§§ 62—65. 7. Abschnitt. Berichtigung der Standesregister.
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§ 62.
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der
Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen
kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte ¬
aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, ¬
in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise
der Verstorbene ihren Wohnsitz 1484) haben oder zuletzt gehabt
ort
haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufelligen.
§ 63.
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann ¬
die in den §§ 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen ¬
zu erfüllen.
§ 64.
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist,
in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den
Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. ¬
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen ¬
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register
der Fall gehört (§ 62), behufs Kontrolirung der Eintragungen
zuzustellen.
Siebenter Abschnitt.
Berichtigung der Standesregister.
§ 65.
Die Berichtigung 149) einer Eintragung in dem Standesregister
1484) Unter dem Wohnsitz ist auch der ausländische zu verstehen.
Verf. des preuß. Handelsministers vom 15. Oktober 1875 (Wohlers S. 117).
149) Vorausgesetzt ist eine durch Unterschrift der Erschienenen und des
Standesbeamten vollendete Eintragung. Die bei der Eintragung selbst
gemäß § 13 niedergeschriebenen Zusätze, Löschungen und Abänderungen
sind daher ohne Berichtigungsverfahren zu vermerken. Dasselbe
gilt von der Eintragung nachträglicher Anzeigen in den ausdrücklich ¬
hervorgehobenen Fällen der §§ 22, 26, 55, da das Gesetz selbst
hierüber bereits Bestimmungen getroffen hat. Hiervon abgesehen darf
jede Abänderung eines einmal geschlossenen Standesaktes, mithin auch
jede Vervollständigung desselben, mag sie etwas nachlässiger Weise Ausgelassenes ¬
oder etwas früher unbekannt Gewesenes ergänzen, nur dann
eingetragen werden, wenn die Eintragung vom Gericht als Berichtigung
angeordnet ist. Verf. der preuß. Minister des Innern und der Justiz
vom 13. Juni 1878 (Min.Bl. für die inn. Verw. S. 114, J.M.Bl. S. 151)