6. Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes ec. §§ 59—61.
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Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung ¬
zu vermerken. 146)
§ 60.
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung ¬
vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister ¬
stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen
geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung ¬
der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes
erfolgen.
Sechster Abschnitt.
Beurkundung des Personenstandes der auf See
befindlichen Personen.147)
§ 61.
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während
der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes
spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem
Todesfall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren ¬
oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch
zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche
F.
148)
Ursache des Todes zu vermeltet
146) Ebenso unbedenklich ist, daß die Angaben, welche der Anzeigende
sofort zu machen außer Stande ist, später mitgetheilt werden. Dieselben
sind nach § 13 a. E. am Rande zu vermerken, — jedoch gemäß § 65
nur im Wege des Berichtigungsverfahrens. Vgl. Anm. 149.
14*) Die § 61 bis 64 schließen sich den Vorschriften in den §§ 52, 53
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichsgesetzblatt S. 409)
an, welche zur Ergänzung der Art. 486 und 487 des Deutschen Handelsgesetzbuchs ¬
ergangen sind.
148) Vergl. Anm. 66 zu § 20. Als Sterbefall wird es auch zu erachten ¬
sein, wenn der Betreffende erweislich mit dem Schiffe selbst zu
Grunde gegangen ist. Dagegen sind Thatsachen, welche das Ableben nur
wahrscheinlich machen, z. B. der Umstand, daß ein Mensch nach der
Strandung des Schiffs vermißt worden ist, nicht geeignet, die Eintragung
eines Sterbefalles in das Sterberegister herbeizuführen. Min.Verf. vom
4. Oktober 1876 (Wohlers S. 116). In solchen Fällen wird das Ableben ¬
nur mittels Einleitung des Todeserklärungs=Verfahrens festgestellt
werden können. § 16 B.G.B.
Die svätere Eintragung in das Sterberegister ist nicht davon
abhängig, ob die vorläufige Beurkundung des Todes im Schiffstagebuche ¬
moglich gewesen ist. Min.Verf. vom 13. Januar 1882 (Min. Bl. S.42).