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Die Rechte an öffentlichen Wegen, vom Standpunkte des
Bering.
Preußischen Allgemeinen Landrechts, des Gemeinen Rechts, der Hannoverschen
Wegegesetze und der Wegeordnung für die Provinz Sachsen unter Berücksichtigung der neuesten
Entscheidungen des Reichs- und des Ober=Verwaltungsgerichts erörtert von Rudolf Bering,
Geh. Regierungsrath u. Mitglied der Kgl. Eisenbahn=Direktion Hannover. 1894. Geh. M. 3,50.
Die Rechte der Anlieger an einer Straße im Sinne des
Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von
Geh. M. 1,Straßen -
und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften. 1898.
Handwörterbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Bernhardi.
von Heinrich Bernhardi, Landgerichts=Präsident in Marburg a. L. 1899.
Zweite, durch Bezugnahme auf die Nebengesetze und die Literatur vermehrte Auflage.
Geh. M. 6,—. Geb. M. 7,—.
Empfohlen von dem Königl. Preuß. Justizministerium und den
Justiz= bezw. Staatsministerien anderer Bundesstaaten.
Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz. ¬
Vom 18. August 1896. Textausgabe mit ausführlichem Sachregister.
(Reg. bearb. v. Gerichtsass. Dr. Drewes). Revidirter Aendruck. Geh. M. 5,—. Geb. M. 3,60.
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„Wir wissen zuverlassig, daß in der Vahlen'schen Ausgabe
ein korrekter Text mit größter Peinlichkeit von der Verlagshandlung
hergestellt ist. Das Register in der Vahlen'schen Ausgabe umfaßt
92 Seiten und genügt allen Anforderungen. Nach uns zugegangenen
Mittheilungen wird auch in amtlichen Kreisen die Korrektheit und
Brauchbarkeit dieser Textausgabe vollständig anerkannt.
Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts. 6. Folge 1. Jahrg.
Civilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz nebst
den Einführungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
unter Hervorhebung der Aenderungen. Textausgabe mit Sachregister und einer vergleichenGeb. ¬
M. 2,—
den Zusammenstellung der alten und neuen Paragraphenzahlen. 1898.
Droop.
Der Rechtsweg in Preußen. Von Dr. Droop, Wirklicher
Geheimer Rath. 1899.
Geh. M. 3,—. Geb. M. 3,80.
„Das mit großer Sorgfalt angefertigte Werk eignet
sich daher vorzüglich für die Bedürfnisse des praktischen
Lebens. Denn jeder Verwaltungsbeamte und jeder Jurist weiß,
wie häufig Fragen darüber auftauchen, ob Ansprüche, besonders wenn
sie öffentlich-rechtlicher Natur sind, überhaupt geltend gemacht werden
können, und wenn dies der Fall, ob hierfür die ordentlichen Gerichte,
Ausnahmegerichte oder die Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte ¬
zuständig, gegen wen sie zu richten sind, und welche Art des
Verfolgungsmittels —
Klage, Beschwerde und dgl. — im Einzelfall
gegeben ist. Darüber finden wir in dem vorliegenden Werke
schnell und sicher Auskunft.
Preuß. Verwaltungsblatt. 1899 Nr. 25.
Eichhorn. — Das Testament. Hand= und Musterbuch für letztwillige ¬
Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit Hinweis auf die bisherigen ¬
Sonderrechte Deutschlands bearbeitet von G. Eichhorn, Kammergerichtsrath. 1899.
Dritte Auslage des gleichnamigen preußischrechtlichen Werkes. Geh. M. 4,50. Geb. M. 5,30.
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