Volltext : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

Vorwort.
IV
Dem  Gesetzestert  mit  Erläuterungen  haben  wir  eine
Zusammenstellung  der  noch  außerdem  geltenden  wasserpolizeilichen ¬
  und  auch  der  civilrechtlichen,  auf  die  Wasserbenutzung
bezüglichen  Bestimmungen  (die  französischen  in  deutscher  Uebersetzung) ¬
  beigefügt,  von  der  Annahme  ausgehend,  daß  es  für
weite  Kreise  erwünscht  sei,  die  gesammte  das  Wasser  berührende
Gesetzgebung  in  einer  handlichen  Ausgabe  vereinigt  zu  finden.
Außerdem  sind  die  Ausführungsbestimmungen  und  ist  eine
Uebersicht  über  die  Einrichtung  der  Wasserbauverwaltung  und
der  Meliorationsbauverwaltung  nebst  den  Bezirken  der  Bauinspektoren ¬
  beigegeben.  Ein  ausführliches  Sachregister  wird
die  Benützung  des  kleinen  Werkes  erleichtern.
Leider  konnten  wir  bei  unserer  Arbeit  die  neue  Ausgabe
von  Huber,  die  Wassergesetze  Elsaß=Lothringens,  Mannheim,
Bensheimer  1892,  welche  gleichfalls  eine  Erläuterung  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1891  enthält,  nicht  mehr  benutzen,  weil
der  Druck  schon  zu  weit  vorgeschritten  war.  Die  Anführungen
des  Huber'schen  Werkes  beziehen  sich  daher  überall  nur  auf
die  erste  Auflage.
Straßburg  im  Mai  1892.
Die  Herausgeber.
            
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