Zweites Kapitel.
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Der § 19 und die Positionen 1 des § 23 des Gesetzes vom
20. August 1867, Nr. 72 werden dahin abgeändert:
§ 19. Die Sicherheit der Darlehne kann beschafft werden:
1. durch Verpfändung im hiesigen Herzogtum belegener Grundstücke; ¬
jedoch darf der Betrag des zu bewilligenden Darlehns
2 des auszumittelnden und nach Absatz der darauf haftenden
Lasten zu berechnenden gemeinen Wertes der zu verpfändenden,
resp. bereits verpfändeten Grundstücke nicht übersteigen
2.
durch hiesige Kammer- und Landesschuldverschreibungen und
Leihhausobligationen, durch zinstragende oder spätestens nach
einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen ¬
des Deutschen Reiches oder eines deutschen
Staates, durch zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, ¬
deren Zinsen vom Reiche oder von einem
Bundesstaate garantiert sind, durch Reichsbankanteilscheine:
3. durch zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige,
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen deutscher
kommunaler Korporationen; durch volleingezahlte Stamm- und
Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher
Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich
sind; durch Pfandbriefe landschaftlicher, ritterschaftlicher, kommunaler ¬
und anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute ¬
Deutschlands und durch
Pfandbriefe deutscher
Hypothekenbanken auf Aktien;
durch zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen ¬
nicht deutscher Staaten, sowie durch staatlich
garantierte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, durch
Aktien deutscher Banken, durch Stamm- und Stammprioritätsaktien ¬
und Prioritätsobligationen deutscher industrieller Etablissements, ¬
insoweit Unser herzogliches Staatsministerium auf den
gutachtlichen Bericht des herzoglichen Finanzkollegii, Abteilung ¬
für Leihhaussachen, die sub 3 und 4 bezeichneten
Papiere zur Beleihung geeignet findet.
Die vorgedachten Wertpapiere sind der herzoglichen Leihhausanstalt ¬
zum Faustpfande zu übergeben. Von denselben dürfen
die sub 2 verzeichneten höchstens bis zu 2/10, die sub 3 aufgeführten ¬
höchstens bis zu 45 und die unter 4 genannten
höchstens bis zu ¾4 des Tageskurses beliehen werden.