Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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Hier  wäre  kurz  Folgendes  zu  bemerken:
a)  Bezüglich  der  zehn=  und  zwanzigjährigen  Ersitzung  des  Eigenthums
ist  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1889  eine  Aenderung  in  den  gesetzlichen ¬
  Voraussetzungen  der  Ersitzung  insofern  eingetreten,  als  nach  §  1
dieses  Gesetzes  die  Uebertragung  von  Grundeigenthum  durch  Rechtsgeschäft ¬
  unter  Lebenden  nur  in  einer  notariellen,  gerichtlichen  oder  von  einer
zuständigen  Verwaltungsbehörde  errichteten  Urkunde  stattfinden  kann.  Urkunden, ¬
  welche  diese  Eigenschaft  nicht  haben,  sind  als  in  der  Form  nichtige
Erwerbsurkunden  anzusehen  und  können  nach  Art.  2267  C.  c.  der  zehnbezw. ¬
  zwanzigjährigen  Ersitzung  nicht  zur  Grundlage  dienen;  eine  solche
geben  also  heute  nur  noch  die  notariellen  und  die  denselben  gleichgestellten
Urkunden  ab.
Die  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch
ist  nicht  Vorbedingung  des  Beginns  der  Ersitzung  (Aubry  u.  Rau  §  218
Note  18).
b)  Die  dreißigjährige  Eigenthumsverjährung,  welche  keinen  Titel
voraussetzt,  ist  unberührt  geblieben.
c)  Die  Ersitzung  der  Grenzen  von  Grundstücken,  deren  Grenzen  durck
Stückvermessung  festgelegt  sind,  ist  durch  §  24  des  Gesetzes  vom  31.  März
1884,  betreffend  die  Bereinigung  des  Katasters  u.  s.  w.,  ausgeschlossen.
Die  in  einer  auf  Stückvermessung  beruhenden  Karte  als  unstreitig
eingetragenen  Grenzen  haben  nämlich  für  die  Besitz=  und  Eigenthumsverhältnisse ¬
  der  in  den  Katasterbüchern  verzeichneten  Inhaber  der  Liegenschaften ¬
  dieselbe  Bedeutung,  als  wenn  sie  von  letzteren  selbstständig  vereinbart ¬
  und  festgesetzt  worden  wären.
d)  Die  zehn=  oder  zwanzigjährige  Ersitzung  der  Freiheit  eines  Grundstücks ¬
  von  Hypotheken  durch  den  gutgläubigen  Erwerber,  der  auf  Grund
eines  rechtmäßigen  Titels  besitzt  (§  1  des  Gesetzes  vom  24.  Juli  1889
Code  civil  Art.  2180  Nr.  4  Abs.  2),  erfordert  nunmehr  die  Eintragung
des  Erwerbers  in  das  Grundbuch  als  Voraussetzung  (vergl.  Aubry  und
Rau  III  §  293  S.  291  und  O.  L.  G.  Erl.  S.  14).
e)  Der  Antragsteller,  der  das  durch  Ersitzung  erworbene  Eigenthum
in  das  Grundbuch  eingetragen  haben  will,  hat  dem  Grundbuchrichter  die
notariell  oder  privatschriftlich  aufgenommene  Erklärung  des  eingetragenen
            
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