Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

Berichtigung  der  Standesregister.
§  66.
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erster  Instanz151*)  vorzulegen.
Dieses  kann  noch  weitere  thatsächliche ¬
  Aufklärungen  veranlassen  und  geeignetenfalls  den  Antragsteller ¬
  auf  den  Prozeßweg  verweisen.  152)
Im  Uebrigen  153)  finden  die  für  Sachen  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften  154)  Anwendung.  155)
Verstorbenen),  sondern  auch  diejenigen,  welche  die  Anzeige  erstattet ¬
  haben.
1512)  Nach  §  69  Reichsges.  über  die  Angelegenheiten  der  freiw.  Gerichtsbarkeit ¬
  vom  17.  Mai  1898  (R.G.Bl.  S.  203)  dem  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  der  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.  Vergl.  Anm.  178a.
152)  Weil  das  Verfahren  vor  dem  Standesbeamten  seiner  Natur  nach
ein  nicht  prozessualisches  ist,  derselbe  mithin  mit  Entscheidung  von  Streitigkeiten ¬
  sich  nicht  befassen  darf.  (Motive  zu  dem  Preuß.  Ges.  S.  32.
Die  Anordnung  einer  vorzunehmenden  Berichtigung  ist  vom
Gericht  dem  Standesbeamten  direkt  zu  übermitteln.  (Verf.  des
preuß.  Justizministers  vom  20.  Juni  1881  in  Entsch.  des  Kammergerichts
Bd.  4  S.  345).  —  Das  Gericht  ist  befugt,  die  Befolgung  seiner
Anordnungen  selbst  zu  überwachen  und  zu  diesem  Zwecke  von  dem
Standesbeamten  die  Einsendung  einer  vollständigen  Abschrift  des  in  das
Standesregister  eingetragenen  Berichtigungsvermerks  zu  fordern.  Min.Verf. ¬
  vom  29.  August  1884  (Wohlers  S.  122).
Dem  Standesbeamten  steht  ein  Beschwerderecht  gegen  die  Beschlüsse ¬
  des  Gerichts  nicht  zu.  Johow,  Jahrb.  f.  Entsch.  der  preuß.
Appellationsgerichte,  Bd.  8  S.  25.  So  auch  Min.Verf.  vom  26.  September
1875  (Min.Bl.  S.  29).
153)  Sowohl  in  Ansehung  des  Verfahrens,  wie  auch  der  Beschwerdeführung. ¬
  Vergl.  §  11  a.  E.  u.  Anm.  37.
Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  angeordnet  wird,  daß  eine  Eintragung ¬
  in  dem  Standesregister  zu  berichtigen  ist,  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.  Die  Verfügung  tritt  erst  mit  der  Rechtkraft  in  Wirk
samkeit.  §  70  Reichsges.  über  die  Angelegenheiten  der  freiw.  Gerichtsbarkeit ¬
  vom  17.  Mai  1898  (R.G.Bl.  S.  203).  Die  sofortige  Beschwerde
ist  nach  §  22  daselbst  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen, ¬
  welche  mit  dem  Zeitpunkte  der  Bekanntmachung  an  den  Beschwerdeführer ¬
  beginnt.
154)  In  Bayern  das  durch  die  bayerische  Prozeßordnung  für  bürgeririr ¬

liche  Rechtsstreitigkeiten  vom  29.  April  1869  fixirte  Verfahren  bei  einfachen ¬
  Vorstellungen.  (Stenogr.  Ber.  S.  1075.)
155)  Der  Schlußsatz  des  entsprechenden  §  48  des  Preuß.  Ges.  „eine
durch  Verfügung  angeordnete  Berichtigung  kann  solchen  Vetheiligten,
welche  derselben  nicht  zugestimmt  haben,  nicht  entgegengesetzt  werden"
irr
fehlt,  damit  nicht  die  irlige  Meinung  entsteht,  als  beabsichtige  man  den
Standesregistern  eine  andere  Bedeutung  als  die  eines  Beweismittels  beizulegen. ¬
  (Motive  S.  35.)  Die  Beweiskraft  der  Berichtigungen
OEn
regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  über  die  Beweistraft  der  Eintragungen
überhaupt.  Für  die  Eintragungen  ist  die  protokollarische  Form  vorgeschrieben, ¬
  dieselben  müssen  vorgelesen  und  von  den  Betheiligten  vollzogen
Philler,  Personenstandsgesetz.  2.  Aufl.
            
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