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§ 59. Das befristete Rechtsgeschäft.
Zu den im Gesetz besonders geregelten Fällen gehört auch die Auflage. Nähere Bestimmungen ¬
trifft das Gesetz für die Auflage nur bei Verfügungen von Todes wegen (L. § 300
und Schenkungen (L. §112).
A. Die Auflage (modus) ist die bei einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung für
den Empfänger derselben durch besondere Nebenbestimmung begründete Verpflichtung zugunsten
des Gebers, eines bestimmten Dritten, der Allgemeinheit oder des Empfängers selbst. Die unentgeltliche ¬
Vermögenszuwendung ist entweder Schenkung oder Zuwendung
von Todes wegen durch Erbeseinsetzung und Vermächtnis.
Inhalt der Auflage ist eine Verpflichtung des Empfängers zu einem Tun oder Unterlassen,
das nicht notwendig pekuniären Wert haben muß und schon deshalb nicht immer die Verwendung
des Empfangenen in sich schließt. Die Verpflichtung kann begründet sein auch zugunsten des
Empfängers allein, soweit nicht bloß ein unverbindlicher guter Rat gemeint oder nur der Anlaß der
Zuwendung bezeichnet ist. Die Bedeutung unsittlicher, unerlaubter, unmöglicher Auflagen bestimm
sich nach 139; vgl. L. §112 (Schenkung) und L. § 300 (Verfügungen von Todes wegen).
B. Das Verhältnis der Auflage zum Geschäfte ist ein anderes als bei
der Bedingung.
Die Auflage beruht auf einer selbständigen Nebenbestimmung. Sie ist ein integrierender
Bestandteil des Geschäftes. Das Geschäft verfolgt seinen Hauptzweck, die Auflage einen selbständigen ¬
Nebenzweck in Verbindung mit dem Hauptzweck. Auflage liegt demnach nicht mehr vor
wenn die Verpflichtung des Empfängers als Aquivalent einer Vermögenszuwendung gedacht ist.
In solchen Fällen ist der juristische Zweck der Zuwendung die Begründung der Verpflichtung ¬
beim Empfänger der Zuwendung (datio ob causam). Die Zuwendung ist dadurch rechtlich
charakterisiert (L. § 54). Über den Unterschied vom Vermächtnis vgl. L. § 300.
C. Die Wirkung der Auflage. Die Auflage hindert nicht die Verwirklichung der
Zuwendung. Die rechtliche Wirkung des Geschäftes tritt also ein. Es fehlt somit das der aufschiebenden ¬
Bedingung eigentümliche Schwebeverhältnis. Der Empfänger wird aber zur Erfüllung
der Auflage verpflichtet. Darin liegt der Unterschied gegenüber der auflösenden potestativen
Bedingung. Wie diese Verpflichtung zu erzwingen ist, beantwortet sich bei Schenkungen und Verfügungen ¬
von Todes wegen verschieden. Im allgemeinen besteht sowohl ein Anspruch auf Erfüllung
wie auf Rückforderung des Zugewendeten. Die näheren Voraussetzungen und Beschränkungen
dieser Ansprüche vgl. L. § 112. L. § 300.
§ 59.
Das befristete Rechtsgeschäft.
I. Begriff. Die Befristung geht entweder dahin, daß die rechtliche Wirkung mit einem späteren
Zeitpunkte erst beginnen soll (Anfangstermin, dies a quo) oder zwar sofort beginnen, aber mit
einem späteren Zeitpunkte fortfallen soll (Endtermin, dies ad quem). Es handelt sich um Parteibestimmung, ¬
welche die rechtliche Wirkung an einen zukünftigen Zeitpunkt anknüpft; da dieser sicher
eintreten muß, tritt keine Schwebe ein; das Schicksal der rechtlichen Wirkung ist von vornherein
festgestellt. Das Verhältnis der Befristung zum Geschäfte ist das gleiche wie bei der Bedingung
Daraus ist auch hier kein Schluß auf die Beweislast zu ziehen.
II. Die Bestimmung von Anfangs= und Endtermin kann erfolgen: entweder
durch Benutzung des Kalenders (direkte Bestimmung des Zeitpunktes durch den Kalender, indirekte
Bestimmung des Zeitpunktes durch Erstreckung einer Zeitstrecke von einem kalendermäßig direkt
bestimmten Zeitpunkte an, (dies certus an et quando); oder durch Anknüpfung an ein Ereignis
1) Bekker System II, S. 305. Siméon, Das Wesen des befristeten Rechtsgeschäftes, S. 138 ff.
Zitelmann, Beitr., H. 9/10, S. 137. Hölder, Pandekten I, §53. Regelsberger I, §§ 157.
158. Hellmann, Vorträge über das BGB., § 27.