Volltext : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

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0  Vorwort.
Unserm  Werke  den  Titel  „Baurecht“  zu  geben,
war  nicht  die  ursprüngliche  Absicht,  welche  vielmehr
dahin  ging,  die  gesammte  Gesetzgebung  über  das,  was
in  Frankreich  zur  Voirie  gerechnet  wird,  zu  bearbeiten.
Räumliche  Trennung  aber  und  andere  Gründe  stellten
uns  bald  vor  die  Nothwendigkeit,  entweder  das  ganze
Unternehmen  aufzugeben  oder  den  Inhalt  desselben  zu
beschränken.  Da  wir  mit  der  Lehre  von  der  Bauflucht,
dem  schwierigsten  und  zugleich  interessantesten  Theile
des  „Straßenwesens"  angefangen  hatten,  so  ergab  sich
indessen  das  Weitere  beinahe  von  selbst.  Daraus,  daß  das
Alignement  sowohl  zur  grande  als  zur  petite  voirie
gehört,  folgte  zunächst,  daß  es  nicht  zweckmäßig  sein
konnte,  diese  Zweitheilung  der  Voirie  bei  jener  Beschränkung ¬
  zur  Richtschnur  zu  nehmen,  also  etwa  nur
die  petite  voirie  zu  behandeln,  für  welche  das  Alignement ¬
  allerdings  von  besonderer  Wichtigkeit  ist,  und
anderseits  führten  die  juristische  Eigenschaft  der  servitude ¬
  de  l’alignement,  als  einer  öffentlichrechtlichen
Beschränkung  des  Eigenthums  sowohl,  als  die  engen
Beziehungen,  in  denen  die  Regeln  von  der  Bauflucht
zu  den  Vorschriften  der  Baupolizei  und  diese  wieder
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