Metadaten : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

160
geschehen  müsse,  versteht  sich  von  selbst,  ob  sie  aber  auch
von  den  früheren  Jahren  wo  sie  nach  aufgehobener  Steuerfreiheit ¬
  die  Naturalfrohnen  noch  fortgeleistet,  condicirt
werden  können  will  bezweifelt  werden,  ich  glaube  aber
allerdings  weil  sie  gezwungen  wurden,  die  Frohnen  auch
nach  der  Mediatisirung  fortzuleisten,  mit  demselben  Rechte
und  aus  denselben  Gesetzen  auch  fordern  können,  daß  ihnen ¬
  der  dafür  in  den  Steuern  gebührende  Abzug  vergütet ¬
  werde.  Auf  jeden  Fall  kann  dieses  Guthaben  der
Pflichtigen,  als  Mittel  noch  manche  andere  Punkte  unter
den  Betheiligten  auszugleichen,  verwendet  werden,  wenn
der  zu  hoffende  Frohndabschied  zu  Stande  kommt,  worin
alles  definitiv  geschieden  und  entschieden  werden  muß.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer