§ 58. Das bedingte Rechtsgeschäft, die Auflage.
137
C. Der Ausfall der Bedingung.
1. Bei der aufschiebenden Bedingung ist der Eintritt der Rechtswirkung ausgeschlossen, wie
wenn das Geschäft nicht geschlossen wäre. Ist auf Grund aufschiebend bedingter Verpflichtung
sofort unbedingt Eigentum übertragen, so ist der bisherige Eigentümer nur rückforderungsberechtigt,
ist aber auch das Eigentum ebenso bedingt übertragen, so hat er die dingliche Klage.
2. Bei der auflösenden Bedingung wird die Wirkung des Geschäftes eine definitive, wie wenn
das Geschäft unbedingt geschlossen wäre.
D. Das Verhältnis während der Schwebezeit (160. 161).
1. Die aufschiebende Bedingung.
Die Unentschiedenheit der Bedingung bringt mit sich negativ, daß die Wirkung des Geschäftes ¬
noch nicht eingetreten ist; daher besteht kein Anspruch auf Erfüllung aus bedingter Forderung, ¬
das bedingt übertragene Recht ist noch nicht erworben; positiv, daß, weil die Grundlage
für die rechtliche Wirkung gelegt ist, schon jetzt eine Anwartschaft für den einen, Gebundenheit ¬
für den anderen Teil besteht. Die unentschiedene Bedingung erzeugt daher bestimmte
Vor=Zwischenwirkungen: Rechtswirkungen, die das betreffende Recht als unbedingtes
nicht zulassen würde, sind aber ausgeschlossen. Mit dieser Schranke sind zulässig:
a) Der Rücktritt vom bedingten Geschäft, die Abtretung bedingter Rechte und
Verbindlichkeiten, Novation, Erlaß, Erfüllung. Die bedingten Rechte und Pflichten gehen über in
der Erbfolge (1922, Abs. 1; 2074. 2108, Abs. 2), sie sind bei der Berechnung des
Pflichtteiles zu beachten (2313), sie sind genügende Grundlage für akzessorische
Geschäfte wie Bürgschaft (765), Vormerkung (883), Hypothekbestellung (1113), Pfandrecht
(1204). Ein allgemeiner Anspruch des bedingt Berechtigten während der Schwebezeit auf Sicherheitsleistung ¬
besteht nicht (vgl. 883. 1986. 2046. 2217).
b) Zulässig ist die Erhebung der Feststellungsklage (ZPO. § 256), unter Umständen
auch die Erhebung der Leistungsklage (ZPO. §§ 259. 726), der bedingt Berechtigte kann
Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nach ZPO. §§ 916 ff. nachsuchen und einstweilige ¬
Verfügungen nach ZPO. §§ 935 ff. beantragen. Eine eigentümliche Bedeutung
der bedingten Rechte besteht im Konkurse (KO. §§ 54, Abs. 3. 67. 154. 156. 168. 171).
c) Der bedingt Verpflichtete *) hat ein tatsächliches Verhalten zu vermeiden,
welches die Anwartschaft des anderen Teiles vereitelt oder beeinträchtigt (160, Abs. 1). Die Sorgfalt, ¬
die er zu prästieren hat, ist die, welche ihn bei unbedingt errichtetem Geschäft oder aus dem
Kausalgeschäft der bedingten Zuwendung treffen würde. Bei Verletzung seiner Pflicht haftet er
auf Ersatz des Schadens (vgl. 275).
d) Trifft der bedingt Verpflichtete Verfügungen über den Gegenstand des bedingten
Forderungsrechtes, so ist die Verfügung für ihn durchaus wirksam; nur tritt bei Eintritt der Bedingung ¬
die Schadensersatzpflicht ebenso ein, als wenn das Forderungsrecht ein unbedingtes gewesen ¬
wäre.
e) Handelt es sich aber um eine bedingte schwebende Verfügung, so sind alle Verfügungen ¬
des bedingt Verpflichteten während der Schwebezeit insoweit nichtig, als sie die rechtliche
Wirkung der früheren Verfügung des bedingt Verpflichteten vereiteln oder beeinträchtigen (161,
Abs. 1). Dem bedingt Verpflichteten wird also die Verfügung soweit genommen, als sie mit seinem
gegebenen Worte in Widerspruch steht. Unter das Verfügen fällt von vornherein nicht der
Erwerb von Rechten oder Rechtsvorteilen. Sind also solche in der Schwebezeit von dem bedingt
Verpflichteten zugunsten der Sache erworben, so bleiben sie bestehen. Dagegen erlöschen bei Übertragung ¬
des Eigentumes alle in der Zwischenzeit begründeten Lasten (Servituten, Pfandrechte)
und das für einen anderen begründete Eigentum. Bei Bestellung dinglicher Rechte treten die in*) ¬
Nicht etwa auch derjenige, der vom bedingt Verpflichteten während der Schwebezeit z. B. das
Eigentum erworben hat, weil dieser am Geschäft nicht beteiligt ist. Er haftet nur nach den allgemeinen
Grundsätzen über unerlaubte Handlungen.