D. Afrika.
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bekannter Mittel zur Erlangung eines industriellen Endzweckes oder Erzeugnisses ¬
angesehen werden.
Ausgeschlossen vom Patentschutz sind, wie nach französischem und
den diesem nachgebildeten Patentrechten: Pläne und Berechnungen, die
sich auf Kredit- oder Finanzgeschäfte beziehen, sowie Erfindungen, deren
Verwertung den Gesetzen und den guten Sitten zuwiderlaufen würde.
Bezieht sich die Erfindung auf Nahrungs- oder Arzneimittel, so ist,
wie auch nach deutschem Rechte (§ 1 Nr. 2 des Patentgesetzes), nur das
besondere Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.
Als neu soll eine Erfindung oder Entdeckung nicht gelten, wenn sie
zur Zeit der Einreichung des Patentgesuchs im In- oder Auslande eine
für ihre Ausführung genügende Veröffentlichung erfahren hat (§ 25).
Anspruch auf Erteilung des Patentes soll nur der Urheber der Erfindung -
haben, gleichviel ob er Inländer oder Ausländer ist (§§ 1 u. 21).
Die Dauer des Patentes beträgt nach Wahl des Patentsuchers fünf,
zehn oder fünfzehn Jahre, und es sind 500, 1000, 1500 Piaster *) für
die gewählten Fristen zu zahlen, und zwar in jährlichen Raten von
100 Piastern.
Auf die Abänderung, Verbesserung oder Ergänzung einer patentierten
Erfindung kann ein Zusatzpatent genommen werden, jedoch innerhalb
des ersten Jahres nach Erteilung des Hauptpatentes nur vom Inhaber des
letzteren oder seinem Rechtsnachfolger, von einem Dritten zunächst nur
unter Einreichung eines verschlossenen Gesuchs, welches erst nach Ablauf ¬
des ersten Jahres geöffnet wird, und auf welches das Zusatzpatent,
nach Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, zu erteilen ist, unbeschadet -
des Vorzugsrechtes des Inhabers des Hauptpatentes (§ 10—12).
Lehnt sich ein jüngeres Patent an ein älteres an (Abhängigkeitspatent), ¬
so sind die gegenseitigen Patentrechte getrennt von einander
auszunutzen (§ 13).
Der Inhaber eines im Auslande erteilten Patentes kann auf die
patentierte Erfindung ein tunesisches (Einführungs-) Patent nachsuchen,
jedoch nur auf die Dauer der Gültigkeit des ersteren (§ 23).
Die Übertragung eines Patentes kann nur durch notarielle Akte erfolgen -
und erlangt Dritten gegenüber erst durch Eintragung in die Patentrolle -
Rechtsgültigkeit (§ 14).
Das Patentgesuch ist bei der tunesischen Regierung (in der Stadt
Tunis) unter Beobachtung der allgemeinen patentrechtlichen Förmlichkeiten ¬
einzureichen sowie nach Einzahlung einer Anmeldegebühr von
100 Piastern, welche im Falle der Erteilung des Patentes auf die Patentgebühr ¬
angerechnet wird, bei Zurückweisung des Gesuchs jedoch der
Staatskasse verbleibt. Die Geschäftssprache ist die französische.
1) 1 Piaster = 0,17 M.
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