fullscreen : Handbuch der allgemeinen oder josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781 (Theil 1)

Hfd.  N.  88,  89,  90,  91.
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89.  Resol.  v.  14.  Juni  1784  N.  306,  an  das  in.  u.
ob.  öst.  A.  G.
t)  19tens.  Bei  dem  mündlichen  Verfahren  steht  den
Parteien  allerdings  bevor  zu  fordern,  daß  ihre  mündlichen
Nothdurften  von  Wort  zu  Wort  in  das  Protokoll  eingetragen
werden.
90.  Hfd.  v.  7.  Mai  1795  N.  226,  an  alle  A.  G.
Die  Verordnung  vom  14.  Juni  1784  wird  zur  Hintanhaltung ¬
  der  eingeschlichenen  Mißbräuche  dahin  erklärt:  Daß
künftighin  höchstens  das  Factum,  und  die  Hauptumstände  in
möglichster  Kürze  andictirt,  nicht  aber  von  den  Advocaten
unnütze  Sachen,  oder  Wiederholungen  zur  Verzögerung  der
Geschäfte,  und  zum  größten  Nachtheile  der  Parteien  eingemenget, ¬
  oder  wohl  gar  fernershin  noch  Einlegungen  der  Schriften ¬
  gestattet,  die  übrigen  Nothdurften  hingegen  nur  mündlich
abgegeben,  und  in  das  Tagsatzungsprotokoll  aufgenommen
werden  sollen.  Eben  daher  haben  die  Richter  bei  Ortsgerichten, ¬
  wo  nur  Einer  bestellet  ist,  der  Tagsatzung  selbst  beizuwohnen, ¬
  bei  Gerichtsstellen  hingegen,  wo  judicia  formata
bestehen,  sind  allemal  zwei  Räthe  nebst  einem  Actuar  zu  jeder =
  mündlichen  Nothdurftshandlung  abzuordnen,  welche  darauf ¬
  zu  sehen  haben,  daß  obige  Verordnung  auf  das  pünctlichste =
  befolgt,  die  Advocaten  von  Ausartung  in  neue  Mißbräuche ¬
  sorgfältig  hintangehalten,  und  die  Tagsatzungsprotokolle ¬
  dergestalt  abgefaßt  werden,  daß  solche  von  den  Parteien
auf  Verlangen  alsogleich  unterfertiget  werden  können.  Sollte
aber  doch  wider  diese  Anordnung  gehandelt  werden,  so  hat
der  untere  Richter  derlei  widerspänstige  Advocaten  ihres  auf
solche  den  Parteien  nachtheilige  Weise  annehmenden  Deserviti ¬
  verlustig  zu  erklären,  im  nochmaligen  Betretungsfalle  hingegen ¬
  dieselben  dem  Appellationsgerichte  zur  weiteren  Bestrasung =
  anzuzeigen.  Findet  endlich  das  Appellationsgericht  in
den  an  selbes  unmittelbar  gelangten  Acten,  daß  der  untere
Richter  sich  eines  solchen  getriebenen  Unfuges  selbst  theilhaftig
gemacht  hat,  so  soll  das  Appellationsgericht  solche  Richter
zur  Verantwortung  ziehen,  auch  im  erforderlichen  Falle  weiter ¬
  wider  selbe  mit  Bestrafung  vorgehen.
91.  Hfd.  v.  9.  Februar  1822  N.  1836,  an  alle  A.  G.
§.  6.  Mündliche  Klagen  und  mündliche  Verhandlungen
über  streitige  Nechtsachen  können  in  Gegenwart  eines  einzigen
Rathes  zu  Protokoll  genommen  werden.
            
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