§ 58. Das bedingte Rechtsgeschäft, die Auflage.
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Die reine Rechtsvoraussetzung ist ein stets bedeutungsloser, in der Regel auch unschädlicher
Zusatz
V. Das Verhältnis der eigentlichen Bedingungen zu den
wesentlichen Erfordernissen des Rechtsgeschäftes.
A. Die Hinzufügung gewisser Bedingungen kann den Mangel eines wesentlichen Erfordernisses
des Geschäftes aufdecken.
1. Bei Bedingungen, die in das bloße Wollen der Parteien, des bedingt Berechtigten oder
bedingt Verpflichteten, gestellt sind, kann es nach Auslegung bei Vornahme des Geschäftes an dem
Geschäftswillen fehlen und Nichtigkeit eintreten.
2. Perplexe Bedingungen, d. h. solche, deren Inhalt mit dem Geschäftsinhalte in unvereinbarem ¬
Widerspruche steht, und überhaupt unverständliche Bedingungen machen
das Geschäft stets nichtig, weil eine Feststellung des Parteiwillens nicht möglich ist. Gewisse Geschäfte ¬
haben einen solchen Inhalt, daß jede Bedingung in Verbindung mit ihnen als perplex
erscheint und das Geschäft vernichtet. Deshalb müssen grundsätzlich Rechtsgeschäfte wie Genehmigung,
Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und analog bloße Rechtshandlungen wie Anzeigen
frei von Bedingungen erfolgen. Eine Ausnahme kann bei Bedingungen, die in das Wollen
des anderen Beteiligten gestellt sind, und bei Geschäften gemacht werden, bei denen das
Interesse des anderen Beteiligten die sofortige Gewißheit über die Wirksamkeit des Geschäftes
nicht fordert (Verzicht, Auslobung, Vollmacht, Einwilligung) *).
B. Die unsittlichen und rechtlich nicht erlaubten Bedingungen. Hier ist entweder
der Geschäftsinhalt einwandfrei, der in der Bedingung gesetzte Umstand aber etwas Unsittliches
bzw. Unerlaubtes, oder die Bedingung in sich selbst ist zwar sittlich und rechtlich erlaubt, ja vielleicht
sittlich geboten, aber das Geschäft unter dieser Bedingung ist unsittlich oder unerlaubt. Es folgt,
daß nach 134. 138 in Verbindung mit 139 das ganze Geschäft oder nur die Bedingung nichtig ist.
Über die Frage, was als unsittliche Bedingung zu betrachten ist, vgl. L. § 54. Als unsittlich können
auch die Bedingungen, die den Bedachten lediglich verhöhnen sollen (condiciones derisoriae),
und diejenigen, deren Erfüllung schlechthin unvernünftig wäre, gelten.
C. Bedingungsfeindliche Geschäfte, d. h. solche, die nach positiver Vorschrift
keine Bedingungen vertragen (vgl. die römischen actus legitimi). Der Ausschluß
der Bedingung beruht in den einzelnen Fällen auf verschiedenen Erwägungen (Interesse einzelner
ritter, öffentliches Interesse).
1. Die Geschäfte sind die Aufrechnungserklärung (388), die Auflassung (925, vgl. 1017. 1015),
die Eheschließung (1317. 1325, Abs. 2), die Anerkennung der Ehelichkeit (1598) die Ehelichkeitserklärung ¬
(1724), die Annahme an Kindesstatt (1742), ihre Aufhebung (1768), die Annahme und
Ausschlagung der Erbschaft (1947. 1484, Abs. 2), die Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses ¬
(2180), die Annahme und Ausschlagung des Amtes eines Testamentsvollstreckers (2202),
Abandon (HBG. § 866, Abs. 1), der Wechsel.
2. Auch Geschäfte, die nur gewisse Arten von Bedingungen nicht vertragen, kennt das BGB.
(2065).
2. Die Folge der Hinzufügung ist in allen Fällen Nichtigkeit des Geschäftes, die durch
Verzicht grundsätzlich nicht abgewendet werden kann. Rechtsbedingungen oder sonstige uneigentliche
Bedingungen schaden nicht.
VII. Die Auflage (modus).
Das BGB. kennt die Voraussetzung als eine selbständige allgemeine, der Bedingung
und Befristung an die Seite gestellte Erscheinung nicht 2). Die Fälle, die man darunter gestellt hat,
haben im Gesetz ihre gesonderte Regelung erfahren (vgl. L. §§ 54. 131. 141; L. §§ 227. 277).
*) Hellmann, Krit. V.J.Schr. Bd. 41 (1899), S. 222. Immerwahr, Die Kündigung
(1898),
S. 80 f. Vgl. aber Oertmann, S. 285., Z.2.
2) Vgl. aber Kohler I, S. 570 f.