Berichtigung der Standesregister.
§ 66.
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erster Instanz151*) vorzulegen.
Dieses kann noch weitere thatsächliche ¬
Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller ¬
auf den Prozeßweg verweisen. 152)
Im Uebrigen 153) finden die für Sachen der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften 154) Anwendung. 155)
Verstorbenen), sondern auch diejenigen, welche die Anzeige erstattet ¬
haben.
1512) Nach § 69 Reichsges. über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit ¬
vom 17. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 203) dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Vergl. Anm. 178a.
152) Weil das Verfahren vor dem Standesbeamten seiner Natur nach
ein nicht prozessualisches ist, derselbe mithin mit Entscheidung von Streitigkeiten ¬
sich nicht befassen darf. (Motive zu dem Preuß. Ges. S. 32.
Die Anordnung einer vorzunehmenden Berichtigung ist vom
Gericht dem Standesbeamten direkt zu übermitteln. (Verf. des
preuß. Justizministers vom 20. Juni 1881 in Entsch. des Kammergerichts
Bd. 4 S. 345). — Das Gericht ist befugt, die Befolgung seiner
Anordnungen selbst zu überwachen und zu diesem Zwecke von dem
Standesbeamten die Einsendung einer vollständigen Abschrift des in das
Standesregister eingetragenen Berichtigungsvermerks zu fordern. Min.Verf. ¬
vom 29. August 1884 (Wohlers S. 122).
Dem Standesbeamten steht ein Beschwerderecht gegen die Beschlüsse ¬
des Gerichts nicht zu. Johow, Jahrb. f. Entsch. der preuß.
Appellationsgerichte, Bd. 8 S. 25. So auch Min.Verf. vom 26. September
1875 (Min.Bl. S. 29).
153) Sowohl in Ansehung des Verfahrens, wie auch der Beschwerdeführung. ¬
Vergl. § 11 a. E. u. Anm. 37.
Gegen eine Verfügung, durch die angeordnet wird, daß eine Eintragung ¬
in dem Standesregister zu berichtigen ist, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Verfügung tritt erst mit der Rechtkraft in Wirk
samkeit. § 70 Reichsges. über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit ¬
vom 17. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 203). Die sofortige Beschwerde
ist nach § 22 daselbst binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, ¬
welche mit dem Zeitpunkte der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer ¬
beginnt.
154) In Bayern das durch die bayerische Prozeßordnung für bürgeririr ¬
liche Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 fixirte Verfahren bei einfachen ¬
Vorstellungen. (Stenogr. Ber. S. 1075.)
155) Der Schlußsatz des entsprechenden § 48 des Preuß. Ges. „eine
durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Vetheiligten,
welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt werden"
irr
fehlt, damit nicht die irlige Meinung entsteht, als beabsichtige man den
Standesregistern eine andere Bedeutung als die eines Beweismittels beizulegen. ¬
(Motive S. 35.) Die Beweiskraft der Berichtigungen
OEn
regelt sich nach den Bestimmungen über die Beweistraft der Eintragungen
überhaupt. Für die Eintragungen ist die protokollarische Form vorgeschrieben, ¬
dieselben müssen vorgelesen und von den Betheiligten vollzogen
Philler, Personenstandsgesetz. 2. Aufl.