Volltext : Lindenberg, Georg: Reichsgewerbeordnung

D.
Vorwort.
Dies  Buch  ist  ein  durch  den  Anhang  erweiterter  Abdruck  aus  der  neuen,  vierten  Auflage ¬
  des  „Stengleinschen  Kommentars  zu  den  strafrechtlichen  Nebengesetzen  des  Deutschen
Reiches“.  Wie  nach  dem  Erscheinen  der  ersten  Auflage  des  Werkes  die  sehr  beifällig  aufgenommene ¬
  Sonderausgabe  von  Dr.  H.  Appelius  veranstaltet  wurde,  hält  es  wiederum  die
Verlagsbuchhandlung  zur  Erfüllung  vieler  Wünsche  dankenswerterweise  für  zweckmäßig,
die  Gewerbeordnung  in  der  neuen  Gestalt  ohne  die  Menge  anders  gearteter  Nebengesetze,
aber  zugleich  mit  den  gewerberechtlichen  Gesetzen,  die  eine  Ergänzung  und  Weiterbildung
der  Gewerbeordnung  darstellen,  den  beteiligten  Kreisen  zugänglich  zu  machen.
Die  Veränderungen  im  Gesetzestext,  in  der  Literatur  und  Rechtsprechung  machten
eine  erhebliche  Erweiterung  und  völlig  neue  Anlage  der  Erläuterungen  zur  Gewerbeordnung ¬
  nötig.  Namentlich  habe  ich  sehr  viel  Gewicht  auf  die  Heranziehung  und  sachgemäße
Anordnung  der  Judikatur  gelegt.  Aus  der  Tätigkeit  des  eigenen  Senates  bei  dem
Kammergericht  konnte  ich  Entscheidungen  mitteilen,  die  bisher  nicht  gedruckt  sind.
Bei  den  gesamten  Erläuterungen  habe  ich  vorzugsweise  auf  die  Bedürfnisse  der
Praxis  Rücksicht  genommen,  die  mir  durch  langjährige  Anwendung  der  Gewerbeordnung,
namentlich  in  der  Revisionsinstanz  bekannt  geworden  sind.  Dabei  ist  der  verwaltungsrechtlichen ¬
  und  zivilistischen  Anwendung  volle  Aufmerksamkeit  zugewendet  worden.  Bei
den  einzelnen  Bestimmungen  wurde  auch  ihre  für  die  Auslegung  so  wichtige  geschichtliche ¬
  Entwicklung  dargestellt.
Literatur  und  Rechtsprechung  sind  bis  in  die  neueste  Zeit  herangezogen,  nur  war  zu
meinem  Bedauern  bei  dem  Erscheinen  der  Schlußbände  der  großen  Kommentare  v.  Landmanns ¬
  und  v.  Rohrscheidts  die  Drucklegung  dieses  Buches  so  weit  fortgeschritten,  daß  ich  auf
vollständige  Benutzung  jener  vortrefflichen  Quellen  verzichten  mußte.
Bei  Auswahl  des  Anhanges  bin  ich  streng  verfahren  und  habe,  um  die  Gewerbeordnung ¬
  nicht  von  den  Nebenbestimmungen  erdrücken  zu  lassen,  nur  das  Nötigste  aufgenommen. ¬
  Getreu  den  Grundsätzen  des  Stengleinschen  Werkes  habe  ich  mich  dabei  auf  die  Bestimmungen ¬
  des  Reiches  beschränkt,  wenn  auch  in  dem  Kommentare  die  Vorschriften  der
Einzelstaaten  berücksichtigt  worden  sind.  Weggeblieben  sind  als  für  die  Allgemeinheit  ohne
Belang  alle  Prüfungsordnungen  und  ähnliche  Bekanntmachungen  sowie  die  zahlreichen,
für  einzelne  Spezialbetriebe  ergangenen  Arbeiterschutzvorschriften,  die  aber  in  den  Erläuterungen ¬
  zu  §§  120  e  und  139  a  sowie  im  Register  so  deutlich  hervorgehoben  sind,  daß  sie
mühelos  gefunden  werden  können.
Berlin,  im  Februar  1913.
Dr.  G.  Lindenberg.
            
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