Volltext : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (1)

182  Siebente  Erört.  Bedeutung  der  Einträge  in  die  Gerichtsbücher.
stand,  mag  dieser  Dritte  sein  Recht  gewahrt  haben  oder  nicht
(denn  nur  bei  dem  im  Güterbuche  Eingetragenen  wird  hievon
eine  Ausnahme  gemacht  gegen  Solche,  die  ihre  Rechte  nicht  wahrten); ¬
  ist  er  aber  zur  Zeit  der  Verpfändung  Eigenthümer  gewesen, ¬
  ist  somit  das  Pfandrecht  gehörig  erworben:  so  gelten  dann
die  Artt.  65  und  74  des  Pfandgesetzes  bei  dem  von  ihm  bestellten ¬
  Pfandrechte  auf  die  vorhin  S.  178  bemerkte  Weise.
§.  9.  In  manchen  Gemeinden  fehlt  es  noch  ganz  an  Güterbüchern, ¬
  und  über  exemte  Güter,  für  welche  die  Gerichtshöfe  die
zuständige  Pfandbehörde  sind,  hat  man  sie  noch  gar  nicht  errichtet.
Für  diesen  Fall  bestimmt  das  Pfandgesetz  Art.  58  Folgendes:
„Wo  zur  Zeit  noch  keine  Güterbücher  bestehen,  muß,  so  lange
„solche  nicht  angelegt  sind,  vor  jeder  Eintragung  eines  Unter„pfandes ¬
  oder  Pfandrechtstitels  in  das  Unterpfandsbuch,  auf  das
„Kaufbuch  oder  auf  andere  Urkunden  der  Erwerbung  eines  Gutes
„zurückgegangen,  und  unter  Beziehung  auf  diese  muß  sodann
„im  Unterpfandsbuche  das  Eigenthumsrecht  des  Verpfänders
„nachgewiesen  werden.  Namentlich  findet  zur  Zeit  diese  Be„stimmung ¬
  ihre  Anwendung  auf  exemte  Güter.
Unsre  Commentatoren  äußern  sich  über  diesen  Artikel  zum
Theile  nur  mit  wenigen  Worten  z.  B.  Mayer  I  S.  332,  zum
Theile  gar  nicht  wie  Seeger,  und  Bolley  I  S.  243  glaubt,
der  Art.  58  bedürfe  an  sich  gar  keiner  Erklärung.  Ich  gestehe,
hierin  anderer  Ansicht  zu  seyn;  wenigstens  scheint  mir  dieser  Artikel ¬
  noch  manche  Zweifel  übrig  zu  lassen.
Zunächst  entsteht  die  Frage,  was  für  Urkunden  zu  verstehen
seyen  unter  den  „anderen  Urkunden  der  Erwerbung  eines
Gutes."  Es  sind  hier  Urkunden  überhaupt,  also  nicht  blos  öffentliche ¬
  Urkunden  genannt.  Daß  aber  blos  öffentliche  Urkunden ¬
  gemeint  sind  und  die  Stelle  blos  von  solchen  genommen ¬
  werden  kann,  ergibt  sich  aus  dem  Art.  67  des  Pfandgesetzes, ¬
  wo  diese  Urkunden  bezeichnet  werden  durch  „andere  öffentliche, ¬
  in  den  Händen  der  Unterpfandsbehörde  befindliche,
Urkunden."  Auch  wird  dieß  noch,  wie  schon  Mayer  I  S.  332
richtig  bemerkt,  durch  das  königliche  Rescript  auf  die  Anträge
der  Ständeversammlung  über  das  Pfandgesetz  (ständ.  Verhandl.
v.  1824  III.  Beil.H.  S.  456)  bestätigt,  welches  sagt,  daß  „in
            
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