Objekt : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 1)

180  Tit.  III.  Von  Taxationen  und  Subhastationen.
§.  28.
Wenn  wegen  der  Qualität  des  zu  subhastirenden
Grundstückes,  oder  wegen  gewisser  besondern  dabei  vorkommenden =
  Umstände,  (Tit.  VII.  §  335)  die  Nothwendigkeit =
  erfordert,  gewisse  specielle  Bedingungen  festzusetzen
und  den  Licitanten  bekannt  zu  machen,  unter  welchen  nur
auf  ein  von  ihnen  abzugebendes  Gebot  Rücksicht  genommen =
  werden  könne;  so  muß  der  Extrahent  der  Subhastation =
  dieses  dem  Gerichte  gebührend  anzeigen;  damit  selbige, =
  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  den  Subhastationspatenten =
  eingerückt  werden.
*)  Diese  Vorschrift  wird  in  Praxi  gar  sehr  selten  beobachtet.
Meisten  Theils  werden  die  Bedingungen  erst  in  den  Subhastationsterminen =
  und  oft  erst  in  dem  peremtorischen  entworfen
und  den  Bietern  bekannt  gemacht.  Der  Grund  hiervon
liegt  darin,  daß  weder  der  Extrahent,  noch  der  Besitzer,  noch
die  Real=Gläubiger  ein  Jus  contradicendi  haben,  weyn  auch
dann  erst,  sonst  nur  zulässige  Bedingungen  aufgestellt  werden.
Einzig  und  allein  die  Licitanten,  welche  durch  solche  neue  Bedingungen =
  abgehalten  werden,  auf  das  Grundstück  zu  entriren, =
  würden  zwar  darum  nicht  berechtiget  seyn,  die  Zurücknahme =
  der  Bedingungen  zu  begehren,  aber  doch  eine  Entschädigung =
  für  ihr  dadurch  frustrirtes  Erscheinen  im  Termine
zu  verlangen,  wenn  sie  erweisen  könnten,  daß  sie  außerdem  das
Grundstück  erstanden  haben  würden.  Denn  wenn  dieß  nicht
ist,  so  geht  ihr  Erscheinen  auf  eine  Speculation  hinaus,  für
deren  Erfolg  ihnen  niemand  gerecht  werden  darf.  Einmal
aber  wird  dieser  Beweis  sehr  selten  zu  führen  seyn,  und  sodann =
  sichert  man  sich  gewöhnlich  vor  jedem  Anspruche  dadurch, =
  daß  in  dem  Subhastationspatente  gleich  der  Vorbehalt
gemacht  wird,  in  den  Licitationsterminen  noch  Bedingungen
zu  eröffnen.  Zweckmäßiger  würde  es  aber  allerdings  seyn,
wenn  nach  Anleitung  des  obigen  Gesetzes  alle  Bedingungen
gleich  im  Subhastationspatente  bekannt  gemacht  und  außerdem =
  weiter  keine  zugelassen  würden.  Ein  anderer  Zweifel
wird  noch  durch  den  Fall  erregt,  wie  es  zu  halten  sey,  wenn
unter  den  Interessenten  darüber  Streit  entsteht,  ob  eine  aufgestellte ¬
  Bedingung  zugelassen  werden  müsse  oder  nicht?  ob
bis  dieses  rechtskräftig  entschieden,  die  Subhastation  sistirt,
oder  aber  ob  der  Streit  vorläufig  per  decretum  entschieden,
die  Subhaftation  fortgesetzt  und  jedem  Theile  nur  seine  Schad=
            
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