20. Sept. 1858.
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Alle diese Arbeiten
sind auf Kosten des anliegenden Grundeigenthümers ¬
herzustellen.
Kapitel VI.
Bürgersteige.
Bedingungen für die Anlegung der Bürgersteige.
Art. 24. Die Beschaffenheit und Größe des bei dem Bau
der Bürgersteige zu verwendenden Materials werden in dem speziellen ¬
Beschluß festgesetzt, der diese Arbeiten genehmigt. Die Einfassung ¬
und die Abdeckung des Bürgersteiges sind nach den Höhenpunkten ¬
und in der Flucht anzulegen, die dem Bittsteller auf dem
Plane bestimmt worden sind.
Die Enden des Bürgersteiges müssen an die benachbarten
Bürgersteige oder an das Seitenpflaster anschließen, ohne einen
Absatz zu bilden.
Beseitigung der Prellsteine.
Art. 25.
Überall, wo ein Bürgersteig hergestellt wird, ist
der Anwohner
gehalten, die Prellsteine zu beseitigen, welche einen
Vorsprung vor den Fronten der Gebäude bilden.
Kapitel VII.
Abfluß des Wassers. Anlegung von Abzugskanäsen und
Röhren.
Art. 26. Niemand darf ohne Erlaubniß unreines Wasser
aus den angrenzenden Liegenschaften auf den öffentlichen Weg
fließen lassen.
Das in den Dachrinnen gesammelte Regenwasser, sowie das
Wirthschaftswasser der Gebäude muß durch Abfallrohre bis auf
den Boden und dann bis zur Straßenrinne geleitet werden, und
zwar durch eine Ausgußröhre, wenn ein Bürgersteig entweder
vorhanden ist oder sobald ein solcher angelegt wird, oder durch
eine gepflasterte Rinne, wenn nur ein Seitenpflaster vorhanden ist.
Abfluß unter dem öffentlichen Wege.
Art. 27. Die Privatpersonen können ermächtigt werden, unter ¬
dem Boden der Straßen Abzugskanäle oder Röhren für den
Abfluß oder die Zuführung von Wasser und Gas anzulegen, und
zwar den besonderen Bestimmungen gemäß, welche durch die Bauerlaubniß ¬
vorgeschrieben werden, sowie unter den nachstehenden
Bedingungen.