Volltext : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

D.  Afrika.
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bekannter  Mittel  zur  Erlangung  eines  industriellen  Endzweckes  oder  Erzeugnisses ¬
  angesehen  werden.
Ausgeschlossen  vom  Patentschutz  sind,  wie  nach  französischem  und
den  diesem  nachgebildeten  Patentrechten:  Pläne  und  Berechnungen,  die
sich  auf  Kredit-  oder  Finanzgeschäfte  beziehen,  sowie  Erfindungen,  deren
Verwertung  den  Gesetzen  und  den  guten  Sitten  zuwiderlaufen  würde.
Bezieht  sich  die  Erfindung  auf  Nahrungs-  oder  Arzneimittel,  so  ist,
wie  auch  nach  deutschem  Rechte  (§  1  Nr.  2  des  Patentgesetzes),  nur  das
besondere  Verfahren  zu  deren  Herstellung  patentfähig.
Als  neu  soll  eine  Erfindung  oder  Entdeckung  nicht  gelten,  wenn  sie
zur  Zeit  der  Einreichung  des  Patentgesuchs  im  In-  oder  Auslande  eine
für  ihre  Ausführung  genügende  Veröffentlichung  erfahren  hat  (§  25).
Anspruch  auf  Erteilung  des  Patentes  soll  nur  der  Urheber  der  Erfindung -
  haben,  gleichviel  ob  er  Inländer  oder  Ausländer  ist  (§§  1  u.  21).
Die  Dauer  des  Patentes  beträgt  nach  Wahl  des  Patentsuchers  fünf,
zehn  oder  fünfzehn  Jahre,  und  es  sind  500,  1000,  1500  Piaster  *)  für
die  gewählten  Fristen  zu  zahlen,  und  zwar  in  jährlichen  Raten  von
100  Piastern.
Auf  die  Abänderung,  Verbesserung  oder  Ergänzung  einer  patentierten
Erfindung  kann  ein  Zusatzpatent  genommen  werden,  jedoch  innerhalb
des  ersten  Jahres  nach  Erteilung  des  Hauptpatentes  nur  vom  Inhaber  des
letzteren  oder  seinem  Rechtsnachfolger,  von  einem  Dritten  zunächst  nur
unter  Einreichung  eines  verschlossenen  Gesuchs,  welches  erst  nach  Ablauf ¬
  des  ersten  Jahres  geöffnet  wird,  und  auf  welches  das  Zusatzpatent,
nach  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften,  zu  erteilen  ist,  unbeschadet -
  des  Vorzugsrechtes  des  Inhabers  des  Hauptpatentes  (§  10—12).
Lehnt  sich  ein  jüngeres  Patent  an  ein  älteres  an  (Abhängigkeitspatent), ¬
  so  sind  die  gegenseitigen  Patentrechte  getrennt  von  einander
auszunutzen  (§  13).
Der  Inhaber  eines  im  Auslande  erteilten  Patentes  kann  auf  die
patentierte  Erfindung  ein  tunesisches  (Einführungs-)  Patent  nachsuchen,
jedoch  nur  auf  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  ersteren  (§  23).
Die  Übertragung  eines  Patentes  kann  nur  durch  notarielle  Akte  erfolgen -
  und  erlangt  Dritten  gegenüber  erst  durch  Eintragung  in  die  Patentrolle -
  Rechtsgültigkeit  (§  14).
Das  Patentgesuch  ist  bei  der  tunesischen  Regierung  (in  der  Stadt
Tunis)  unter  Beobachtung  der  allgemeinen  patentrechtlichen  Förmlichkeiten ¬
  einzureichen  sowie  nach  Einzahlung  einer  Anmeldegebühr  von
100  Piastern,  welche  im  Falle  der  Erteilung  des  Patentes  auf  die  Patentgebühr ¬
  angerechnet  wird,  bei  Zurückweisung  des  Gesuchs  jedoch  der
Staatskasse  verbleibt.  Die  Geschäftssprache  ist  die  französische.
1)  1  Piaster  =  0,17  M.
18*
            
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