D.
Vorwort.
Dies Buch ist ein durch den Anhang erweiterter Abdruck aus der neuen, vierten Auflage ¬
des „Stengleinschen Kommentars zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen
Reiches“. Wie nach dem Erscheinen der ersten Auflage des Werkes die sehr beifällig aufgenommene ¬
Sonderausgabe von Dr. H. Appelius veranstaltet wurde, hält es wiederum die
Verlagsbuchhandlung zur Erfüllung vieler Wünsche dankenswerterweise für zweckmäßig,
die Gewerbeordnung in der neuen Gestalt ohne die Menge anders gearteter Nebengesetze,
aber zugleich mit den gewerberechtlichen Gesetzen, die eine Ergänzung und Weiterbildung
der Gewerbeordnung darstellen, den beteiligten Kreisen zugänglich zu machen.
Die Veränderungen im Gesetzestext, in der Literatur und Rechtsprechung machten
eine erhebliche Erweiterung und völlig neue Anlage der Erläuterungen zur Gewerbeordnung ¬
nötig. Namentlich habe ich sehr viel Gewicht auf die Heranziehung und sachgemäße
Anordnung der Judikatur gelegt. Aus der Tätigkeit des eigenen Senates bei dem
Kammergericht konnte ich Entscheidungen mitteilen, die bisher nicht gedruckt sind.
Bei den gesamten Erläuterungen habe ich vorzugsweise auf die Bedürfnisse der
Praxis Rücksicht genommen, die mir durch langjährige Anwendung der Gewerbeordnung,
namentlich in der Revisionsinstanz bekannt geworden sind. Dabei ist der verwaltungsrechtlichen ¬
und zivilistischen Anwendung volle Aufmerksamkeit zugewendet worden. Bei
den einzelnen Bestimmungen wurde auch ihre für die Auslegung so wichtige geschichtliche ¬
Entwicklung dargestellt.
Literatur und Rechtsprechung sind bis in die neueste Zeit herangezogen, nur war zu
meinem Bedauern bei dem Erscheinen der Schlußbände der großen Kommentare v. Landmanns ¬
und v. Rohrscheidts die Drucklegung dieses Buches so weit fortgeschritten, daß ich auf
vollständige Benutzung jener vortrefflichen Quellen verzichten mußte.
Bei Auswahl des Anhanges bin ich streng verfahren und habe, um die Gewerbeordnung ¬
nicht von den Nebenbestimmungen erdrücken zu lassen, nur das Nötigste aufgenommen. ¬
Getreu den Grundsätzen des Stengleinschen Werkes habe ich mich dabei auf die Bestimmungen ¬
des Reiches beschränkt, wenn auch in dem Kommentare die Vorschriften der
Einzelstaaten berücksichtigt worden sind. Weggeblieben sind als für die Allgemeinheit ohne
Belang alle Prüfungsordnungen und ähnliche Bekanntmachungen sowie die zahlreichen,
für einzelne Spezialbetriebe ergangenen Arbeiterschutzvorschriften, die aber in den Erläuterungen ¬
zu §§ 120 e und 139 a sowie im Register so deutlich hervorgehoben sind, daß sie
mühelos gefunden werden können.
Berlin, im Februar 1913.
Dr. G. Lindenberg.