Objekt : Sonnleithner, Ignaz von: Lehrbuch des österreichischen Handels- und Wechselrechtes, verbunden mit den gesetzlichen Vorschriften über die gewöhnlichsten Rechtsverhältnisse der Handelsleute

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Erfindung  eingreift,  und  od  auch  alle  diejenigen,  die  sich  mit  ihm
abfinden,  und  denen  er  seine  privilegirte  Methode  auf  die  Dauer
seines  Privilegiums  nebstbey  zur  Benützung  überläßt,  ebenfalls,
ohne  besonderes  Gewerbsbefugniß  zur  Ausübung  desselben  berechtiget ¬
  werden?
Aus  den  Worten  der  dießfalls  ergangenen  Verordnungen,
und  aus  der  Vergleichung  derselben,  mit  den,  in  Gewerbssachen
festgestellten  Grundsätzen,  beantwortet  sich  diese  Doppelfrage  folgendermaßen: ¬

Welches  Arbeitsrecht  mit  den  Privilegien  verbunden  ist,  hat
von  Umständen  und  Verhältnissen  abzuhängen  *).  Es  liegt  in
der  Natur  der  Sache,  so  wie  in  dem  Geiste  des  Privilegiensystemes, ¬
  dem  Erfinder  für  die  Dauer  bestimmter
Jahre  den  beliebigen  Gebrauch  seines  Privilegiums
einzuräumen  2).  Dem  Erfinder  ist  daher  die  Benützung
seines  Privilegiums  dergestalt  überlassen,  daß  es  ganz  allein
von  seinem  Ermessen  und  Willen  abhängen  soll,
aus  seinem  Privilegium  durch  den  eigenen  ausschließenden
Betrieb  den  größtmöglichen  Vortheil  zu  ziehen  3).
Es  ist  daher  gar  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  es  keines
besonderen  Gewerbsbefugnisses  bedürfe,  wenn  der  Privilegirte,
jedoch  nur  während  der  Dauerzeit  seines  Privilegiums,  durch  den
eigenen  Gebrauch  und  die  eigene  Benützung  seiner  privilegirten ¬
  Erfindung,  sich  jene  Vortheile  verschaffen  will,  zu  denen
er  berechtiget  wurde.
Nachdem  diese  Privilegien  aber  auch  dergestalt  veräußerlich
sind,  daß  sie  nicht  nur  an  eine  einzige  Person,  sondern  zugleich
an  Mehrere,  und  zwar  an  jeden  derselben  ganz,  dergestalt  übertragen ¬
  werden  können,  daß  jeder  derselben  sich  der  privilegirten
Erfindung  bedienen  kann,  wäre  es,  wenn  jedem  aus  ihnen  auch
dadurch  schon  ein  Recht,  diese  Art  Gewerbes  auszuüben,  zustünde,
ganz  der  Willkür  eines  Privilegieninhabers  überlassen,  so  viele
neue  Gewerbsleute,  wenigstens  auf  die  Dauerzeit  seines  Privile1) ¬
  Regierungs=Circular  vom  14.  Februar  1810.  §.  3.
2)  Hofkammer=Verordnung  vom  29.  März  1816.
3)  Commerz=Hofcommissionsdecret  vom  16.  September  1818.
            
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