Volltext : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§  58.  Das  bedingte  Rechtsgeschäft,  die  Auflage.
139
Die  reine  Rechtsvoraussetzung  ist  ein  stets  bedeutungsloser,  in  der  Regel  auch  unschädlicher
Zusatz
V.  Das  Verhältnis  der  eigentlichen  Bedingungen  zu  den
wesentlichen  Erfordernissen  des  Rechtsgeschäftes.
A.  Die  Hinzufügung  gewisser  Bedingungen  kann  den  Mangel  eines  wesentlichen  Erfordernisses
des  Geschäftes  aufdecken.
1.  Bei  Bedingungen,  die  in  das  bloße  Wollen  der  Parteien,  des  bedingt  Berechtigten  oder
bedingt  Verpflichteten,  gestellt  sind,  kann  es  nach  Auslegung  bei  Vornahme  des  Geschäftes  an  dem
Geschäftswillen  fehlen  und  Nichtigkeit  eintreten.
2.  Perplexe  Bedingungen,  d.  h.  solche,  deren  Inhalt  mit  dem  Geschäftsinhalte  in  unvereinbarem ¬
  Widerspruche  steht,  und  überhaupt  unverständliche  Bedingungen  machen
das  Geschäft  stets  nichtig,  weil  eine  Feststellung  des  Parteiwillens  nicht  möglich  ist.  Gewisse  Geschäfte ¬
  haben  einen  solchen  Inhalt,  daß  jede  Bedingung  in  Verbindung  mit  ihnen  als  perplex
erscheint  und  das  Geschäft  vernichtet.  Deshalb  müssen  grundsätzlich  Rechtsgeschäfte  wie  Genehmigung,
Kündigung,  Rücktritt,  Widerruf,  Anfechtung  und  analog  bloße  Rechtshandlungen  wie  Anzeigen
frei  von  Bedingungen  erfolgen.  Eine  Ausnahme  kann  bei  Bedingungen,  die  in  das  Wollen
des  anderen  Beteiligten  gestellt  sind,  und  bei  Geschäften  gemacht  werden,  bei  denen  das
Interesse  des  anderen  Beteiligten  die  sofortige  Gewißheit  über  die  Wirksamkeit  des  Geschäftes
nicht  fordert  (Verzicht,  Auslobung,  Vollmacht,  Einwilligung)  *).
B.  Die  unsittlichen  und  rechtlich  nicht  erlaubten  Bedingungen.  Hier  ist  entweder
der  Geschäftsinhalt  einwandfrei,  der  in  der  Bedingung  gesetzte  Umstand  aber  etwas  Unsittliches
bzw.  Unerlaubtes,  oder  die  Bedingung  in  sich  selbst  ist  zwar  sittlich  und  rechtlich  erlaubt,  ja  vielleicht
sittlich  geboten,  aber  das  Geschäft  unter  dieser  Bedingung  ist  unsittlich  oder  unerlaubt.  Es  folgt,
daß  nach  134.  138  in  Verbindung  mit  139  das  ganze  Geschäft  oder  nur  die  Bedingung  nichtig  ist.
Über  die  Frage,  was  als  unsittliche  Bedingung  zu  betrachten  ist,  vgl.  L.  §  54.  Als  unsittlich  können
auch  die  Bedingungen,  die  den  Bedachten  lediglich  verhöhnen  sollen  (condiciones  derisoriae),
und  diejenigen,  deren  Erfüllung  schlechthin  unvernünftig  wäre,  gelten.
C.  Bedingungsfeindliche  Geschäfte,  d.  h.  solche,  die  nach  positiver  Vorschrift
keine  Bedingungen  vertragen  (vgl.  die  römischen  actus  legitimi).  Der  Ausschluß
der  Bedingung  beruht  in  den  einzelnen  Fällen  auf  verschiedenen  Erwägungen  (Interesse  einzelner
ritter,  öffentliches  Interesse).
1.  Die  Geschäfte  sind  die  Aufrechnungserklärung  (388),  die  Auflassung  (925,  vgl.  1017.  1015),
die  Eheschließung  (1317.  1325,  Abs.  2),  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  (1598)  die  Ehelichkeitserklärung ¬
  (1724),  die  Annahme  an  Kindesstatt  (1742),  ihre  Aufhebung  (1768),  die  Annahme  und
Ausschlagung  der  Erbschaft  (1947.  1484,  Abs.  2),  die  Annahme  und  Ausschlagung  des  Vermächtnisses ¬
  (2180),  die  Annahme  und  Ausschlagung  des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers  (2202),
Abandon  (HBG.  §  866,  Abs.  1),  der  Wechsel.
2.  Auch  Geschäfte,  die  nur  gewisse  Arten  von  Bedingungen  nicht  vertragen,  kennt  das  BGB.
(2065).
2.  Die  Folge  der  Hinzufügung  ist  in  allen  Fällen  Nichtigkeit  des  Geschäftes,  die  durch
Verzicht  grundsätzlich  nicht  abgewendet  werden  kann.  Rechtsbedingungen  oder  sonstige  uneigentliche
Bedingungen  schaden  nicht.
VII.  Die  Auflage  (modus).
Das  BGB.  kennt  die  Voraussetzung  als  eine  selbständige  allgemeine,  der  Bedingung
und  Befristung  an  die  Seite  gestellte  Erscheinung  nicht  2).  Die  Fälle,  die  man  darunter  gestellt  hat,
haben  im  Gesetz  ihre  gesonderte  Regelung  erfahren  (vgl.  L.  §§  54.  131.  141;  L.  §§  227.  277).
*)  Hellmann,  Krit.  V.J.Schr.  Bd.  41  (1899),  S.  222.  Immerwahr,  Die  Kündigung
(1898),
S.  80  f.  Vgl.  aber  Oertmann,  S.  285.,  Z.2.
2)  Vgl.  aber  Kohler  I,  S.  570  f.
            
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