Volltext : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

Anhang  III.
der  Wasser-  und  MeliorationsEinrichtung ¬

Bauverwaltung.
A.  Wasserbauverwaltung.
Die  Wasserbauverwaltung  gehört  zum  Geschäftsbereich  der  Abtheilung ¬
  des  Innern  des  Ministeriums.
In  §  6  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1871,  betr.  die  Einrichtung
der  Verwaltung  (Gesetzbl.  1872,  S.  49)  war  bestimmt:
„Zur  unmittelbaren  Verwaltung  werden  dem  Oberpräsidenten
überwiesen:
3)  die  Strombauten  des  Rheines  und  der  Mosel,  sowie  der
Schifffahrtskanäle,  soweit  letztere  nicht  durch  den  Reichskanzler ¬
  den  Bezirksbehörden  zugewiesen  werden.
In  §  16  ebendaselbst:
„Zur  Leitung  und  Ausführung  der  Strom=  und  Kanalbauten,
deren  unmittelbare  Verwaltung  dem  Oberpräsidenten  nach  §  6  übertragen ¬
  ist,  wird  demselben  ein  Bauverständiger  beigegeben,  welcher
den  Amtscharakter  „Wasserbaudirektor"  führt  und  welchem  die
erforderliche  Anzahl  von  Hülfsarbeitern  zur  Seite  steht.  Für  die
örtliche  Kontrole  und  Ausführung  werden  Bezirke  gebildet,  deren
Abgrenzung  dem  Oberpräsidenten  zusteht  und  deren  je  einer  einem
Bezirks=Ingenier
ul  übertragen  wird.
Nachdem  durch  §  3  des  Gesetzes,  betr.  Verfassung  und  Verwaltung
Elsaß=Lothringens,  vom.  4.  Juli  1879  (R.=G.=Bl.  S.  165)  die  von  dem
Oberpräsidenten  geübten  Obliegenheiten  dem  Ministerium  für  ElsaßLothringen ¬
  übertragen  worden  waren,  fielen  gemäß  §  5  der  Verordnung,
betr.  die  Einrichtung  des  Ministeriums  für  Elsaß=Lothringen,  vom
23.  Juli  1879  (G.=Bl.  S.  81)  u.  A.
die  Angelegenheiten  der  Schifffahrt  und  Flößerei,
das  gesammte  Wasserbauwesen
der  IV.  Abtheilung  des  Ministeriums  (Abtheilung  für  Gewerbe,  Landwirthschaft ¬
  und  öffentliche  Arbeiten)  zu.
*)  Jetzt  Wasserbauinspektor.
            
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