Volltext : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

25.  Anweisung  z.  Ausführung  d.  Gesetzes  v.  1.  Juni  1891.  257
Wegfall  der  Mittagspause  genehmigt  werden.  Voraussetzung  ist
auch  hier,  daß  die  Arbeit  nicht  anstrengend  ist  und  kürzere  Ruhezeiten ¬
  nach  der  Art  des  Betriebes  von  selbst  eintreten.
7.  Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweite
Regelung  der  Pausen  wünschenswerth  macht,  können  vorbehaltlich ¬
  einzelner  im  Voraus  nicht  zu  übersehender  Ausnahmen  für
jugendliche  Arbeiter  nur  solche  gelten,  in  denen  ein  rationeller
Betrieb  es  nicht  gestattet,  den  erwachsenen  Arbeitern  neben  den
ich  den  Betrieb  selbst  gebotenen  Unterbrechungen  noch  die  für
die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  regelmäßigen
Vor=  und  Nachmittags=Pausen  zu  gewähren,  und  in  denen  zugleich ¬
  eine  Beschäftigung  junger  Leute  —  namentlich  auch  mit
Rücksicht  auf  die  Heranbildung  tüchtiger  Arbeiter  —  unentbehrlich ¬
  und  nur  dann  möglich  ist,  wenn  die  jugendlichen  gemeinsam
mit  den  erwachsenen  Arbeitern  beschäftigt  werden.  In  der  Regel
verden  diese  Voraussetzungen  nur  bei  solchen  Betrieben  zutreffen,
in  denen  bei  der  eigentlichen  Fabrikation  nur  oder  vorzugsweise
gelernte  Arbeiter,  die  jugendlichen  Arbeiter  aber  als  Lehrlinge
beschäftigt  werden.  In  Fällen  dieser  Art  ist  die  beantragte
anderweite  Regelung  auf  die  als  Lehrlinge  beschäftigten  jugendlichen ¬
  Arbeiter  zu  beschränken  und  zur  Sicherstellung  der  Innehaltung ¬
  dieser  Beschränkung  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß
die  Lehrvertrvertrage ¬
  schriftlich  abgeschlossen  und  das  Datum  derselben
unter  der  Rubrik  „Beschäftigung"  in  die  Arbeitsbücher  eingetragen
werden.
Wegen  der  Natur  des  Betriebes  ist  von  der  einstündigen
Mittagspause  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  in  der  Regel
nur  dann  abzusehen,  wenn  eine  einstündige  Unterbrechung  des
Betriebes  an  sich  oder  wegen  des  Zusammenhangs  der  Beschäftigung ¬
  der  weiblichen  Arbeiterinnen  mit  der  der  männlichen
Arbeiter  nicht  thunlich  ist,  wenn  die  Arbeiten  an  sich  leicht,  für
Arbeiterinnen  geeignet  und  nicht  mit  Gefahr  für  die  Gesundheit
verbunden  sind,  und  wenn  die  Art  des  Betriebes  kürzere  Ruhezeiten ¬
  mit  sich  bringt.  Unter  diesen  Voraussetzungen  kann  die
Mittagspause  auf  eine  halbe  Stunde  ermäßigt  werden,  wenn
außerdem  zwei  Pausen  von  je  einer  Viertelstunde  gewährt
werden.
zu  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  beantragten  Abweichungen
nicht  auf  die  Arbeitspausen  beschränkt  sind,  hat  der  Bezirkspräsident ¬
  die  Anträge  nach  den  unter  4,  6  und  7  hervorgehobenen ¬
  Gesichtspunkten  vollständig  zu  instruiren  und  demnächst
mit  dem  Gutachten  des  Aufsichts=Beamten  und  seiner  eigenen
gutachtlichen  Aeußerung  dem  Ministerium  zur  weiteren  Veranlassung ¬
  vorzulegen.
Eine  Uebersicht  der  im  abgelaufenen  Kalenderjahre  auf  Grund
der  §§  138a  und  139  zugelassenen  Ausnahmen  und  anderweiten
Regelungen  hat  der  Aufsichts=Beamte  seinem  Jahres=Berichte  beizufügen. ¬

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