Volltext : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

IV
Vorwort.
——
zu  den  privatrechtlichen  Legalservituten  stehen,  ganz
natürlich  dahin,  unter  Verlassung  der  durch  den  französischen ¬
  Begriff  der  Voirie  gegebenen  Grenzen  unsern
Versuch  auf  das  Baurecht  zu  beschränken,  d.  h.  die
Rechtsregeln  darzustellen,  welche  auf  die  Errichtung
von  Gebäuden  Bezug  haben.
Unser  Buch  enthält  demnach  etwa  das,  was  auf
einer  technischen  Hochschule  nach  dem  Vorbilde  des
auf  Forst=  und  Landwirthschafts=Akademien  gelesenen
Forst=  und  Landwirthschafts=Rechts  zum  Gegenstande
einer  Vorlesung  über  Baurecht  zu  machen  wäre,  oder
das,  was  ein  Architekt,  ein  Bauunternehmer  und  Bauherr ¬
  wissen  soll,  um  Konflikte  mit  der  Polizei  und  den
Nachbarn  zu  vermeiden,  oder  das,  was  die  Verwalter
der  Straßen=  oder  Bau=Polizei  und  ihre  technischen
Hülfsbeamten  bei  Ausübung  ihres  Amtes  zu  befolgen
haben.  Trotzdem  sonach  die  Darstellungsart  unseres
Buches  wesentlich  eine  populäre  im  besten  Sinne  des
Wortes  sein  mußte,  so  zweifeln  wir  doch  nicht,  daß
auch  juristische  und  die  zur  Mitwirkung  an  der  Gesetzgebung ¬
  berufenen  Kreise  aus  demselben,  namentlich
aus  der  Bearbeitung  der  Bauflucht,  einige  Anregung
schöpfen  werden,  ist  doch  die  langjährige  Entwickelung
dieses  wichtigen  Theils  des  öffentlichen  Rechts  durch
einen  unscheinbaren  Artikel  der  neuen  Gesetzgebung
(den  Art.  XII  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuche) ¬
  plötzlich  unterbrochen  und  durch  die  neue
Justizgesetzgebung  abermals  in  neue  Bahnen  gewiesen
worden.
Ein  Vorbild  in  der  deutschen  oder  französischen
Literatur  haben  wir  nicht  gehabt,  und  die  ziemlich  reich¬
            
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