Volltext : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

Einleitung.
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sche  Recht  durch  das  Wort  imperium?),  das  altgermanische =
  durch  das  Wort  Bann4).  Zwar  redet  das  römische
Recht  von  einer  im  imperium  merum  enthaltenen  gladii
potestas3);  allein  dies  scheint  nicht  im  Wege  zu  stehen,
das:  imperium,  als  eigentliche  Bezeichnung  für  den  richterlichen =
  und  Regierungszwang  über  Rechtssubjecte,  um  ihren =
  Willen  nach  dem  Gesetze  zu  bestimmen,  zu  betrachten.
da  bei  Anwendung  der  durch  diese  potestas  bezeichneten
strafenden  Gewalt  (animadversio,  major  animadversio,
potestas  coercendorum  malesiciorum  6)  derjenige,  gegen
den  sie  geübt  wird,  eigentlich  gar  nicht  als  Rechtssubject
erscheint,  sondern  als  ein  Object  der  Strafe?),  wie  denn
auch  in  den  hauptsächlichsten  Fällen  durch  die  servitus  poecompulsive. ¬
  L.  21.  §.  5.  D.  quod  metus  causa  (d.  2.)..  »coactus
volui«  L.  22.  D.  de  ritu  nuptiar.  (23.  2.).
3)  3.  B.  von  der  jurisdictio:  L.  I.  D.  de  officio  ejus  cui
mand.  est  jurisd.  (l.  24.).  L.  3.  D.  de  jurisdictione  (2.  1.).
Von  magistratus  heißt  es  im  ältern  Styl  gewöhnlich  in  imperio
esse.  Bgl.  Ernesti  Clav.  Cic.  v.  Imperium.  Heffter  Jnstitut. =
  des  röm.  u.  teutsch.  Eivilyrozesses  S.22.  Not.  5.—  Die  Bedeutung ¬
  von  imperare  entspricht  ganz  dem  dem  imperiam  hier  beigelegten ¬
  Sinne.
4)  Bgl.  Sächs.  Landrecht  I.  a.  59.  I.  a.  64.  In  der  letern
Stele  wird  indeßz  Vann,  als  die  Gewalt  des  Grafenamnts,  vom  Herdann =
  oder  der  Gewalt  des  Herzogsamts,  unter  dem  Namen:  „Mannschafts, ¬
  unterschieden.  Vgl.  Eichhorn  a.  a.  D.  5.  290.  Not.  6.  Perhandlungen =
  auf  dem  Reichstage  zu  Nürnberg  1438.  I.  5.  15.:  zussen
halb  des  Richters  Bann  und  Zwanges.5) =
  »Merum  est  imperium  habere  gladii  potestatem  ad  animadvertendum ¬
  facinorosos  hominés,  quod  etiam  potestas  appelatur.: ¬
  L.  3.  D.  de  jurisd.  (2.  1),  Bgl.  L.6.  D.  de  officio
procons.  (l.  16).  L.I.  D.  eod,  L.I.  5.l.  D.  de  oficio  eius
cui  mand.  etc.  (l.  21),  L.I.  C.  qui  non  posunt  ad  libert.
(7.  12.).
6)  Bgl.  L.11.  D.  L.I.  C.  cit.
7)  Zur  Erkennung  bloßer  Geld=  und  Ehrenstrafen  bedurfte  es  des
merum  imperium  nicht.
            
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