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Hier wäre kurz Folgendes zu bemerken:
a) Bezüglich der zehn= und zwanzigjährigen Ersitzung des Eigenthums
ist durch das Gesetz vom 24. Juli 1889 eine Aenderung in den gesetzlichen ¬
Voraussetzungen der Ersitzung insofern eingetreten, als nach § 1
dieses Gesetzes die Uebertragung von Grundeigenthum durch Rechtsgeschäft ¬
unter Lebenden nur in einer notariellen, gerichtlichen oder von einer
zuständigen Verwaltungsbehörde errichteten Urkunde stattfinden kann. Urkunden, ¬
welche diese Eigenschaft nicht haben, sind als in der Form nichtige
Erwerbsurkunden anzusehen und können nach Art. 2267 C. c. der zehnbezw. ¬
zwanzigjährigen Ersitzung nicht zur Grundlage dienen; eine solche
geben also heute nur noch die notariellen und die denselben gleichgestellten
Urkunden ab.
Die Eintragung des Erwerbers als Eigenthümer in das Grundbuch
ist nicht Vorbedingung des Beginns der Ersitzung (Aubry u. Rau § 218
Note 18).
b) Die dreißigjährige Eigenthumsverjährung, welche keinen Titel
voraussetzt, ist unberührt geblieben.
c) Die Ersitzung der Grenzen von Grundstücken, deren Grenzen durck
Stückvermessung festgelegt sind, ist durch § 24 des Gesetzes vom 31. März
1884, betreffend die Bereinigung des Katasters u. s. w., ausgeschlossen.
Die in einer auf Stückvermessung beruhenden Karte als unstreitig
eingetragenen Grenzen haben nämlich für die Besitz= und Eigenthumsverhältnisse ¬
der in den Katasterbüchern verzeichneten Inhaber der Liegenschaften ¬
dieselbe Bedeutung, als wenn sie von letzteren selbstständig vereinbart ¬
und festgesetzt worden wären.
d) Die zehn= oder zwanzigjährige Ersitzung der Freiheit eines Grundstücks ¬
von Hypotheken durch den gutgläubigen Erwerber, der auf Grund
eines rechtmäßigen Titels besitzt (§ 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1889
Code civil Art. 2180 Nr. 4 Abs. 2), erfordert nunmehr die Eintragung
des Erwerbers in das Grundbuch als Voraussetzung (vergl. Aubry und
Rau III § 293 S. 291 und O. L. G. Erl. S. 14).
e) Der Antragsteller, der das durch Ersitzung erworbene Eigenthum
in das Grundbuch eingetragen haben will, hat dem Grundbuchrichter die
notariell oder privatschriftlich aufgenommene Erklärung des eingetragenen