Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

§§  62—65.  7.  Abschnitt.  Berichtigung  der  Standesregister.
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§  62.
Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte  Abschriften  der
Urkunden  demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen
kann,  zu  übergeben.  Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte ¬
  aufzubewahren,  die  andere  ist  demjenigen  Standesbeamten, ¬
  in  dessen  Bezirk  die  Eltern  des  Kindes,  beziehungsweise
der  Verstorbene  ihren  Wohnsitz  1484)  haben  oder  zuletzt  gehabt
ort
haben,  behufs  der  Eintragung  in  das  Register  zuzufelligen.
§  63.
Ist  der  Schiffer  verstorben  oder  verhindert,  so  hat  der  Steuermann ¬
  die  in  den  §§  61  und  62  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen ¬
  zu  erfüllen.
§  64.
Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen  ist,
in  welchem  es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der  für  den
Standesbeamten  des  Hafenorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorzulegen. ¬

Diese  hat  beglaubigte  Abschrift  der  in  das  Tagebuch  eingetragenen ¬
  Standesurkunde  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register
der  Fall  gehört  (§  62),  behufs  Kontrolirung  der  Eintragungen
zuzustellen.
Siebenter  Abschnitt.
Berichtigung  der  Standesregister.
§  65.
Die  Berichtigung  149)  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister
1484)  Unter  dem  Wohnsitz  ist  auch  der  ausländische  zu  verstehen.
Verf.  des  preuß.  Handelsministers  vom  15.  Oktober  1875  (Wohlers  S.  117).
149)  Vorausgesetzt  ist  eine  durch  Unterschrift  der  Erschienenen  und  des
Standesbeamten  vollendete  Eintragung.  Die  bei  der  Eintragung  selbst
gemäß  §  13  niedergeschriebenen  Zusätze,  Löschungen  und  Abänderungen
sind  daher  ohne  Berichtigungsverfahren  zu  vermerken.  Dasselbe
gilt  von  der  Eintragung  nachträglicher  Anzeigen  in  den  ausdrücklich ¬
  hervorgehobenen  Fällen  der  §§  22,  26,  55,  da  das  Gesetz  selbst
hierüber  bereits  Bestimmungen  getroffen  hat.  Hiervon  abgesehen  darf
jede  Abänderung  eines  einmal  geschlossenen  Standesaktes,  mithin  auch
jede  Vervollständigung  desselben,  mag  sie  etwas  nachlässiger  Weise  Ausgelassenes ¬
  oder  etwas  früher  unbekannt  Gewesenes  ergänzen,  nur  dann
eingetragen  werden,  wenn  die  Eintragung  vom  Gericht  als  Berichtigung
angeordnet  ist.  Verf.  der  preuß.  Minister  des  Innern  und  der  Justiz
vom  13.  Juni  1878  (Min.Bl.  für  die  inn.  Verw.  S.  114,  J.M.Bl.  S.  151)
            
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