  also  keinen  schriftlichen  Vollmachtsnachweis  dem
Grundbuchrichter  vorzulegen;  es  genügt,  daß  sie  sich  bei  der  Antragstellung
als  „Bevollmächtigte"  bezeichnen.
Für  die  Rechtsanwälte  gilt  dasselbe;  auch  sie  sind  zur  Stellung  von
Anträgen  ohne  Nachweis  der  Bevollmächtigung  legitimirt.
5.  Nach  §  36  der  rheinpreußischen  Grundbuchordnung  bedürfen  die
Notare  nur  dann  zur  Stellung  der  Anträge  keiner  besonderen  Vollmacht,
wenn  die  von  ihnen  aufgenommene  oder  beglaubigte  und  eingereichte  Urkunde ¬
  die  Bewilligung  oder  den  Antrag  der  Betheiligten  auf  Eintragung
oder  Löschung  enthält.  Dem  praktischen  Bedürfnisse  wäre  wohl  durch  die
Uebernahme  dieser  Bestimmung  in  das  Gesetz  gedient  gewesen.
Die  Frage,  ob  der  Notar,  sei  es  daß  er  in  Folge  des  gesetzlichen
Mandats  des  §  17  oder  als  Bevollmächtigter  Anträge  stellt,  zur  Beschwerdeführung ¬
  gegen  zurückweisende  Beschlüsse  des  Amtsgerichts  ohne
weiteren  Vollmachtsnachweis  befugt  sei,  ist  zu  bejahen.  Das  Beschwerdeverfahren ¬
  gehört  zum  Eintragungsverfahren,  und  die  Vollmacht  zur
Stellung  von  Anträgen  umfaßt  auch  die  Bevollmächtigung,  die  Eintragung
im  Beschwerdeweg  zu  erlangen.
II.  Der  Notar  soll  die  Beurkundung  der  Eigenthumsübertragung ¬
  überhaupt  ablehnen,  wenn  er  sich  durch  Einsichtnahme
des  Grundbuchs  überzeugt  hat,  daß  der  Erwerber  mangels  Eintragung
des  unmittelbaren  Rechtsvorgängers  nicht  zur  Eintragung  gelangen  kann
(§  12).
Beurkundet  der  Notar  entgegen  dieser  Verbotsvorschrift  eine  Eigenthumsübertragung, ¬
  so  wird  hierdurch  die  Rechtsgiltigkeit  der  Urkunde  nich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer