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das Vermögen bloß in Maschinen und dergleichen Fabriksgeräthschaften =
einzuhüllen brauchte.
§. 255.
5. Persönliche Gerichtsbarkeit.
Hier ist zwischen der politischen und civilrechtlichen Gerichtsbarkeit ¬
zu unterscheiden:
a) Der Fabrikant mag auf dem Gebiete der Grundherrschaft, =
auf welcher sich die Fabrik befindet, wohnen oder nicht,
und im ersten Falle Unterthan der Herrschaft seyn oder nicht; so
wird die Grundherrschaft dennoch immer die politische Gerichtsbarkeit =
über die auf ihrem Gebiete liegende Fabrik haben, weil
dieses die Regel bildet. Daher hat sich der Fabrikant an seine
Grundherrschaft in allen Fällen zu wenden, die das Contributionale, ¬
die Contributions=Reste, oder sonstige Anlagen an Geld
Vorspann, Recrutirung, Transporten, Naturalien=Lieferungen
und Bonificationen betreffen. Ferner in Catastral=Angelegenheiten, =
in patent= und generalienwidrigen Excessen, in allen Beschwerdeführungen, =
die aus dem Unterthansverbande (nexu subditelae) ¬
entstehen, in Streitigkeiten über dorfobrigkeitliche Rechte,
z. B. über Weidegegenstände, in Zehendstreitigkeiten, wenn es
sich um die Art der Einhebung handelt, in Bergrechtsstreitigkeiten,
in Streitigkeiten zwischen der weltlichen Vogteiherrschaft und den
Vogtholden; in Streitigkeiten wegen Cassirung der Wasserleitungen ¬
und über Wasserdamm=Herstellungen, überhaupt wegen
Wasserbaulichkeiten (§. 413 des b. G. B.). Über Ausmarkung
zwischen Rusticalgründen; dann Beschwerden der Dienstbothen
aus ihrem Dienstverhältnisse wider ihre Dienstherren, ohne Rücksicht, =
ob der Dienstbothe sich noch im Dienste befindet, oder bereits, ¬
aber durch weniger als 30 Tage, ausgetreten ist. Der politische =
Proceß ist auch in Fällen, welche die Fabrik betreffen, derselbe, =
wie sonst.
b) Hinsichtlich der civilrechtlichen Gerichtsbarkeit über den
Fabrikanten ist sein Wohnort und seine persönliche Eigenschaft
von Entscheidung. Hat der Fabrikant seinen Wohnsitz nicht auf