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§. 514,
Von den hier vorkommenden Personen, nemlich dem
Gläubiger und Schuldner.
Das Darlehn wird zwischen dem Gläubiger und Schuldner
abgeschlossen.
Soviel den Gläubiger anlangt, so ist erforderlich, daß er,
wie bereits angeführt worden, frei über das Seinige disponiren, ¬
somit auch Veräusserungen vornehmen könne, weil der Darlehnskontrakt ¬
eine wirkliche Veräusserung ist *). Daher können
Pupillen, Minderjährige, Verschwender, anders nicht, als unter
Autorität ihrer Vormünder, oder Einwilligung ihrer Kuratoren
Darlehen geben, widrigenfalls das noch vorhandene Geld vindicirt, ¬
das verbrauchte von dem in gutem Glauben sich befindenden ¬
Schuldner vermittelst der condictio sine causa, und von
dem in bösem Glauben sich befindenden mit der actio ad exhibendum ¬
zurückgefordert werden kann b).
Die Vormünder und Kuratoren sind dagegen verpflichtet
die Gelder ihrer Pupillen nicht müssig liegen zu lassen, sondern
sie auf gute hiesige Insätze verzinslich anzulegen e).
Betreffend aber den Schuldner, so kann nur derjenige einen
Darlehnskontrakt eingehen, der sich gültigerweise verbindlich machen ¬
kann, also nicht Pupillen und Minderjährige, Verschwender
und unter Kuratel gesetzte Personen, selbst nicht unter Autorität
und Einwilligung der Vormünder und Kuratoren ohne Vergünstigungsdekret ¬
4); auch nicht Hauskinder ohne Genehmigung
ihrer Eltern e).
Ferner bestehen besondere Verordnungen in Ansehung der
Dorfgemeinden und Nachbarn *), der Geldanleihen zwischen Christen ¬
und Juden s), oder Wein=, Bier- und anderer Wirthe
hinsichtlich der Haussöhne und dergl. h). In einer Verordnung
vom 1. Mai 1792.*) werden diejenigen, welche Schauspieler
a) pr. Inst. quib. mod. re contr. (III, 15). L. 2. §. 2. et 4. L. 4.
pr. L. 11. pr. L. 16. et pen. D. de reb. cred. L. 6. D. de V. O.
(XLVI, 1).
b) §. 2. Inst. quib. alien. licet vel non (II, 8). L. 9. pr. D. de
auct. tut. (XXVI, 8).
c) S. oben §. 88.
d) S. oben §. 88. No. 11.
e) S. oben §. 47. 18. 52. Mackeldey, Lehrbuch des heutigen röm.
Rechts §. 607.
f) S. oben §. 13.
3) S. oben . 53.
h) S. oben §. 48. Not. a.
1) Dr. Beyerbachs Samml. S. 205.