Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

6.  Abschnitt.  Beurkundung  des  Personenstandes  ec.  §§  59—61.
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Soweit  diese  Verhältnisse  unbekannt  sind,  ist  dies  bei  der  Eintragung ¬
  zu  vermerken.  146)
§  60.
Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf  keine  Beerdigung ¬
  vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister ¬
  stattfinden.  Ist  die  Beerdigung  dieser  Vorschrift  entgegen
geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles  nur  mit  Genehmigung ¬
  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhaltes
erfolgen.
Sechster  Abschnitt.
Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf  See
befindlichen  Personen.147)
§  61.
Geburten  und  Sterbefälle,  welche  sich  auf  Seeschiffen  während
der  Reise  ereignen,  sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  nach  der  Geburt  oder  dem
Todesfall  von  dem  Schiffer,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren ¬
  oder  anderen  glaubhaften  Personen,  in  dem  Tagebuch
zu  beurkunden.  Bei  Sterbefällen  ist  zugleich  die  muthmaßliche
F.
148)
Ursache  des  Todes  zu  vermeltet
146)  Ebenso  unbedenklich  ist,  daß  die  Angaben,  welche  der  Anzeigende
sofort  zu  machen  außer  Stande  ist,  später  mitgetheilt  werden.  Dieselben
sind  nach  §  13  a.  E.  am  Rande  zu  vermerken,  —  jedoch  gemäß  §  65
nur  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens.  Vgl.  Anm.  149.
14*)  Die  §  61  bis  64  schließen  sich  den  Vorschriften  in  den  §§  52,  53
der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichsgesetzblatt  S.  409)
an,  welche  zur  Ergänzung  der  Art.  486  und  487  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs ¬
  ergangen  sind.
148)  Vergl.  Anm.  66  zu  §  20.  Als  Sterbefall  wird  es  auch  zu  erachten ¬
  sein,  wenn  der  Betreffende  erweislich  mit  dem  Schiffe  selbst  zu
Grunde  gegangen  ist.  Dagegen  sind  Thatsachen,  welche  das  Ableben  nur
wahrscheinlich  machen,  z.  B.  der  Umstand,  daß  ein  Mensch  nach  der
Strandung  des  Schiffs  vermißt  worden  ist,  nicht  geeignet,  die  Eintragung
eines  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  herbeizuführen.  Min.Verf.  vom
4.  Oktober  1876  (Wohlers  S.  116).  In  solchen  Fällen  wird  das  Ableben ¬
  nur  mittels  Einleitung  des  Todeserklärungs=Verfahrens  festgestellt
werden  können.  §  16  B.G.B.
Die  svätere  Eintragung  in  das  Sterberegister  ist  nicht  davon
abhängig,  ob  die  vorläufige  Beurkundung  des  Todes  im  Schiffstagebuche ¬
  moglich  gewesen  ist.  Min.Verf.  vom  13.  Januar  1882  (Min.  Bl.  S.42).
            
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