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erforderlichen Auszüge, sowie Gang= oder Reisegebühren und baare Portoauslagen ¬
kommen neben der Gebühr für die Besorgung von Eintragungen
oder Löschungen nicht in Ansatz.
3. Die Verpflichtung besteht nur für den Notar, sofern es sich
um eine Uebertragung und Zutheilung von Eigenthum handelt.
4. Stellen Notare als Bevollmächtigte einen Antrag auf Eintragung
von Rechtserwerb, für den § 17 nicht zutrifft, so sind sie als Bevollmächtigte ¬
zuzulassen, auch ohne daß sie sich durch notariell aufgenommene
oder notariell oder gerichtlich beglaubigte Vollmacht ausweisen (V. V.
§ 4 Abs. 2).
Die Notare haben also keinen schriftlichen Vollmachtsnachweis dem
Grundbuchrichter vorzulegen; es genügt, daß sie sich bei der Antragstellung
als „Bevollmächtigte" bezeichnen.
Für die Rechtsanwälte gilt dasselbe; auch sie sind zur Stellung von
Anträgen ohne Nachweis der Bevollmächtigung legitimirt.
5. Nach § 36 der rheinpreußischen Grundbuchordnung bedürfen die
Notare nur dann zur Stellung der Anträge keiner besonderen Vollmacht,
wenn die von ihnen aufgenommene oder beglaubigte und eingereichte Urkunde ¬
die Bewilligung oder den Antrag der Betheiligten auf Eintragung
oder Löschung enthält. Dem praktischen Bedürfnisse wäre wohl durch die
Uebernahme dieser Bestimmung in das Gesetz gedient gewesen.
Die Frage, ob der Notar, sei es daß er in Folge des gesetzlichen
Mandats des § 17 oder als Bevollmächtigter Anträge stellt, zur Beschwerdeführung ¬
gegen zurückweisende Beschlüsse des Amtsgerichts ohne
weiteren Vollmachtsnachweis befugt sei, ist zu bejahen. Das Beschwerdeverfahren ¬
gehört zum Eintragungsverfahren, und die Vollmacht zur
Stellung von Anträgen umfaßt auch die Bevollmächtigung, die Eintragung
im Beschwerdeweg zu erlangen.
II. Der Notar soll die Beurkundung der Eigenthumsübertragung ¬
überhaupt ablehnen, wenn er sich durch Einsichtnahme
des Grundbuchs überzeugt hat, daß der Erwerber mangels Eintragung
des unmittelbaren Rechtsvorgängers nicht zur Eintragung gelangen kann
(§ 12).
Beurkundet der Notar entgegen dieser Verbotsvorschrift eine Eigenthumsübertragung, ¬
so wird hierdurch die Rechtsgiltigkeit der Urkunde nich