Inhaltsverzeichnis : ¬Das Privatrecht der freien Stadt Frankfurt (Theil 3/4)

967
§.  514,
Von  den  hier  vorkommenden  Personen,  nemlich  dem
Gläubiger  und  Schuldner.
Das  Darlehn  wird  zwischen  dem  Gläubiger  und  Schuldner
abgeschlossen.
Soviel  den  Gläubiger  anlangt,  so  ist  erforderlich,  daß  er,
wie  bereits  angeführt  worden,  frei  über  das  Seinige  disponiren, ¬
  somit  auch  Veräusserungen  vornehmen  könne,  weil  der  Darlehnskontrakt ¬
  eine  wirkliche  Veräusserung  ist  *).  Daher  können
Pupillen,  Minderjährige,  Verschwender,  anders  nicht,  als  unter
Autorität  ihrer  Vormünder,  oder  Einwilligung  ihrer  Kuratoren
Darlehen  geben,  widrigenfalls  das  noch  vorhandene  Geld  vindicirt, ¬
  das  verbrauchte  von  dem  in  gutem  Glauben  sich  befindenden ¬
  Schuldner  vermittelst  der  condictio  sine  causa,  und  von
dem  in  bösem  Glauben  sich  befindenden  mit  der  actio  ad  exhibendum ¬
  zurückgefordert  werden  kann  b).
Die  Vormünder  und  Kuratoren  sind  dagegen  verpflichtet
die  Gelder  ihrer  Pupillen  nicht  müssig  liegen  zu  lassen,  sondern
sie  auf  gute  hiesige  Insätze  verzinslich  anzulegen  e).
Betreffend  aber  den  Schuldner,  so  kann  nur  derjenige  einen
Darlehnskontrakt  eingehen,  der  sich  gültigerweise  verbindlich  machen ¬
  kann,  also  nicht  Pupillen  und  Minderjährige,  Verschwender
und  unter  Kuratel  gesetzte  Personen,  selbst  nicht  unter  Autorität
und  Einwilligung  der  Vormünder  und  Kuratoren  ohne  Vergünstigungsdekret ¬
  4);  auch  nicht  Hauskinder  ohne  Genehmigung
ihrer  Eltern  e).
Ferner  bestehen  besondere  Verordnungen  in  Ansehung  der
Dorfgemeinden  und  Nachbarn  *),  der  Geldanleihen  zwischen  Christen ¬
  und  Juden  s),  oder  Wein=,  Bier-  und  anderer  Wirthe
hinsichtlich  der  Haussöhne  und  dergl.  h).  In  einer  Verordnung
vom  1.  Mai  1792.*)  werden  diejenigen,  welche  Schauspieler
a)  pr.  Inst.  quib.  mod.  re  contr.  (III,  15).  L.  2.  §.  2.  et  4.  L.  4.
pr.  L.  11.  pr.  L.  16.  et  pen.  D.  de  reb.  cred.  L.  6.  D.  de  V.  O.
(XLVI,  1).
b)  §.  2.  Inst.  quib.  alien.  licet  vel  non  (II,  8).  L.  9.  pr.  D.  de
auct.  tut.  (XXVI,  8).
c)  S.  oben  §.  88.
d)  S.  oben  §.  88.  No.  11.
e)  S.  oben  §.  47.  18.  52.  Mackeldey,  Lehrbuch  des  heutigen  röm.
Rechts  §.  607.
f)  S.  oben  §.  13.
3)  S.  oben  .  53.
h)  S.  oben  §.  48.  Not.  a.
1)  Dr.  Beyerbachs  Samml.  S.  205.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer