Inhaltsverzeichnis : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

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tragung  der  unbeweglichen  Sachen  der  Percentualgebühr,  für  d.
Uebertragung  des  beweglichen  Vermögens  der  Gebühr  nach  Scala  n
des  Gebührengesetzes.  Ferner  ist  von  dem  unbeweglichen  Besitze  der  Gewet
schaften  das  Gebührenäquivalent  zu  entrichten.  Dagegen  sind  Bergwerkgesellschaften, ¬
  bei  denen  der  Immobilienbesitz  nicht  der  Gesellschaft  als  juristisch
Person,  sondern  den  einzelnen  Theilnehmern  als  Miteigenthümern  bergbüche
lich  zugeschrieben  ist,  in  welchem  Falle  also  diese  einzelnen  Antheile  als  m.
bewegliche  Sachen  erscheinen,  vom  Gebührenäquivalente  befreit  (F.  M.f
v.  21.  Decbr.  1873,  Z.  23066).  Das  Gebührenäquivalent  beträgt,  we
bei  Actiengesellschaften  3%  vom  Werthe  des  unbeweglichen  Eigenthumund ¬
  ist  alle  zehn  Jahre  zu  entrichten.
In  der  Gründungsurkunde  muß  das  Bergwerkseigenthum,  welchesi
den  Besitz  der  Gewerkschaft  übergehen  soll,  mit  allen  seinen  Haupt-  un
Nebenbestandtheilen,  dann  mit  Anführung  des  wesentlichen  Zugehör
möglichst  genau  angegeben  und  beschrieben  sein.  Weiters  muß  angegeben
sein,  in  wie  viele  Kuxe  und  Kuxtheile  das  Ganze  abgetheilt  werden  sol.
und  wer  bis  zur  gesetzlichen  Wahl  der  Direction  als  verantwortlicher  Vertreter ¬
  der  Gewerkschaft  aufgestellt  worden  ist.
Findet  die  Berghauptmannschaft  die  Urkunde  in  diesen  Beziehungen
ohne  Bedenken,  so  ertheilt  sie  die  Genehmigung  mittelst  eines  besonder
auszufertigenden  Decretes,  die  Urkunde  selbst  aber  hat  sie  hiernach  zu  bestätigen ¬
  (§.  85  V.  V.).
Jede  Gewerkschaft  ist  berechtigt,  sich  selbst  Statuten  zu  geben.  Dies
können  aber  nur  durch  das  Einverständniß  aller  Miteigenthümer  zustande
kommen  und  unterliegen,  sowie  jede  nachträgliche  Abänderung,  der  Bestätigung ¬
  seitens  der  Berghauptmannschaft  und  insoferne  sie  Angelegenheiten
betreffen,  auf  welche  nach  den  Vorschriften  über  gesellschaftliche  Vereine
überhaupt  auch  andere  Behörden  Einfluß  zu  nehmen  haben,  auch  der  Genehmigung ¬
  dieser  Behörden.  Das  Gesuch  um  Genehmigung  der  Statuten
muß  von  dem  Bevollmächtigten  sämmtlicher  Mitgewerken  oder  von  diesen
selbst  unterfertigt,  mit  dem  Protokolle  über  die  Berathung  und  Beschließung
der  Statuten  und  mit  einem  Exemplare  der  Statuten  belegt,  endlich  mit
einem  50  kr.  Stempel  per  Bogen  versehen  sein,  während  die  nicht
gestempelten  Beilagen  dem  Beilagenstempel  von  15  kr.  per  Bogen
unterliegen.
Insolange  eine  Gewerkschaft  besondere  und  gesetzlich  genehmigte  Statuten ¬
  nicht  besitzt,  finden  auf  dieselbe  die  Bestimmungen  der  §§.  144—156
            
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