Metadaten : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (1)

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das  Vermögen  bloß  in  Maschinen  und  dergleichen  Fabriksgeräthschaften =
  einzuhüllen  brauchte.
§.  255.
5.  Persönliche  Gerichtsbarkeit.
Hier  ist  zwischen  der  politischen  und  civilrechtlichen  Gerichtsbarkeit ¬
  zu  unterscheiden:
a)  Der  Fabrikant  mag  auf  dem  Gebiete  der  Grundherrschaft, =
  auf  welcher  sich  die  Fabrik  befindet,  wohnen  oder  nicht,
und  im  ersten  Falle  Unterthan  der  Herrschaft  seyn  oder  nicht;  so
wird  die  Grundherrschaft  dennoch  immer  die  politische  Gerichtsbarkeit =
  über  die  auf  ihrem  Gebiete  liegende  Fabrik  haben,  weil
dieses  die  Regel  bildet.  Daher  hat  sich  der  Fabrikant  an  seine
Grundherrschaft  in  allen  Fällen  zu  wenden,  die  das  Contributionale, ¬
  die  Contributions=Reste,  oder  sonstige  Anlagen  an  Geld
Vorspann,  Recrutirung,  Transporten,  Naturalien=Lieferungen
und  Bonificationen  betreffen.  Ferner  in  Catastral=Angelegenheiten, =
  in  patent=  und  generalienwidrigen  Excessen,  in  allen  Beschwerdeführungen, =
  die  aus  dem  Unterthansverbande  (nexu  subditelae) ¬
  entstehen,  in  Streitigkeiten  über  dorfobrigkeitliche  Rechte,
z.  B.  über  Weidegegenstände,  in  Zehendstreitigkeiten,  wenn  es
sich  um  die  Art  der  Einhebung  handelt,  in  Bergrechtsstreitigkeiten,
in  Streitigkeiten  zwischen  der  weltlichen  Vogteiherrschaft  und  den
Vogtholden;  in  Streitigkeiten  wegen  Cassirung  der  Wasserleitungen ¬
  und  über  Wasserdamm=Herstellungen,  überhaupt  wegen
Wasserbaulichkeiten  (§.  413  des  b.  G.  B.).  Über  Ausmarkung
zwischen  Rusticalgründen;  dann  Beschwerden  der  Dienstbothen
aus  ihrem  Dienstverhältnisse  wider  ihre  Dienstherren,  ohne  Rücksicht, =
  ob  der  Dienstbothe  sich  noch  im  Dienste  befindet,  oder  bereits, ¬
  aber  durch  weniger  als  30  Tage,  ausgetreten  ist.  Der  politische =
  Proceß  ist  auch  in  Fällen,  welche  die  Fabrik  betreffen,  derselbe, =
  wie  sonst.
b)  Hinsichtlich  der  civilrechtlichen  Gerichtsbarkeit  über  den
Fabrikanten  ist  sein  Wohnort  und  seine  persönliche  Eigenschaft
von  Entscheidung.  Hat  der  Fabrikant  seinen  Wohnsitz  nicht  auf
            
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