25. Anweisung z. Ausführung d. Gesetzes v. 1. Juni 1891. 257
Wegfall der Mittagspause genehmigt werden. Voraussetzung ist
auch hier, daß die Arbeit nicht anstrengend ist und kürzere Ruhezeiten ¬
nach der Art des Betriebes von selbst eintreten.
7. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite
Regelung der Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich ¬
einzelner im Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen für
jugendliche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein rationeller
Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den
ich den Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für
die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen
Vor= und Nachmittags=Pausen zu gewähren, und in denen zugleich ¬
eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit
Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich ¬
und nur dann möglich ist, wenn die jugendlichen gemeinsam
mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der Regel
verden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen,
in denen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise
gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge
beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte
anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen ¬
Arbeiter zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung ¬
dieser Beschränkung an die Bedingung zu knüpfen, daß
die Lehrvertrvertrage ¬
schriftlich abgeschlossen und das Datum derselben
unter der Rubrik „Beschäftigung" in die Arbeitsbücher eingetragen
werden.
Wegen der Natur des Betriebes ist von der einstündigen
Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel
nur dann abzusehen, wenn eine einstündige Unterbrechung des
Betriebes an sich oder wegen des Zusammenhangs der Beschäftigung ¬
der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen
Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die Arbeiten an sich leicht, für
Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Gefahr für die Gesundheit
verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes kürzere Ruhezeiten ¬
mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen kann die
Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn
außerdem zwei Pausen von je einer Viertelstunde gewährt
werden.
zu denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen
nicht auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat der Bezirkspräsident ¬
die Anträge nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen ¬
Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und demnächst
mit dem Gutachten des Aufsichts=Beamten und seiner eigenen
gutachtlichen Aeußerung dem Ministerium zur weiteren Veranlassung ¬
vorzulegen.
Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund
der §§ 138a und 139 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten
Regelungen hat der Aufsichts=Beamte seinem Jahres=Berichte beizufügen. ¬
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