Metadaten : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (2)

Zweites  Kapitel.
24
Der  §  19  und  die  Positionen  1  des  §  23  des  Gesetzes  vom
20.  August  1867,  Nr.  72  werden  dahin  abgeändert:
§  19.  Die  Sicherheit  der  Darlehne  kann  beschafft  werden:
1.  durch  Verpfändung  im  hiesigen  Herzogtum  belegener  Grundstücke; ¬
  jedoch  darf  der  Betrag  des  zu  bewilligenden  Darlehns
2  des  auszumittelnden  und  nach  Absatz  der  darauf  haftenden
Lasten  zu  berechnenden  gemeinen  Wertes  der  zu  verpfändenden,
resp.  bereits  verpfändeten  Grundstücke  nicht  übersteigen
2.
durch  hiesige  Kammer-  und  Landesschuldverschreibungen  und
Leihhausobligationen,  durch  zinstragende  oder  spätestens  nach
einem  Jahre  fällige  und  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen ¬
  des  Deutschen  Reiches  oder  eines  deutschen
Staates,  durch  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen, ¬
  deren  Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem
Bundesstaate  garantiert  sind,  durch  Reichsbankanteilscheine:
3.  durch  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige,
auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  deutscher
kommunaler  Korporationen;  durch  volleingezahlte  Stamm-  und
Stammprioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen  deutscher
Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  im  Betriebe  befindlich
sind;  durch  Pfandbriefe  landschaftlicher,  ritterschaftlicher,  kommunaler ¬
  und  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute ¬
  Deutschlands  und  durch
Pfandbriefe  deutscher
Hypothekenbanken  auf  Aktien;
durch  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen ¬
  nicht  deutscher  Staaten,  sowie  durch  staatlich
garantierte  ausländische  Eisenbahn-Prioritätsobligationen,  durch
Aktien  deutscher  Banken,  durch  Stamm-  und  Stammprioritätsaktien ¬
  und  Prioritätsobligationen  deutscher  industrieller  Etablissements, ¬

insoweit  Unser  herzogliches  Staatsministerium  auf  den
gutachtlichen  Bericht  des  herzoglichen  Finanzkollegii,  Abteilung ¬
  für  Leihhaussachen,  die  sub  3  und  4  bezeichneten
Papiere  zur  Beleihung  geeignet  findet.
Die  vorgedachten  Wertpapiere  sind  der  herzoglichen  Leihhausanstalt ¬
  zum  Faustpfande  zu  übergeben.  Von  denselben  dürfen
die  sub  2  verzeichneten  höchstens  bis  zu  2/10,  die  sub  3  aufgeführten ¬
  höchstens  bis  zu  45  und  die  unter  4  genannten
höchstens  bis  zu  ¾4  des  Tageskurses  beliehen  werden.
            
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