IV
Vorwort.
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zu den privatrechtlichen Legalservituten stehen, ganz
natürlich dahin, unter Verlassung der durch den französischen ¬
Begriff der Voirie gegebenen Grenzen unsern
Versuch auf das Baurecht zu beschränken, d. h. die
Rechtsregeln darzustellen, welche auf die Errichtung
von Gebäuden Bezug haben.
Unser Buch enthält demnach etwa das, was auf
einer technischen Hochschule nach dem Vorbilde des
auf Forst= und Landwirthschafts=Akademien gelesenen
Forst= und Landwirthschafts=Rechts zum Gegenstande
einer Vorlesung über Baurecht zu machen wäre, oder
das, was ein Architekt, ein Bauunternehmer und Bauherr ¬
wissen soll, um Konflikte mit der Polizei und den
Nachbarn zu vermeiden, oder das, was die Verwalter
der Straßen= oder Bau=Polizei und ihre technischen
Hülfsbeamten bei Ausübung ihres Amtes zu befolgen
haben. Trotzdem sonach die Darstellungsart unseres
Buches wesentlich eine populäre im besten Sinne des
Wortes sein mußte, so zweifeln wir doch nicht, daß
auch juristische und die zur Mitwirkung an der Gesetzgebung ¬
berufenen Kreise aus demselben, namentlich
aus der Bearbeitung der Bauflucht, einige Anregung
schöpfen werden, ist doch die langjährige Entwickelung
dieses wichtigen Theils des öffentlichen Rechts durch
einen unscheinbaren Artikel der neuen Gesetzgebung
(den Art. XII des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche) ¬
plötzlich unterbrochen und durch die neue
Justizgesetzgebung abermals in neue Bahnen gewiesen
worden.
Ein Vorbild in der deutschen oder französischen
Literatur haben wir nicht gehabt, und die ziemlich reich¬