182 Siebente Erört. Bedeutung der Einträge in die Gerichtsbücher.
stand, mag dieser Dritte sein Recht gewahrt haben oder nicht
(denn nur bei dem im Güterbuche Eingetragenen wird hievon
eine Ausnahme gemacht gegen Solche, die ihre Rechte nicht wahrten); ¬
ist er aber zur Zeit der Verpfändung Eigenthümer gewesen, ¬
ist somit das Pfandrecht gehörig erworben: so gelten dann
die Artt. 65 und 74 des Pfandgesetzes bei dem von ihm bestellten ¬
Pfandrechte auf die vorhin S. 178 bemerkte Weise.
§. 9. In manchen Gemeinden fehlt es noch ganz an Güterbüchern, ¬
und über exemte Güter, für welche die Gerichtshöfe die
zuständige Pfandbehörde sind, hat man sie noch gar nicht errichtet.
Für diesen Fall bestimmt das Pfandgesetz Art. 58 Folgendes:
„Wo zur Zeit noch keine Güterbücher bestehen, muß, so lange
„solche nicht angelegt sind, vor jeder Eintragung eines Unter„pfandes ¬
oder Pfandrechtstitels in das Unterpfandsbuch, auf das
„Kaufbuch oder auf andere Urkunden der Erwerbung eines Gutes
„zurückgegangen, und unter Beziehung auf diese muß sodann
„im Unterpfandsbuche das Eigenthumsrecht des Verpfänders
„nachgewiesen werden. Namentlich findet zur Zeit diese Be„stimmung ¬
ihre Anwendung auf exemte Güter.
Unsre Commentatoren äußern sich über diesen Artikel zum
Theile nur mit wenigen Worten z. B. Mayer I S. 332, zum
Theile gar nicht wie Seeger, und Bolley I S. 243 glaubt,
der Art. 58 bedürfe an sich gar keiner Erklärung. Ich gestehe,
hierin anderer Ansicht zu seyn; wenigstens scheint mir dieser Artikel ¬
noch manche Zweifel übrig zu lassen.
Zunächst entsteht die Frage, was für Urkunden zu verstehen
seyen unter den „anderen Urkunden der Erwerbung eines
Gutes." Es sind hier Urkunden überhaupt, also nicht blos öffentliche ¬
Urkunden genannt. Daß aber blos öffentliche Urkunden ¬
gemeint sind und die Stelle blos von solchen genommen ¬
werden kann, ergibt sich aus dem Art. 67 des Pfandgesetzes, ¬
wo diese Urkunden bezeichnet werden durch „andere öffentliche, ¬
in den Händen der Unterpfandsbehörde befindliche,
Urkunden." Auch wird dieß noch, wie schon Mayer I S. 332
richtig bemerkt, durch das königliche Rescript auf die Anträge
der Ständeversammlung über das Pfandgesetz (ständ. Verhandl.
v. 1824 III. Beil.H. S. 456) bestätigt, welches sagt, daß „in