Volltext : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§  58.  Das  bedingte  Rechtsgeschäft,  die  Auflage.
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C.  Der  Ausfall  der  Bedingung.
1.  Bei  der  aufschiebenden  Bedingung  ist  der  Eintritt  der  Rechtswirkung  ausgeschlossen,  wie
wenn  das  Geschäft  nicht  geschlossen  wäre.  Ist  auf  Grund  aufschiebend  bedingter  Verpflichtung
sofort  unbedingt  Eigentum  übertragen,  so  ist  der  bisherige  Eigentümer  nur  rückforderungsberechtigt,
ist  aber  auch  das  Eigentum  ebenso  bedingt  übertragen,  so  hat  er  die  dingliche  Klage.
2.  Bei  der  auflösenden  Bedingung  wird  die  Wirkung  des  Geschäftes  eine  definitive,  wie  wenn
das  Geschäft  unbedingt  geschlossen  wäre.
D.  Das  Verhältnis  während  der  Schwebezeit  (160.  161).
1.  Die  aufschiebende  Bedingung.
Die  Unentschiedenheit  der  Bedingung  bringt  mit  sich  negativ,  daß  die  Wirkung  des  Geschäftes ¬
  noch  nicht  eingetreten  ist;  daher  besteht  kein  Anspruch  auf  Erfüllung  aus  bedingter  Forderung, ¬
  das  bedingt  übertragene  Recht  ist  noch  nicht  erworben;  positiv,  daß,  weil  die  Grundlage
für  die  rechtliche  Wirkung  gelegt  ist,  schon  jetzt  eine  Anwartschaft  für  den  einen,  Gebundenheit ¬
  für  den  anderen  Teil  besteht.  Die  unentschiedene  Bedingung  erzeugt  daher  bestimmte
Vor=Zwischenwirkungen:  Rechtswirkungen,  die  das  betreffende  Recht  als  unbedingtes
nicht  zulassen  würde,  sind  aber  ausgeschlossen.  Mit  dieser  Schranke  sind  zulässig:
a)  Der  Rücktritt  vom  bedingten  Geschäft,  die  Abtretung  bedingter  Rechte  und
Verbindlichkeiten,  Novation,  Erlaß,  Erfüllung.  Die  bedingten  Rechte  und  Pflichten  gehen  über  in
der  Erbfolge  (1922,  Abs.  1;  2074.  2108,  Abs.  2),  sie  sind  bei  der  Berechnung  des
Pflichtteiles  zu  beachten  (2313),  sie  sind  genügende  Grundlage  für  akzessorische
Geschäfte  wie  Bürgschaft  (765),  Vormerkung  (883),  Hypothekbestellung  (1113),  Pfandrecht
(1204).  Ein  allgemeiner  Anspruch  des  bedingt  Berechtigten  während  der  Schwebezeit  auf  Sicherheitsleistung ¬
  besteht  nicht  (vgl.  883.  1986.  2046.  2217).
b)  Zulässig  ist  die  Erhebung  der  Feststellungsklage  (ZPO.  §  256),  unter  Umständen
auch  die  Erhebung  der  Leistungsklage  (ZPO.  §§  259.  726),  der  bedingt  Berechtigte  kann
Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  nach  ZPO.  §§  916  ff.  nachsuchen  und  einstweilige ¬
  Verfügungen  nach  ZPO.  §§  935  ff.  beantragen.  Eine  eigentümliche  Bedeutung
der  bedingten  Rechte  besteht  im  Konkurse  (KO.  §§  54,  Abs.  3.  67.  154.  156.  168.  171).
c)  Der  bedingt  Verpflichtete  *)  hat  ein  tatsächliches  Verhalten  zu  vermeiden,
welches  die  Anwartschaft  des  anderen  Teiles  vereitelt  oder  beeinträchtigt  (160,  Abs.  1).  Die  Sorgfalt, ¬
  die  er  zu  prästieren  hat,  ist  die,  welche  ihn  bei  unbedingt  errichtetem  Geschäft  oder  aus  dem
Kausalgeschäft  der  bedingten  Zuwendung  treffen  würde.  Bei  Verletzung  seiner  Pflicht  haftet  er
auf  Ersatz  des  Schadens  (vgl.  275).
d)  Trifft  der  bedingt  Verpflichtete  Verfügungen  über  den  Gegenstand  des  bedingten
Forderungsrechtes,  so  ist  die  Verfügung  für  ihn  durchaus  wirksam;  nur  tritt  bei  Eintritt  der  Bedingung ¬
  die  Schadensersatzpflicht  ebenso  ein,  als  wenn  das  Forderungsrecht  ein  unbedingtes  gewesen ¬
  wäre.
e)  Handelt  es  sich  aber  um  eine  bedingte  schwebende  Verfügung,  so  sind  alle  Verfügungen ¬
  des  bedingt  Verpflichteten  während  der  Schwebezeit  insoweit  nichtig,  als  sie  die  rechtliche
Wirkung  der  früheren  Verfügung  des  bedingt  Verpflichteten  vereiteln  oder  beeinträchtigen  (161,
Abs.  1).  Dem  bedingt  Verpflichteten  wird  also  die  Verfügung  soweit  genommen,  als  sie  mit  seinem
gegebenen  Worte  in  Widerspruch  steht.  Unter  das  Verfügen  fällt  von  vornherein  nicht  der
Erwerb  von  Rechten  oder  Rechtsvorteilen.  Sind  also  solche  in  der  Schwebezeit  von  dem  bedingt
Verpflichteten  zugunsten  der  Sache  erworben,  so  bleiben  sie  bestehen.  Dagegen  erlöschen  bei  Übertragung ¬
  des  Eigentumes  alle  in  der  Zwischenzeit  begründeten  Lasten  (Servituten,  Pfandrechte)
und  das  für  einen  anderen  begründete  Eigentum.  Bei  Bestellung  dinglicher  Rechte  treten  die  in*) ¬
  Nicht  etwa  auch  derjenige,  der  vom  bedingt  Verpflichteten  während  der  Schwebezeit  z.  B.  das
Eigentum  erworben  hat,  weil  dieser  am  Geschäft  nicht  beteiligt  ist.  Er  haftet  nur  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  unerlaubte  Handlungen.
            
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