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tragung der unbeweglichen Sachen der Percentualgebühr, für d.
Uebertragung des beweglichen Vermögens der Gebühr nach Scala n
des Gebührengesetzes. Ferner ist von dem unbeweglichen Besitze der Gewet
schaften das Gebührenäquivalent zu entrichten. Dagegen sind Bergwerkgesellschaften, ¬
bei denen der Immobilienbesitz nicht der Gesellschaft als juristisch
Person, sondern den einzelnen Theilnehmern als Miteigenthümern bergbüche
lich zugeschrieben ist, in welchem Falle also diese einzelnen Antheile als m.
bewegliche Sachen erscheinen, vom Gebührenäquivalente befreit (F. M.f
v. 21. Decbr. 1873, Z. 23066). Das Gebührenäquivalent beträgt, we
bei Actiengesellschaften 3% vom Werthe des unbeweglichen Eigenthumund ¬
ist alle zehn Jahre zu entrichten.
In der Gründungsurkunde muß das Bergwerkseigenthum, welchesi
den Besitz der Gewerkschaft übergehen soll, mit allen seinen Haupt- un
Nebenbestandtheilen, dann mit Anführung des wesentlichen Zugehör
möglichst genau angegeben und beschrieben sein. Weiters muß angegeben
sein, in wie viele Kuxe und Kuxtheile das Ganze abgetheilt werden sol.
und wer bis zur gesetzlichen Wahl der Direction als verantwortlicher Vertreter ¬
der Gewerkschaft aufgestellt worden ist.
Findet die Berghauptmannschaft die Urkunde in diesen Beziehungen
ohne Bedenken, so ertheilt sie die Genehmigung mittelst eines besonder
auszufertigenden Decretes, die Urkunde selbst aber hat sie hiernach zu bestätigen ¬
(§. 85 V. V.).
Jede Gewerkschaft ist berechtigt, sich selbst Statuten zu geben. Dies
können aber nur durch das Einverständniß aller Miteigenthümer zustande
kommen und unterliegen, sowie jede nachträgliche Abänderung, der Bestätigung ¬
seitens der Berghauptmannschaft und insoferne sie Angelegenheiten
betreffen, auf welche nach den Vorschriften über gesellschaftliche Vereine
überhaupt auch andere Behörden Einfluß zu nehmen haben, auch der Genehmigung ¬
dieser Behörden. Das Gesuch um Genehmigung der Statuten
muß von dem Bevollmächtigten sämmtlicher Mitgewerken oder von diesen
selbst unterfertigt, mit dem Protokolle über die Berathung und Beschließung
der Statuten und mit einem Exemplare der Statuten belegt, endlich mit
einem 50 kr. Stempel per Bogen versehen sein, während die nicht
gestempelten Beilagen dem Beilagenstempel von 15 kr. per Bogen
unterliegen.
Insolange eine Gewerkschaft besondere und gesetzlich genehmigte Statuten ¬
nicht besitzt, finden auf dieselbe die Bestimmungen der §§. 144—156