8. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 67.
82
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 67.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung 156)
schreitet, bevor
ihm nachgewiesen 156*) worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten ¬
1565
geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 157)
werden. Es muß daher auch die Beweiskraft der Berichtigungen von
der Zustimmung derjenigen Personen abhängig gemacht werden, welche
bei der Berichtigung betheiligt sind. (Stenogr. Ber. des Preuß. A.H.
S. 661, 662.
156) Daß auch vor dem Erlaß des kirchlichen Aufgebots die Anordnung ¬
des bürgerlichen Aufgebots nachgewiesen werden muß, ist nicht
vorgeschrieben. Eine schriftliche, selbst eine mündliche Benachrichtigung
des Pfarramts durch die Eheschließenden über die erfolgte Anordnung
des Aufgebots genügt den Interessen der Kirche, da dem kirchlichen Aufgebot ¬
eine rechtliche Bedeutung überhaupt nicht mehr beiwohnt und die
vor jeder kirchlichen Einsegnung beizubringende Bescheinigung der stattgefundenen ¬
Eheschließung den Nachweis des ordnungsmäßig angeordneten ¬
und erfolgten bürgerlichen Aufgebots in sich schließt. Es ist jedoch
nichts dagegen zu erinnern, daß den Verlobten von Seiten des Standesbeamten ¬
auf ihren Wunsch eine Bescheinigung über das angeordnete
Aufgebot ertheilt wird. Das Formular zu Bescheinigungen über das erfolgte ¬
Aufgebot wird hierbei mit einer leichten Fassungsänderung, etwa
dahin, „die Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushang am ......
ist angeordnet“ als Anhalt dienen können. Die Kosten für Beschaffung
solcher Formulare hat jedoch die Gemeinde, nicht der Staat zu tragen.
Min.Verf. vom 13. November 1874 (Min.Bl. S. 279.
1564) Dies geschieht durch die nach § 54 Abs. 2 zu ertheilende Bescheinigung ¬
über die erfolgte Eheschließung. Ob zur Bestrafung
in subjektiver Beziehung Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist, kann
dahingestellt bleiben. Auf den Glauben des Religionsdieners, daß die
Ehe bürgerlich geschlossen ist, kann es nicht ankommen. Er soll sich dies
nachweisen lassen und handelt dolos, wenn er trotz des Bewußtseins
von dem Mangel dieses Nachweises zu den religiösen Feierlichkeiten einer
Eheschließung schreitet. Vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafs.
B8.
16 S. 397 u. Bd. 4 S. 234.
1565) Bezw. im Auslande in bürgerlich gültiger Weise. Entsch. des
Reichsgerichts in Strafs. Bd. 15 S. 336.
157) An Stelle des § 337 Str.G.B., welcher die zuvorige Aufnahme
ur
einer Heirathsurrunde verlangte, ist entsprechend den Vorschriften über
den Abschluß der bürgerlichen Ehe (§ 52 Reichsges. vom 6. Februar 1875
jetzt §§ 1317, 1318 B.G.B.), die Strafbestimmung des § 67 getreten.