Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

8.  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
§  67.
82
Achter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§  67.
Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  156)
schreitet,  bevor
ihm  nachgewiesen  156*)  worden  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten ¬
  1565
geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.  157)
werden.  Es  muß  daher  auch  die  Beweiskraft  der  Berichtigungen  von
der  Zustimmung  derjenigen  Personen  abhängig  gemacht  werden,  welche
bei  der  Berichtigung  betheiligt  sind.  (Stenogr.  Ber.  des  Preuß.  A.H.
S.  661,  662.
156)  Daß  auch  vor  dem  Erlaß  des  kirchlichen  Aufgebots  die  Anordnung ¬
  des  bürgerlichen  Aufgebots  nachgewiesen  werden  muß,  ist  nicht
vorgeschrieben.  Eine  schriftliche,  selbst  eine  mündliche  Benachrichtigung
des  Pfarramts  durch  die  Eheschließenden  über  die  erfolgte  Anordnung
des  Aufgebots  genügt  den  Interessen  der  Kirche,  da  dem  kirchlichen  Aufgebot ¬
  eine  rechtliche  Bedeutung  überhaupt  nicht  mehr  beiwohnt  und  die
vor  jeder  kirchlichen  Einsegnung  beizubringende  Bescheinigung  der  stattgefundenen ¬
  Eheschließung  den  Nachweis  des  ordnungsmäßig  angeordneten ¬
  und  erfolgten  bürgerlichen  Aufgebots  in  sich  schließt.  Es  ist  jedoch
nichts  dagegen  zu  erinnern,  daß  den  Verlobten  von  Seiten  des  Standesbeamten ¬
  auf  ihren  Wunsch  eine  Bescheinigung  über  das  angeordnete
Aufgebot  ertheilt  wird.  Das  Formular  zu  Bescheinigungen  über  das  erfolgte ¬
  Aufgebot  wird  hierbei  mit  einer  leichten  Fassungsänderung,  etwa
dahin,  „die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  durch  Aushang  am  ......
ist  angeordnet“  als  Anhalt  dienen  können.  Die  Kosten  für  Beschaffung
solcher  Formulare  hat  jedoch  die  Gemeinde,  nicht  der  Staat  zu  tragen.
Min.Verf.  vom  13.  November  1874  (Min.Bl.  S.  279.
1564)  Dies  geschieht  durch  die  nach  §  54  Abs.  2  zu  ertheilende  Bescheinigung ¬
  über  die  erfolgte  Eheschließung.  Ob  zur  Bestrafung
in  subjektiver  Beziehung  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  erforderlich  ist,  kann
dahingestellt  bleiben.  Auf  den  Glauben  des  Religionsdieners,  daß  die
Ehe  bürgerlich  geschlossen  ist,  kann  es  nicht  ankommen.  Er  soll  sich  dies
nachweisen  lassen  und  handelt  dolos,  wenn  er  trotz  des  Bewußtseins
von  dem  Mangel  dieses  Nachweises  zu  den  religiösen  Feierlichkeiten  einer
Eheschließung  schreitet.  Vergl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Strafs.
B8.
16  S.  397  u.  Bd.  4  S.  234.
1565)  Bezw.  im  Auslande  in  bürgerlich  gültiger  Weise.  Entsch.  des
Reichsgerichts  in  Strafs.  Bd.  15  S.  336.
157)  An  Stelle  des  §  337  Str.G.B.,  welcher  die  zuvorige  Aufnahme
ur
einer  Heirathsurrunde  verlangte,  ist  entsprechend  den  Vorschriften  über
den  Abschluß  der  bürgerlichen  Ehe  (§  52  Reichsges.  vom  6.  Februar  1875
jetzt  §§  1317,  1318  B.G.B.),  die  Strafbestimmung  des  §  67  getreten.
            
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