Volltext : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

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§  59.  Das  befristete  Rechtsgeschäft.
Zu  den  im  Gesetz  besonders  geregelten  Fällen  gehört  auch  die  Auflage.  Nähere  Bestimmungen ¬
  trifft  das  Gesetz  für  die  Auflage  nur  bei  Verfügungen  von  Todes  wegen  (L.  §  300
und  Schenkungen  (L.  §112).
A.  Die  Auflage  (modus)  ist  die  bei  einer  unentgeltlichen  Vermögenszuwendung  für
den  Empfänger  derselben  durch  besondere  Nebenbestimmung  begründete  Verpflichtung  zugunsten
des  Gebers,  eines  bestimmten  Dritten,  der  Allgemeinheit  oder  des  Empfängers  selbst.  Die  unentgeltliche ¬
  Vermögenszuwendung  ist  entweder  Schenkung  oder  Zuwendung
von  Todes  wegen  durch  Erbeseinsetzung  und  Vermächtnis.
Inhalt  der  Auflage  ist  eine  Verpflichtung  des  Empfängers  zu  einem  Tun  oder  Unterlassen,
das  nicht  notwendig  pekuniären  Wert  haben  muß  und  schon  deshalb  nicht  immer  die  Verwendung
des  Empfangenen  in  sich  schließt.  Die  Verpflichtung  kann  begründet  sein  auch  zugunsten  des
Empfängers  allein,  soweit  nicht  bloß  ein  unverbindlicher  guter  Rat  gemeint  oder  nur  der  Anlaß  der
Zuwendung  bezeichnet  ist.  Die  Bedeutung  unsittlicher,  unerlaubter,  unmöglicher  Auflagen  bestimm
sich  nach  139;  vgl.  L.  §112  (Schenkung)  und  L.  §  300  (Verfügungen  von  Todes  wegen).
B.  Das  Verhältnis  der  Auflage  zum  Geschäfte  ist  ein  anderes  als  bei
der  Bedingung.
Die  Auflage  beruht  auf  einer  selbständigen  Nebenbestimmung.  Sie  ist  ein  integrierender
Bestandteil  des  Geschäftes.  Das  Geschäft  verfolgt  seinen  Hauptzweck,  die  Auflage  einen  selbständigen ¬
  Nebenzweck  in  Verbindung  mit  dem  Hauptzweck.  Auflage  liegt  demnach  nicht  mehr  vor
wenn  die  Verpflichtung  des  Empfängers  als  Aquivalent  einer  Vermögenszuwendung  gedacht  ist.
In  solchen  Fällen  ist  der  juristische  Zweck  der  Zuwendung  die  Begründung  der  Verpflichtung ¬
  beim  Empfänger  der  Zuwendung  (datio  ob  causam).  Die  Zuwendung  ist  dadurch  rechtlich
charakterisiert  (L.  §  54).  Über  den  Unterschied  vom  Vermächtnis  vgl.  L.  §  300.
C.  Die  Wirkung  der  Auflage.  Die  Auflage  hindert  nicht  die  Verwirklichung  der
Zuwendung.  Die  rechtliche  Wirkung  des  Geschäftes  tritt  also  ein.  Es  fehlt  somit  das  der  aufschiebenden ¬
  Bedingung  eigentümliche  Schwebeverhältnis.  Der  Empfänger  wird  aber  zur  Erfüllung
der  Auflage  verpflichtet.  Darin  liegt  der  Unterschied  gegenüber  der  auflösenden  potestativen
Bedingung.  Wie  diese  Verpflichtung  zu  erzwingen  ist,  beantwortet  sich  bei  Schenkungen  und  Verfügungen ¬
  von  Todes  wegen  verschieden.  Im  allgemeinen  besteht  sowohl  ein  Anspruch  auf  Erfüllung
wie  auf  Rückforderung  des  Zugewendeten.  Die  näheren  Voraussetzungen  und  Beschränkungen
dieser  Ansprüche  vgl.  L.  §  112.  L.  §  300.
§  59.
Das  befristete  Rechtsgeschäft.
I.  Begriff.  Die  Befristung  geht  entweder  dahin,  daß  die  rechtliche  Wirkung  mit  einem  späteren
Zeitpunkte  erst  beginnen  soll  (Anfangstermin,  dies  a  quo)  oder  zwar  sofort  beginnen,  aber  mit
einem  späteren  Zeitpunkte  fortfallen  soll  (Endtermin,  dies  ad  quem).  Es  handelt  sich  um  Parteibestimmung, ¬
  welche  die  rechtliche  Wirkung  an  einen  zukünftigen  Zeitpunkt  anknüpft;  da  dieser  sicher
eintreten  muß,  tritt  keine  Schwebe  ein;  das  Schicksal  der  rechtlichen  Wirkung  ist  von  vornherein
festgestellt.  Das  Verhältnis  der  Befristung  zum  Geschäfte  ist  das  gleiche  wie  bei  der  Bedingung
Daraus  ist  auch  hier  kein  Schluß  auf  die  Beweislast  zu  ziehen.
II.  Die  Bestimmung  von  Anfangs=  und  Endtermin  kann  erfolgen:  entweder
durch  Benutzung  des  Kalenders  (direkte  Bestimmung  des  Zeitpunktes  durch  den  Kalender,  indirekte
Bestimmung  des  Zeitpunktes  durch  Erstreckung  einer  Zeitstrecke  von  einem  kalendermäßig  direkt
bestimmten  Zeitpunkte  an,  (dies  certus  an  et  quando);  oder  durch  Anknüpfung  an  ein  Ereignis
1)  Bekker  System  II,  S.  305.  Siméon,  Das  Wesen  des  befristeten  Rechtsgeschäftes,  S.  138  ff.
Zitelmann,  Beitr.,  H.  9/10,  S.  137.  Hölder,  Pandekten  I,  §53.  Regelsberger  I,  §§  157.
158.  Hellmann,  Vorträge  über  das  BGB.,  §  27.
            
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