Volltext : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

20.  Sept.  1858.
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Alle  diese  Arbeiten
sind  auf  Kosten  des  anliegenden  Grundeigenthümers ¬
  herzustellen.
Kapitel  VI.
Bürgersteige.
Bedingungen  für  die  Anlegung  der  Bürgersteige.
Art.  24.  Die  Beschaffenheit  und  Größe  des  bei  dem  Bau
der  Bürgersteige  zu  verwendenden  Materials  werden  in  dem  speziellen ¬
  Beschluß  festgesetzt,  der  diese  Arbeiten  genehmigt.  Die  Einfassung ¬
  und  die  Abdeckung  des  Bürgersteiges  sind  nach  den  Höhenpunkten ¬
  und  in  der  Flucht  anzulegen,  die  dem  Bittsteller  auf  dem
Plane  bestimmt  worden  sind.
Die  Enden  des  Bürgersteiges  müssen  an  die  benachbarten
Bürgersteige  oder  an  das  Seitenpflaster  anschließen,  ohne  einen
Absatz  zu  bilden.
Beseitigung  der  Prellsteine.
Art.  25.
Überall,  wo  ein  Bürgersteig  hergestellt  wird,  ist
der  Anwohner
gehalten,  die  Prellsteine  zu  beseitigen,  welche  einen
Vorsprung  vor  den  Fronten  der  Gebäude  bilden.
Kapitel  VII.
Abfluß  des  Wassers.  Anlegung  von  Abzugskanäsen  und
Röhren.
Art.  26.  Niemand  darf  ohne  Erlaubniß  unreines  Wasser
aus  den  angrenzenden  Liegenschaften  auf  den  öffentlichen  Weg
fließen  lassen.
Das  in  den  Dachrinnen  gesammelte  Regenwasser,  sowie  das
Wirthschaftswasser  der  Gebäude  muß  durch  Abfallrohre  bis  auf
den  Boden  und  dann  bis  zur  Straßenrinne  geleitet  werden,  und
zwar  durch  eine  Ausgußröhre,  wenn  ein  Bürgersteig  entweder
vorhanden  ist  oder  sobald  ein  solcher  angelegt  wird,  oder  durch
eine  gepflasterte  Rinne,  wenn  nur  ein  Seitenpflaster  vorhanden  ist.
Abfluß  unter  dem  öffentlichen  Wege.
Art.  27.  Die  Privatpersonen  können  ermächtigt  werden,  unter ¬
  dem  Boden  der  Straßen  Abzugskanäle  oder  Röhren  für  den
Abfluß  oder  die  Zuführung  von  Wasser  und  Gas  anzulegen,  und
zwar  den  besonderen  Bestimmungen  gemäß,  welche  durch  die  Bauerlaubniß ¬
  vorgeschrieben  werden,  sowie  unter  den  nachstehenden
Bedingungen.
            
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